Erteilung fam.-Genehm. bei Erbausschlagung

  • Hallo, was nehmt ihr eigentlich für einen Verfahrenswert, bei der Bewertung bzgl. erteilung fam.-genehm. einer Erbausschlagung, wenn der nachlass überschuldet ist; und sind da eigentlich die ges. V. des Kindes dann kostenschuldner, oder?

  • Wenn ich genehmige, ist der Nachlass überschuldet, also kann man dann nur einen Wert von "0 €" annehmen. Meine beiden Bezis sind aber uneins über die Frage, ob Kosten überhaupt erhoben werden dürfen aufgrund von § 95 KostO und § 92 Abs. 1KostO.

  • Wie Klein Steffchen.
    Eigentlich müsste man das Vermögen erfragen, um dann eventuell die Mindestgebühr einzufordern.

    Ich spar mir dieses hin und her und verfüge (unter stillschweigender Zustimmung unserer Bezis für diese Fälle) "Ohne Kosten".

  • Wenn du die Nichterhebung der Kosten infolge Kindesvermögens von unter 25.000,- € verfügst, (Vorbemerkung 1.3.1. Abs. 2 KV-FamGKG) brauchst du naturgemäß auch keine Streitwertfestsetzung zu machen ?! i.Ü. wäre der Wert bei Überschuldung "null" €.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für Erbausschlagung wurde der Kindesmutter wegen überschuldetem Nachlass die ( rechtsräftige ) Genehmigung erteilt.

    Gleichzeitig ist aber das Kind wegen Bezugsrecht für Lebensversicherung außerhalb des Nachlasses in Höhe von 83.000,00 EUR als vermögend anzusehen.

    Wie ist insoweit der Verfahrenswert für die Gerichtskosten anzunehmen ?
    Kostenentscheidung zu Lasten des Kindes nach § 81 FamFG habe ich im Genehmigungsbeschluss getroffen .

  • Ich würde für die Kosten den Mindestwert annehmen, da der Nachlass ja überschuldet ist und die LV nur für die Frage der Kostentragung eine Rolle spielt.

  • Man kann, denke ich, drei Ansichten vertreten:

    1. Der Wert bemisst sich an den Schulden, die das Kind durch die Ausschlagung "los wird".
      .
    2. Der Wert bemisst sich allein anhand des positiven Nachlasses; Schulden bleiben also unberücksichtigt, §§ 36 Abs. 1 FamGKG, 18 Abs. 3 KostO.
      .
    3. Der Wert ist Null.

    Ich würde wohl den Wert Null ansetzen.

    Für den Ansatz des Auffangwertes nach § 42 Abs. 3 FamGKG sehe ich eigentlich keinen Grund.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Möchte mich hier mal anschließen.

    Genehmigung der EAS soll verweigert werden, weil keine Überschuldung des Nachlasses vorliegt (Guthaben von 100.000 übersteigt die Verbindlichkeiten von 80.000).

    In welcher Höhe wäre der Verfahrenswert aus eurer Sicht festzusetzen? Wenn ich den § 36 FamGKG und dessen Verweisung richtig verstehe, müsste man auf 100.000 festsetzen, oder? :gruebel:

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