Beratungshilfe-Angelegenheit laut Antrag:
"Insolvenzantrag gegen mich – Gegen mich ist Insolvenzantrag gestellt worden beim AG ..., es sind noch zu viele Fragen offen, die mir der Insolvenzverwalter (?) nicht beantworten kann. Dies müßte bei einem Anwalt geschehen, damit ich meine Rechte voll ausschöpfen kann."
Anfrage beim InsGer ergab:
Ein Großgläubiger hat einen Insolvenzantrag gestellt. Es gibt bereits eine Akte mit einer Regelinsolvenz-Geschäftsnummer. Die Insolvenz ist jedoch noch nicht eröffnet.
Der Antragsteller möchte sich wohl gegen die Insolvenz wehren oder möglichst gut durch das Verfahren kommen.
Dreh- und Angelpunkt ist nun die Voraussetzung des § 1 BerHG "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens".
Ich neige dazu, Beratungshilfe zu bewilligen ähnlich wie in der Fallkonstellation eines gerichtlichen Mahnverfahrens: "Prüfung der Erfolgsaussicht eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid"
Wie seht ihr das?