Kontoauflösung durch Ordnungsamt

  • Ich glaube es wird wohl immer verrückter in der Betreuungsabteilung. :daemlich

    Folgender Fall:
    Meine Betreute ist verstorben. Angehörige sind nicht vorhanden, so dass sich das Ordnungsamt um die Beerdigung gekümmert hat.
    Aus der Schlussrechnungslegung ergab sich ein restlicher Betrag in Höhe von 1.200,00 € auf dem Girokonto der Betroffenen. Ich habe die Betreuerin nunmehr gebeten, das Girokonto aufzulösen und den Betrag zu hinterlegen. Die entsprechende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dazu habe ich ebenfalls gleich erteilt. Nun teilt mir die Betreuerin mit, dass zwischenzeitlich das Ordnungsamt aktiv geworden sei und das Girokonto aufgelöst hat.
    Wo gibts denn sowas? Hab ich ja noch nie in einer Akte gesehen. Darf denn das Ordnungsamt das?

    Die Bearbeitung der Akte ist durch mich in jeder Hinsicht zeitnah erfolgt. Nachlaßrechtliche Vorgänge sind im Übrigen nicht vorhanden.

  • Kann es nicht sein, dass das Ordnungsamt lediglich die Rechnung für die Bestattung bei der Bank zur Begleichung vorgelegt hat? Das müßte mE in Ordnung sein. Wenn dann kein Guthaben mehr vorhanden ist hat dann wohl die Bank das Konto aufgelöst. Die Betreuerin kann mE nach dem Tod (Beendigung der Betreuung) nicht mehr in der Vermögenssorge tätig werden. Eine Genehmigung nach dem Tod?? Hätten das nicht die Erben machen müssen??

  • @raton7
    Gem. § 1893 BGB Kontoauflösung durch Betreuerin möglich, da wie bereits erwähnt, Erben unbekannt.
    Das Ordnungsamt hat das Konto aufgelöst, so steht es jedenfalls im Schreiben von der Bank, dass der Betreuerin geschickt wurde und die mir dieses vorgelegt hat.

  • Das Ordnungsamt kann natürlich kein Konto auflösen. Da hat sich die Bank sicher missverständlich ausgedrückt und wahrscheinlich wird es sich so verhalten wie von raton7 angenommen. Dass das Ordnungsamt zu seinem Geld kommt, ist ja auch grundsätzlich in Ordnung und in jedem Fall besser als eine Hinterlegung. Fraglich erscheint mir nur, ob das Amt tatsächlich 1.200 € für die "einfache" Beerdigung des Erblassers berappt hat. Dieser Punkt wäre m.E. noch zu klären.

    Kontoauflösungs- und Geldverwendungsgenehmigungen nach dem Ableben des Betreuten habe ich bei Kleinstnachlässen auch schon oft erteilt. Gab nie Probleme.

  • Wortlaut des Schreibens der Bank:

    Sehr geehrte Betreuerin,

    hiermit bestätigen wir Ihnen, dass aufgrund des Schreibens der Stadt XXX vom XXX die Auflösung des Girokontos der Betroffenen (KtoNr. XXX) bereits erfolgte.
    Für eventuell auftretende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    2 Unterschriften


    Also ich finde das Schreiben ist eindeutig. Kann ja mal dort anrufen und nachfragen.

  • Anja:

    Das Schreiben der Bank ist in der Tat eindeutig, aber nicht in dem von Dir beschriebenen Sinne. Die Bank teilt nämlich lediglich mit, dass das Konto aufgrund des Schreibens des Ordnungsamtes (aber natürlich durch die Bank selbst) aufgelöst wurde.

  • Ich vermute auch, dass es so gelaufen ist, wie in #2 + #4 geschildert.

    @ juris + Anja:

    Sind denn Kontoauflösung bzw. Regulierung von Beerdigungskosten wirklich "unaufschiebbare" Geschäfte i. S. v. §§ 1893, 1698 b BGB?
    Wo ist die "Gefahr" im Verzug? :confused:

    Wenn die Erben unbekannt sind und es ist noch Knete zu verteilen, sollte m. E. das Nachlassgericht tätig werden und nicht der Ex-Betreuer als Notgeschäftsführer.
    Na gut, wenn das vorhanden Guthaben unterhalb der Beerdigungskosten liegt, sehe ich zwar immer noch keine Gefahr, könnte mich aber mit dem beschriebenen Vorgehen anfreunden.

  • Also ich habe auch kein Problem damit, wenn durch den Betreuer/die Betreuerin nach dem Tod d. Betr. die Kosten der Bestattung gezahlt werden. Es ist zwar tatsächlich keine Gefahr in Verzug aber so kann unter Umständen vermieden werden, dass wegen ein paar Kröten auf dem Girokonto und keinen bekannten Erben durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt werden muß zur Sicherung des Nachlasses, dessen einzige Aufgabe es wäre, die Bestattungskosten zu zahlen. Weiterer Nachlass ist nicht vorhanden, Erben sind nicht zu ermitteln (Art. 37 BayAGGVG für Bayern). Hierfür bekäme er auch noch eine Vergütung!

  • Ich habe mich in solchen Sachen immer leicht getan, weil ich VormG und NachlG in einer Person war und den betreffenden Beschluss daher immer als VormG und NachlG (§ 1960 BGB) erlassen habe. Aber auch der Beschluss des VormG wäre wirksam, wenn ihn an sich das NachlG hätte erlassen müssen -ebenso umgekehrt- (OLG Kiel JR 1948, 159; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 7 RdNr.26 b; Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 75 RdNr.2).

  • @ juris + raton 7:

    Dem kann ich im Falle eines dürftigen Nachlasses durchaus zustimmen.

    Aber was ist, wenn noch Geld übrig bleibt? Soll das Vormundschaftsgericht auch noch in die Erbenermittlung eintreten, um feststellen zu können, dass die Erben unbekannt sind? Nur dann kann ja die Hinterlegung angeordnet werden. Nicht jeder ist in der komfortablen Situation wie von juris geschildert.

    Und was die Vergütung anbelangt, ist ja durchaus umstritten, ob nicht auch der ehemalige Betreuer noch eine gewisse Zeit nach dem Tod für Abwicklungsarbeiten vergütet erhält, und zwar pauschal. Der Nachlasspfleger erhält dagegen nur den tatsächlich betriebenen Zeitaufwand vergütet. Der ist für die Bezahlung einer Rechnung und die Hinterlegung des Restgeldes u. U. geringer, als die Zeitpauschale beim Ex-Betreuer.

  • @womü
    Seh ich nicht so. Nach unserem praktiziertem "Landrecht" erhält der Betreuer vom Betreuungsende (Tod des Betroffenen) + max. 1 Monat noch seine Vergütung, wenn er umfangreiche Schlussrechnung zu legen hat, das Konto noch auflöst und hinterlegt. Vergütung nach Tod, ist bei uns daher individuell und wurde seitens dem Bezirksrevisor auch noch nicht beanstandet.

    Meines Erachtens bedarf es zur Hinterlegung nicht der Ermittlung, dass die Erben unbekannt sind. Mach ich als Vormundschaftsrechtspflegerin natürlich auch nicht. Zwischenzeitlich tätige ich lediglich eine Anfrage beim Nachlassgericht, ob nachlassrechtliche Vorgänge vorhanden sind, ist dies nicht der Fall und der Nachlaß beläuft sich in der Höhe, dass ein Nachlasspflegers nicht eingesetzt wird, dann erteile ich die vgG und bitte den Betreuer das Konto aufzulösen und den Betrag zu hinterlegen. Der zuständige Rechtspfleger in Hinterlegungssachen macht dann Mitteilung ans Nachlassgericht und ob von dort nocht was veranlasst wird entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Anja:

    Das halte ich für den richtigen Weg.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat von Anja

    @womü
    Seh ich nicht so. Nach unserem praktiziertem "Landrecht" erhält der Betreuer vom Betreuungsende (Tod des Betroffenen) + max. 1 Monat noch seine Vergütung, wenn er umfangreiche Schlussrechnung zu legen hat, das Konto noch auflöst und hinterlegt. Vergütung nach Tod, ist bei uns daher individuell und wurde seitens dem Bezirksrevisor auch noch nicht beanstandet.

    Meines Erachtens bedarf es zur Hinterlegung nicht der Ermittlung, dass die Erben unbekannt sind. Mach ich als Vormundschaftsrechtspflegerin natürlich auch nicht. Zwischenzeitlich tätige ich lediglich eine Anfrage beim Nachlassgericht, ob nachlassrechtliche Vorgänge vorhanden sind, ist dies nicht der Fall und der Nachlaß beläuft sich in der Höhe, dass ein Nachlasspflegers nicht eingesetzt wird, dann erteile ich die vgG und bitte den Betreuer das Konto aufzulösen und den Betrag zu hinterlegen. Der zuständige Rechtspfleger in Hinterlegungssachen macht dann Mitteilung ans Nachlassgericht und ob von dort nocht was veranlasst wird entzieht sich meiner Kenntnis.



    Wenn einmal hinterlegt ist, macht das NLG ja mangels Sicherungsbedürfnis gar nichts mehr.
    Aber wenn noch Geld übrig bleibt, wird eine Vergütung ja aus dem Nachlass zu zahlen sein. Zum Vergütungsantrag sind die Erben zu hören, die Entlastung des Betreuers durch die Erben ist zu vermitteln; der Nachlass ist auszuhändigen. Ich denke schon, dass man sich da ein bisschen mehr Mühe mit der Ermittlung geben müsste. Und das ist eben Sache des Nachlassgerichts! Zugegeben: "Ab in die Hinterlegung" ist bequemer! Keiner nölt wegen der Vergütung und keiner mäkelt an der Rechnungslegung herum.

  • In 20 Jahren VormG/NachlG habe ich nicht in einem einzigen Fall hinterlegt oder hinterlegen lassen. Entweder die Erben wurden ermittelt oder die Sache wurde -wie hier- im Beschlusswege erledigt.

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