"Gegen mich ist Insolvenzantrag gestellt worden ..."

  • Beratungshilfe-Angelegenheit laut Antrag:

    "Insolvenzantrag gegen mich – Gegen mich ist Insolvenzantrag gestellt worden beim AG ..., es sind noch zu viele Fragen offen, die mir der Insolvenzverwalter (?) nicht beantworten kann. Dies müßte bei einem Anwalt geschehen, damit ich meine Rechte voll ausschöpfen kann."

    Anfrage beim InsGer ergab:
    Ein Großgläubiger hat einen Insolvenzantrag gestellt. Es gibt bereits eine Akte mit einer Regelinsolvenz-Geschäftsnummer. Die Insolvenz ist jedoch noch nicht eröffnet.

    Der Antragsteller möchte sich wohl gegen die Insolvenz wehren oder möglichst gut durch das Verfahren kommen.

    Dreh- und Angelpunkt ist nun die Voraussetzung des § 1 BerHG "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens".

    Ich neige dazu, Beratungshilfe zu bewilligen ähnlich wie in der Fallkonstellation eines gerichtlichen Mahnverfahrens: "Prüfung der Erfolgsaussicht eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid"

    Wie seht ihr das?


  • genauso. Zurückweisen -wenn Du nett bist- mit dem hinweis auf PKH und möglicher beiordnung eines RAs im Insolvenzverfahren

  • Hier würde ich besonders streng sein, aber wahrscheinlich habe ich da eine berufsbedingte Deformation.

    Also die meisten Schuldner schreien ist so einem Fall nach Anwalt, Polizei und "Hau mich tot". In 99 Prozent der Fälle wurden die Anträge aber völlig zu Recht gestellt. Denn wer als Unternehmer vor allem Steuern und Krankenkassenbeiträge schuldig bleibt, dem passiert so etwas. Es gibt in diesem Fall eigentlich nur eine Möglichkeit: Die Forderung muss bezahlt werden und anderweitig verschwinden (Ratenzahlung, Berichtigung von Schätzungen.) Dazu braucht es aber keines Anwalts, dass kann ich dem Schuldner als vom Insolvenzgericht besteller Gutachter auch erzählen (und tue es in der Regel auch).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BerH würde ich hier wohl nicht in Aussicht stellen. Auch wenn das InsoVerfahren noch nicht eröffnet ist, ist das Eröffnungsverfahren gerichtlich anhängig...

    Der Hinweis auf die Kostenstundung dürfte sein Übriges tun.

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