"ungeliebter " Nachlasspfleger

  • Hallo liebes Forum,

    hat jemand eine Idee ???
    Bei mir ist ein " wohlmeinender Nachbar" aufgeschlagen und erzält mir folgenden Sachverhalt:
    das nachbarschaftliche Ehepaar ist verstorben : Der Ehemann ist tot aufgefunden, leider bereits skelletiert, 10 Tage später stirbt die Ehefrau . Die Ehe war kinderlos, nähere Verwandte von ihm- nicht bekannt, von ihr- vielleicht ein Cousin.
    Der Hintergrund: Die Ehefrau war eine ziemlich schwierige Betroffene und so wissen wir, dass diese kein Geld, aber ein schuldenfreies Grundstück hat, wo beide Ehegatten gewohnt haben. Der vorverstorbene Ehemann hat wohl Barvermögen auf der Bank- für ihn war keine Betreuung. Der Nachbar möchte NL PFlger werden, ich will ihn aber nicht nehmen, sondern einen RA ( Ehemann zu 1/4- weggen der Ehefrau; Ehemann einen weiteren RA zu 1/1 Anteile) damit auch auseinandergesetzt wird. Der wohlmeinende Bürger hat schon mal die Bürgermeisterin und die Öffentlichkeit über diese unglaublich schlampige Betreuung und die nun vorgesehene Armenbestattung durch die Stadt informiert und das kann ja wohl nicht angehen... - O-Ton ... informiert und will aus meiner Sicht nochmal Zugriff zu den Vermögenswerten, die er sich dort erhofft. Auf meine Frage, wieviel Vermögen denn vorhanden ist, wird geantwortet : Die müssen Geld haben, ich bin für beide gefahren und die haben mich immer großzügig belohnt. ich will jetzt auch wasserdich begründen, warum ich seiner Anregung zu seiner eigenen Bestellung nicht folge.... zumal die Bürgermeisterin schon mal die sogenannte Armenbestattung gestoppt und die Urnen ins Regal hat stellen lassen...... ich wollte erst sagen, ich brauche objektive NLpfleger.für Grundstück und Erbfolgen nach beiden... .. aber dass er nicht objektiv ist , ist meine subjektive Meinung nach diesem angefachten Sturm im Wasserglas... rechtlich anspruchsvoll ??? bin für jede Idee dankbar..

  • Du bist als Nachlasspflegerin an keinen Vorschlag hinsichtlich des Nachlasspflegers gebunden.
    Gerade weil der wohlmeinende Bürger für die Verstorbenen auch tätig gewesen ist (und sei es nur als "Taxi") und auch Geld dafür bekommen hat, würde ich ihn ebensowenig einsetzen wie den ehemaligen Betreuer der Betroffenen.
    Hier würde ich einen Nachlasspfleger mit entsprechendem beruflichen Hintergrund (RA, Steuerberater etc.) einsetzen, der sich damit befassen soll.
    Und die Bürgermeisterin kann gerne Socken stricken - aber die versteckte Drohung kann sich der Bürger auch an den Hut stecken. :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das Gericht ist -außer den gesetzlichen Erbprätendenten im Rechtsmittelwege- niemandem Rechenschaft darüber schuldig, ob es eine Nachlasspflegschaft anordnet und wen es zum Nachlasspfleger bestellt. In § 9 RpflG steht nichts davon, dass man der Ansicht eines Nachbarn oder den Anschauungen einer Bürgermeisterin unterworfen ist.

  • Rischtisch!
    Und beschweren (wenn auch in meinen Augen aussichtslos) wird sich ein penetrant daher kommender Bürger, welcher es nur gut meint, sowieso.
    :cool:



    Das ist natürlich wirklich wahr und insoweit eigentlich auch egal, was ich denn sage... eh alles falsch... ich danke euch für eure Meinungen und wünsche allzeit ein schönes WE mit Sonnenschein

  • Dass das hier ein Fall für eine Pflegschaft nach § 1960 BGB ist, dürfte unstrittig sein. Also auf jeden Fall Pflegschaft anordnen und eine dem Gericht als gut geeignete Person bestellen.

    Dennoch erst "klein" anfangen:
    Nachlasspflegschaft zuerst mal für den letztverstorbenen Ehepartner anordnen. Der kann dann sichten, was an NL vorhanden ist und ob ggf. für die evtl. zu 1/4 noch berechtigten Erben des zuerst verstorbenen Ehepartners überhaupt ein Pfleger bestellt werden muss oder er in seiner Eigenschaft als NLPfleger sogar einen ES nach dem ersten Erbfall stellen kann, wonach der Überlebende Ehepartner Alleinerbe geworden ist und damit sich letztlich der gesamte Nachlass in den Händen des NLPflegers befindet.

    Wenn du keinen fähigen Pfleger/in kennst, gerne PN an mich mit Angabe des LG Bezirks, ich kann dann vmtl. weiterhelfen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Muss dem "fürsorglichen" Bürger überhaupt mitteilen, wen ich als Pfleger bestelle? Hat der denn überhaupt ein Rechtsmittel? :gruebel:

    ich würde ihm lediglich ein Schreiben senden, in welchem ich ihm mitteile, dass ich NL-Pflegschaft angeordnet habe. Nur wenn er eine Forderung gegen den Nachlass hat, würde ich ihm den Pfleger mitteilen.
    Er ist doch m.E. gar kein Beteiligter.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ich will jetzt auch wasserdich begründen, warum ich seiner Anregung zu seiner eigenen Bestellung nicht folge....




    ...damit dürfte der Nachbar Beteiligter sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ich will jetzt auch wasserdich begründen, warum ich seiner Anregung zu seiner eigenen Bestellung nicht folge....




    ...damit dürfte der Nachbar Beteiligter sein.



    So sehe ich das auch: Als Anregender hat er Beteiligtenstellung erlangt. Ärgerlich, aber nicht zu ändern.
    Letztlich sehe ich das wie ein Betreuungsverfahren: Der "Antrag" wird gestellt und es bietet sich der Anregende gleich als Betreuer mit an. Nach Prüfung ist dann festzustellen, dass er das nicht aus rein altruistischen Motiven tat, sondern des lieben Geldes wegen oder um jemand anderen zu ärgern. Der Gründe sind es zahlreiche...
    Im Ergebnis wird eine geeignete Person bestellt und der Anregende in Kenntnis gesetzt über die erfolgte Auswahl und die zugrundeliegenden Kriterien. Genau wie im Ausgangsfall.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • So ärgerlich ist das doch auch nicht. Mein Beschluss, durch den ich die Nachlasspflegschaft anordne, enthält gleichzeitig den Namen des zu bestellenden Nachlasspflegers. Ich hätte kein Problem, diesen Beschluss dem Nachbarn zuzusenden.
    Falls er anfragt:" warum der , warum nicht ich?"
    antworte ich:" Eine Begründung der Auswahl des Pflegers ist im Gesetz nicht vorgesehen und erfolgt daher nicht"
    Fertig.

  • OLG München, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 31 Wx 16/10, BeckRS 2010, 05237:

    1. Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers kein Beschwerderecht zu.

    2. Gegen die Auswahl des Nachlasspflegers ist ein nicht berücksichtigter Bewerber nicht beschwerdebefugt.

    Leitsatz 2 betrifft den hier erörterten "wohlmeinenden Nachbarn".

  • oh man, ich liebe das Thema Geeignetheit, weil die meisten Rechtspflegerkollegen anscheinend keinen Wert auf die Prüfung legen.
    Wodurch qualifiziert sich ein Nachbar als Nachlaßpfleger bestellt zu werden ?
    Ohne schon mal eine Pflegschaft übernommen zu haben oder geeignete Vorkenntnisse aus beruflicher Hinsicht durch rein gar nichts.
    Also Rückrat zeigen, so ein aufdringlicher Typ der würde bei mir so einiges zu hören bekommen und die Bürgermeisterin ebenfalls.

  • Wie ist denn der Ausgangsfall ausgegangen?
    Hat der Nachbar noch nach Anordnung der Nachlasspflegschaft laut gemault oder hat er es hingenommen? Hat die Bürgermeisterin noch in Amt und Würden auf das Recht des Antragstellers gepocht oder war es da ganz friedlich?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hier mal ein Zwischenstand: NL PFlegschaft ist für die nachverstorbene Ehefrau angeordnet, für den vorverstorbenen Ehemann zu 1/4 Anteil ( ich habe bewährte und super gut geeignete NL Pfleger- zum Glück) Dem wohlmeinenden Bürger ist dies durch Übersendung einer begl. abschrift des AO Beschlusses mitgeteilt mit dem Dank des NL Gerichts für die Anregung der NL Pflegschaft:)... Großer Sturm im Wasserglas..... von Seiten des Bürgers, er will klagen, dem sehe ich gelassen entgegen. Die Kommunalbeamtin hat sich noch immer nicht eingekriegt...ihr Kampffeld hat sich aber auf das ehemalige Betreuungsverfahren verschoben.... :Dwir werden sehen... vielen Dank für eure Meinungen, den Hinweis zur Rechtssprechung und allen schöne Ostern !!

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