Hallo, was nehmt ihr eigentlich für einen Verfahrenswert, bei der Bewertung bzgl. erteilung fam.-genehm. einer Erbausschlagung, wenn der nachlass überschuldet ist; und sind da eigentlich die ges. V. des Kindes dann kostenschuldner, oder?
Erteilung fam.-Genehm. bei Erbausschlagung
-
irmi21 -
26. Februar 2010 um 09:05
-
-
Der Vertreter ist nicht Kostenschuldner, sondern der Vertretene. Ist dieser vermögenslos, was bei einem minderjährigen Kind grundsätzlich anzunehmen ist, werden die Kosten niedergeschlagen bzw. nicht erhoben.
-
Wenn ich genehmige, ist der Nachlass überschuldet, also kann man dann nur einen Wert von "0 €" annehmen. Meine beiden Bezis sind aber uneins über die Frage, ob Kosten überhaupt erhoben werden dürfen aufgrund von § 95 KostO und § 92 Abs. 1KostO.
-
Wie Klein Steffchen.
Eigentlich müsste man das Vermögen erfragen, um dann eventuell die Mindestgebühr einzufordern.
Ich spar mir dieses hin und her und verfüge (unter stillschweigender Zustimmung unserer Bezis für diese Fälle) "Ohne Kosten". -
danke und wie is es beim wert; normal nehme ich den nachlasswert, oder und was wenn der nachlass überschuldet ist?
-
Wenn du die Nichterhebung der Kosten infolge Kindesvermögens von unter 25.000,- € verfügst, (Vorbemerkung 1.3.1. Abs. 2 KV-FamGKG) brauchst du naturgemäß auch keine Streitwertfestsetzung zu machen ?! i.Ü. wäre der Wert bei Überschuldung "null" €.
-
lasst ihr euch dazu kontoauszüge über das vermögen des kindes einreichen?
-
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist nach meiner Ansicht davon auszugehen, dass ein Minderjähriger kein Vermögen hat.
-
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist nach meiner Ansicht davon auszugehen, dass ein Minderjähriger kein Vermögen hat.
-
Da gem. § 81 I S.3 FamFG bei der Genehmigung eine Kostenentscheidung zu treffen ist, sehe ich in den Erbausschlagungsfällen gleich von der Kostenerhebung ab.
-
So lautet meine Kostenentscheidung in der Regel in solchen Fällen auch immer.
-
Für Erbausschlagung wurde der Kindesmutter wegen überschuldetem Nachlass die ( rechtsräftige ) Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig ist aber das Kind wegen Bezugsrecht für Lebensversicherung außerhalb des Nachlasses in Höhe von 83.000,00 EUR als vermögend anzusehen.
Wie ist insoweit der Verfahrenswert für die Gerichtskosten anzunehmen ?
Kostenentscheidung zu Lasten des Kindes nach § 81 FamFG habe ich im Genehmigungsbeschluss getroffen . -
Ich würde für die Kosten den Mindestwert annehmen, da der Nachlass ja überschuldet ist und die LV nur für die Frage der Kostentragung eine Rolle spielt.
-
Man kann, denke ich, drei Ansichten vertreten:
- Der Wert bemisst sich an den Schulden, die das Kind durch die Ausschlagung "los wird".
. - Der Wert bemisst sich allein anhand des positiven Nachlasses; Schulden bleiben also unberücksichtigt, §§ 36 Abs. 1 FamGKG, 18 Abs. 3 KostO.
. - Der Wert ist Null.
Ich würde wohl den Wert Null ansetzen.
Für den Ansatz des Auffangwertes nach § 42 Abs. 3 FamGKG sehe ich eigentlich keinen Grund. - Der Wert bemisst sich an den Schulden, die das Kind durch die Ausschlagung "los wird".
-
Wie # 13.
Vermögensgegenstände, die überhaupt nicht zum Nachlass gehören, können für die Gerichtskosten im Nachlassverfahren von vorneherein keine Rolle spielen. -
Möchte mich hier mal anschließen.
Genehmigung der EAS soll verweigert werden, weil keine Überschuldung des Nachlasses vorliegt (Guthaben von 100.000 übersteigt die Verbindlichkeiten von 80.000).
In welcher Höhe wäre der Verfahrenswert aus eurer Sicht festzusetzen? Wenn ich den § 36 FamGKG und dessen Verweisung richtig verstehe, müsste man auf 100.000 festsetzen, oder?
-
Korrekt. Verbindlichkeiten werden aufgrund des Verweises auf § 38 GNotKG nicht abgezogen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!