Berichtigung Anschrift des Drittschuldners


  • Wer muss sich eigentlich darum bemühen, dass die für die Zustellung an die entsprechende DS erteilte Ausfertigung des Pfüb zum Gericht zurückgelangt?

    Oder erstellt ihr in diesen Fällen einfach eine neue Ausfertigung und sendet diese erneut der entsprechenden GVZ-Stelle zur Vermittlung der (erneuten?) Zustellung? :gruebel:


    Zum 319er-Berichtigungsantrag des Gl. hätte ich von ihm auch gern die ursprüngliche PfÜb-Ausfertigung zurück, weil mit dieser dann eine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses zu verbinden ist.

    Fügen die Gl. meistens aber auch gleich bei. Gut, bei dir jetzt grad' offenbar nicht. ;)


    Ach, und P.S.: Ich lasse mir die nunmehr zur Berichtigung beantragte richtige Firmierung nachweisen, in der Regel HR-Ausdruck. Oder ich ermittele das schnell selbst online.
    Ein Berichtigungsbeschluss reicht.
    Hatte nämlich mal eine Sache mit zweitem Berichtigungsantrag: "Öh, war wieder falsch, jetzt also bitte dann soundso." Da dachte ich dann auch, sind wir Gericht oder Jahrmarkt, jedes dritte Los gewinnt ? Seitdem: Nachweis, wie jetzt bitte wirklich richtig.

    ;)

  • Das liegt nach meinen Feststellungen oft daran, dass einerseits der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft ungenaue Angaben zur Firma des Drittschuldners gemacht hat und andererseits der Gläubiger eine kostengünstige Lösung sucht, um an die Bezeichnung des Drittschuldners zu kommen (z. B. Homepage des Drittschuldners). Und da viele Drittschuldner ihre eigene Firma nicht kennen und im Rechtsverkehr nicht mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Firmierung auftreten, kommt es ab und an zu Unstimmigkeiten.

    Ansonsten mache ich es genau wie du: Ich schaue kurz selber im Handelsregister nach. Geht schnell und ist wesentlich stressfreier. Zudem lasse ich mir das Schreiben des Gerichtsvollziehers vorlegen, dass eine Zustellung an den angegebenen Drittschuldner nicht erfolgen konnte. Dem Schreiben ist dann in der Regel auch die Ausfertigung des PfÜbs beigefügt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (2. August 2017 um 08:56) aus folgendem Grund: Satzbau


  • Einsicht in das Handelsregister haben wir leider nicht. Man kann auf der Website nur nach einem Firmennamen suchen, aber den Auszug dann nicht einsehen.

  • Ich verstehe eure Antworten jedenfalls so, dass ihr kein Problem mit einer Berichtigung hättet.

    Ich war mir eben nicht sicher, ob es geht. Es wäre es dem Gl.-Vertreter doch vor Pfüb-Beantragung möglich gewesen, im Handelsregister festzustellen, ob es denn von ihm gewünschten DS überhaupt gibt. Ich hatte irgendwie noch dunkel im Hinterkopf, dass es auch im Zivilverfahren nicht immer mit einer Berichtigung funktioniert und man ggf. dann Pech hatte, weil die falsche (nichtexistente) Partei verklagt wurde.

  • Wer pro Berichtigung ist, könnte durch einen Blick ins HR feststellen, ob die Firmenänderung bei Antragsstellung bereits erfolgt war oder erst nach Erlass des PfüB eintrat.
    Vorher: Evtl. Berichtigung
    Nachher: Wer hier noch eine Berichtigung nach 319 ZPO macht, der müsste konsequent auch alle Pfübse immer 'auf dem Laufenden halten' wenn die Schuldner umziehen, heiraten, Mädchennamen annehmen usw....

    Ich bin allerdings der Meinung, es ist ein neuer Antrag zu stellen. Nur wenn es die ursprünglich genannte Drittschuldnerin ganz offensichtlich nicht mit dieser Firma geben kann (weil z.B. völlig abstruser RF-Zusatz), dann liegt eine Unrichtigkeit im Sinne des 319 ZPO vor. Ich bin daher für eine strenge Auslegung.

  • Wer pro Berichtigung ist, könnte durch einen Blick ins HR feststellen, ob die Firmenänderung bei Antragsstellung bereits erfolgt war oder erst nach Erlass des PfüB eintrat.
    Vorher: Evtl. Berichtigung

    Habe noch keine Antwort vom Gläubiger. Es liegt aber nahe, dass der Schuldner in der Vermögensauskunft die korrekte Bezeichnung seines Vermieters nicht richtig angegeben hat. Und der Gl. hat diesen dann ohne Prüfung des HR in den Pfüb-Antrag übernommen.

    Nachher: Wer hier noch eine Berichtigung nach 319 ZPO macht, der müsste konsequent auch alle Pfübse immer 'auf dem Laufenden halten' wenn die Schuldner umziehen, heiraten, Mädchennamen annehmen usw....

    Das ist jetzt aus meiner Sicht weniger das Argument. Der Pfüb wird wirksam mit Zustellung an den DS, die vom GVZ vielleicht wegen der falschen Bezeichnung abgelehnt wurde. Eine spätere Berichtigung des DS im Pfüb wird sicher kein Gl. beantragen. (Diese Konstellation wäre vergleichbar mit dem von dir genannten "Pfübse auf dem laufenden halten".)

    Ich bin allerdings der Meinung, es ist ein neuer Antrag zu stellen. Nur wenn es die ursprünglich genannte Drittschuldnerin ganz offensichtlich nicht mit dieser Firma geben kann (weil z.B. völlig abstruser RF-Zusatz), dann liegt eine Unrichtigkeit im Sinne des 319 ZPO vor. Ich bin daher für eine strenge Auslegung.

    Zu deinem Ergebnis kann man je nach Sachlage natürlich auch kommen.

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