PKH - Erstattung GK nach Vergleich

  • Hilfe, PKH ist nicht mein Gebiet.

    Mdt ist Beklagter, PKH ohne Raten. Es wird ein Vergleich geschlossen, wonach die Gerichtskosten ausgeglichen werden. Es erging jetzt ein KFB, wonach unser Mandant die Hälfte der verbrauchten GK dem Kläger zu erstatten hat.

    Ist dieser Kostenersttungsanspruch des Klägers tatsächlich nicht von der PKH abgedeckt ?

  • Der Vergleich an sich ist schon von der PKH abgedeckt. Allerdings übernimmt der Beklagte ein Teil der Gerichtskosten und ist somit bzgl. dieses Teils Übernahmeschuldner. In diesem Fall greift § 31 Abs. 2 GKG nicht (da dort nur vom Entscheidungsschuldner die Rede ist) und daher kann der Gerichtskostenvorschuss des Klägers über die Zweitschuldnerhaftung (als Antragsteller des Verfahrens, § 22 GKG) auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet werden.
    Hierzu gibt's auch eine Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 (III ZB 11/03).

  • :daumenrau
    Durch den Vergleich hat dein Mandant freiwillig diesen Anteil der GK übernommen. Deshalb bekommt der Kläger den Vorschuss nicht aus der Staatskasse zurück sondern muss ihn sich vom Beklagten holen. Anders ist es bei einem Urteil. Da entscheidet der Richter und der Beklagte kann keinen Einfluss auf die Entscheidung nehmen. In dem Fall wäre eine entsprechende Rückzahlung an den Kläger erfolgt und der Beklagte hätte seinen GK-Anteil erst mal nicht zahlen müssen.

  • Hilfe, PKH ist nicht mein Gebiet.

    Mdt ist Beklagter, PKH ohne Raten. Es wird ein Vergleich geschlossen, wonach die Gerichtskosten ausgeglichen werden. Es erging jetzt ein KFB, wonach unser Mandant die Hälfte der verbrauchten GK dem Kläger zu erstatten hat.

    Ist dieser Kostenersttungsanspruch des Klägers tatsächlich nicht von der PKH abgedeckt ?



    Das ist richtig, da ein Vergleich keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist. Die Kostenschuld des Beklagten darf mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet werden, da § 31 III GKG nur beim Entscheidungsschuldner (nicht Übernahmeschuldner!) greift.

  • Die vorstehenden Ausführungen sind klar. Im mir vorliegenden Fall kam der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
    Der von dem Kläger gezahlte Gerichtskostenüberschuss wurde auf die Haftung des Beklagten verrechnet. Der Kläger betreibt die Kostenfestsetzung. Die Beklagte trägt vor, da der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kam, sei der Manipualtionsverdacht ausgeschlossen und die Klägerin hafte nicht für den Gerichtskostenanteil der Beklagen, da eine Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG gerechtfertigt sei.
    Es wird auf die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 05.07.2011 - 5 UF 223/99 - und des OLG Rostock vom 06.06.2011 - 10 UF 118/09 - beide zu finden bei Juris, verwiesen. Das OLG Rostock hat die Sache dem BVG vorgelegt. Weiteres ist nicht bekannt. Macht es hier einen Unterschied, dass dder Vergleich auf Vorschlag des Gerichts vereinbart wurde? Hat hier jemand neuere Erkenntnisse?

  • Das ist ja sehr interessant. Habe ich noch nie gehört. Das entspricht aber nicht dem Gesetzestext.
    Unter deinem zweiten Link bin ich auf diese Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.05.2012, AZ: 13 UF 792/10 gestoßen:
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={DAD4FF3A-CB94-4A5C-88B0-CDB2583A42F3}

  • Ich bin überrascht.
    Die Verlinkung hat sich von alleine gelegt, mir war davon nichts bekannt, daher auch nichts vom OLG Koblenz. Die Neufassung von § 31 GKG war mir auch nicht bekannt. Danke auch für den Hinweis, dass es sich um eine "und"-Verknüpfung handelt, dann kann man das ja noch akzeptieren.
    Fragt sich nur, ob der Gesetzgeber das schon früher so wollte, so dass man auch in noch nicht abgeschlossenen Altfällen so verfahren könnte.
    Letztendlich wäre hier der Kostenbeamte am Zuge, denn im Ergebnis richten sich die Einwendungen gegen die nicht erfolgte Rückzahlung der auf den Beklagten entfallenden Kosten an den Kläger. Da der KB aber auch nicht weiter wissen wird, werde ich die Akte wohl dem Bezirksrevisor vorlegen.

  • Der Gesetzgeber wollte den bestehenden Meinungsstreit klarstellend entscheiden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kann leider die Neuerung ab 01.08.2013 dazu nicht nachvollziehen. Bei uns gibt es Unklarheiten. Beklagter hat PKH ohne Raten und hat in einem Vergleich die Kosten des Verfahrens übernommen. Da wurde doch bisher der klägerische Kostenvorschuss verrechnet. Ist das jetzt auch noch so ?

  • Es dürfte darauf ankommen, wie die Kostenregelung im Vergleich zustande kam.
    Wenn
    1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
    2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht,
    dann gilt § 31 Abs. 3 GKG, sodass die PKH-Partei nicht in Anspruch genommen werden kann und die Gerichtskosten zurückzuzahlen sind.
    Die 3 Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

    Durch diese Anforderungen (insb. Nr. 3) soll sichergestellt werden, dass die getroffene Kostenregelung auch der tatsächlichen Rechtslage entspricht, so also auch eine Entscheidung durch das Gericht ausgesehen hätte. Demnach keine Missbrauchsgefahr.
    Sind die 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfte das gleiche wie vor der Änderung des GKG gelten, also Verrechnung, da Übernahmeschuldner und Ausnahme des § 31 Abs. 4 GKG nicht greift.

  • Also ich hab hier bei unserem Gericht noch keinen solchen Vergleich gesehen, wo der Kostenschuldner bei PKH nicht in Anspruch genommen wird. Hat da schon mal jemand so eine Vergleichsformulierung bei der Hand.

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