• Ich habe ein Grundstück, das mit einem Fischereirecht und einem Verzicht auf Notwegrente belastet ist.
    Nun wird dem Grundstück eine Teilfläche zugemessen. Vom Notar habe ich einen Antrag auf Vereinigung der Grundstücke und eine Pfanderstreckungserklärung. Reicht das denn aus oder benötige ich noch weitere Erklärungen?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die einseitge Erklärung des Grundstücks-/Gewässereigentümers reicht m.E. nicht aus.

    Bei der Erstreckung des Fischereirechts auf das zugemessene Grundstücksteil handelt es sich um eine Änderung des Inhalts des Fischereirechts (genauso wie beim Erbbaurecht).

    Es ist daher Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Fischereirechtsinhaber erforderlich.

    Dingl. Berechtigte am Fichereirecht hingegen müssen wohl nicht zustimmen, da die Erstreckung für sie nur vorteilhaft ist.

  • Zitat von oilers

    Ich habe ein Grundstück, das mit einem Fischereirecht und einem Verzicht auf Notwegrente belastet ist.
    Nun wird dem Grundstück eine Teilfläche zugemessen. Vom Notar habe ich einen Antrag auf Vereinigung der Grundstücke und eine Pfanderstreckungserklärung. Reicht das denn aus oder benötige ich noch weitere Erklärungen?


    Hallo,

    im Gegensatz zu Senta bin ich der Auffassung, daß es alleine des Antrags des Grundstückseigentümers auf Pfanderstreckung bei einer Vereinigung bedarf. Sonstige Bewilligungen sind nicht erforderlich.

    Ich wäre als Rechtspfleger froh, wenn jeder Notar bei Vereinigungsanträgen daran denkt, entsprechende Pfanderstreckungen zu bedenken.


    Gruß HansD

  • Man muss wohl unterscheiden:

    Zumindsest in bayern gibt es zwei verschiedene Fischereirechte:
    das grundstücksgleiche Recht-> Einigung erforderlich
    das subjektiv-dingliche->Erstreckung (formell) reicht aus.

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