Berichtigung Anschrift des Drittschuldners

  • Hallo,
    der Gläubiger teilt mit, dass die Zustellung an den Drittschuldner nicht erfolgen konnte, weil versehntlich eine falsche Anschrift angegeben worden ist.
    Kann ich eine neue Ausfertigung -des bereits erlassenen PfüBs- erstellen lassen durch die SE (mit der richtigen Anschrift) und den dann nochmal an den GV zur Zustellung übersenden?

  • Aber wenn der berichtigte Beschluss erneut zugestellt wird?

    Das ist doch dann wie ein neuer Antrag, nur unter Verwendung des bisherigen Beschlusses. Solche Beschlüsse habe ich aber auch schon gesehen und nicht nur ein Mal.

    Der (berichtigte) Beschluss wird dann dem Drittschuldner zugestellt und wirksam. Weil der ursprüngliche Beschluss nicht zugestellt werden konnte, ist dieser doch noch gar nicht wirksam geworden und eine Berichtigung liegt doch nur bei einer wirksamen Pfändung vor, oder? :gruebel:

  • Also wenn die Person des Drittschuldners auch nach Anschriftenberichtigung identisch ist, habe ich kein Problem mit einer Abänderung.

    Denn wirksam wird das Ding erst mit Zustellung an den Drittschuldner, wie Coverna ja schon richtig ausgeführt hat.

    In solchen Fällen lasse ich mir die nicht zugestellten Ausfertigungen vorlegen und verbinde mit diesen die Ausfertigung eines Beschlusses, wonach die Anschrift entsprechend berichtigt wird. In den Pfüb-Ausfertigungen schmiere ich dann mit roter Farbe herein, dass gemäß verbundenem Beschluss die Anschrift berichtigt wurde. Das Original kommt zum Pfüb.

    Einen neuen Pfüb-Antrag halte ich nur dann für erforderlich, wenn die Person des Drittschuldners nicht identisch ist, z. B. XY-Privatkunden AG und die XY-AG



  • Mach ich auch so.
    Wenn die Identität des Drittschuldners gewahrt bleibt und schlüssig dargelegt wird, dass die Berichtigung nur identitätswahrende Wirkung entfaltet, verfahre ich wie Ivo (siehe Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rn 523). 

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)


  • Der (berichtigte) Beschluss wird dann dem Drittschuldner zugestellt und wirksam. Weil der ursprüngliche Beschluss nicht zugestellt werden konnte, ist dieser doch noch gar nicht wirksam geworden und eine Berichtigung liegt doch nur bei einer wirksamen Pfändung vor, oder? :gruebel:



    Nein, wenn ich den Beschluss erlassen bzw. unterschrieben habe. Eine Berichtigung ist dann nur nach § 319 ZPO möglich.

    Aber wenn die Kollegen meinen, dass man den Drittschuldner berichtigen kann, wenn die Identität gewahrt ist, dann stimme ich aus praktischen und kostensparenden Gründen zu.

  • Weil eine Berichtigung nach § 319 ZPO einen Fehler bzw. Unrichtigkeit vom Gericht voraussetzt. Diese liegt in Deinem Fall nicht vor, somit ist ein neuer Pfüb zu beantragen.



    :daumenrun Entschuldigung, aber das halte ich nun wirklich für Quatsch. Ich berichtige regelmäßig PfÜBs durch Beschluss, verbinde diesen mit der PfÜB-Ausfertigung und gebe es so zur erneuten Zustellung. Das sieht gleich unser EDV-Programm als Baustein so vor, und dieses Programm stammt ursprünglich mal aus Bayern.
    Selbst wenn der Richter einen Namen im Urteil falsch bezeichnet hat, weil der Name mit Schreibfehler schon so in der Klage stand, lässt sich ein solches Urteil berichtigen, wenn dies die Identität nicht verändert. Kein Mensch/Anwalt/Richter würde hier auf den Gedanken kommen zu verlangen, dass neu geklagt wird. "Fehler und Unrichtigkeiten" beziehen sich nicht nur auf die des Gerichts.

  • @ rainer

    Ich habe schon Beschlüsse bekommen, in denen der Drittschuldner abgeändert wurde. Ob dabei die Identität gewahrt wurde, kann ich nicht mehr sagen.

    Nach Stöber, Rdn. 523 kann auch der DS berichtigt werden, wenn die Identität gewahrt bleibt.

    Im vorletzten Satz schreibt Stöber aber, dass die Pfändung nach dem objektiven Sinn bei Wirksamwerden der Pfändung ausgelegt werden muss. Wirksam wird die Pfängung aber erst bei Zustellung bei dem Drittschuldner. Wenn es also noch keine Zustellung gibt, gibt es auch keine wirksame Pfändung.

    Aus diesem Grund habe ich angenommen, dass es keine "Berichtigung" wäre. :gruebel:

  • Wieso beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht einfach mit der bereits vorliegenden Ausfertigung mit der Zustellung an die neue Anschrift? Solange die Drittschuldneridentität sich nicht ändert ist das doch problemlos möglich. Für die Änderung einer Anschrift auf dem PfüB besteht doch gar kein Rechtschutzbedürfnis, da die Anschrift für die Wirksamkeit des PfÜb keine Bedeutung hat.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Richtig Bukowski, so wurde es bei uns auch gehandhabt. Wenn ich da jeden PfÜB berichtigt hätte.... Wer´s "schriftlich" will, LG Görlitz, 16.07.2008, 2 T 97/08, DGVZ 2009, 101-102 (die allerdings die richtige Anschrift nachgewiesen haben wollen:gruebel:).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist bei uns usus und ich stimme hier zu.
    Wenn der Pfüb nicht zugestellt werden konnte, dann entfaltet die Pfändung keine Wirkung, so dass eben wie beschrieben vefahren wird.
    Wichtig ist, dass der Drittschuldner genau derselbe ist.

  • Wieso beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht einfach mit der bereits vorliegenden Ausfertigung mit der Zustellung an die neue Anschrift? Solange die Drittschuldneridentität sich nicht ändert ist das doch problemlos möglich. Für die Änderung einer Anschrift auf dem PfüB besteht doch gar kein Rechtschutzbedürfnis, da die Anschrift für die Wirksamkeit des PfÜb keine Bedeutung hat.


    Verstehe ich auch nicht. Solche Sache habe ich des öfteren. Da es sich nur um einen Zustellungsauftrag handelt wird der GV auch keine weiteren Nachweise verlangen. Kritisch wird es erst wenn der Drittschuldner sagt das bin ich nicht. Nach meiner Kenntnis ist sogar bei falscher Schreibweise der Drittschuldnerbezeichnung eine Zustellung möglich.

    Gericht: LG LEIPZIG AZ: 1 T 7264/97
    Datum: Beschl. vom 1.10.97
    Ist in einem Pfüb der Drittschuldner (Firma) so bezeichnet, daá er im
    Wege der Auslegung bestimmt werden kann, so ist der Beschluss an den
    darin bezeichneten Drittschuldner zuzustellen, ohne dass es einer
    genauen Bezeichnung des Inhabers bedarf.

  • Ich muss diesen alten Thread leider mal "wiederbeleben", weil sich mir jetzt (erstmals) folgendes Problem stellt:


    Pfüb wurde erlassen, Gl. ist anwaltlich vertreten.

    Hinsichtlich eines der Drittschuldner (Vermieter) wird nunmehr eine Berichtigung beantragt, da ein Umzug der DS erfolgt sei. Es handele sich um eine bloße Falschbezeichnung der DS im Pfüb-Antrag.

    im Pfüb-Antrag und -Beschluss: "Muster GmbH" in der A-Straße in Musterstadt

    Berichtigung soll erfolgen in: "Muster Gebäude-Verwaltungs GmbH" in der B-Straße in Musterstadt


    Ob eine Zustellung des Pfüb an diesen DS erfolgte oder ggf. vom GVZ abgelehnt wurde, schreibt der Gl.-Anwalt in seinem Berichtigungsantrag nicht. Auch wurde ein Bedürfnis für die Berichtigung nicht benannt.

    Würdet ihr diese vornehmen und diese ggf. wie praktisch handhaben? (Im Pfüb-Antrag wurde die Vermittlung der Zustellung mit Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt, GVZ-Verteilerstelle ist bei einem auswärtigen Gericht)


  • Wenn nur ein Umzug stattgefunden hätte: Wie WinterM.
    Sieht hier aber nicht so aus, da auch die Firmierung der Drittschuldnerin "nun anders lauten" soll.

    Würde wohl eine Berichtigung erwägen.


  • Wer muss sich eigentlich darum bemühen, dass die für die Zustellung an die entsprechende DS erteilte Ausfertigung des Pfüb zum Gericht zurückgelangt?

    Oder erstellt ihr in diesen Fällen einfach eine neue Ausfertigung und sendet diese erneut der entsprechenden GVZ-Stelle zur Vermittlung der (erneuten?) Zustellung? :gruebel:

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