• Ich habe folgende Fallkonstellation:

    Termin ist bestimmt. Die Schuldner sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Betreibende Gläubiger sind die A-Bank bezüglich beider Miteigentumsanteile und B-Bank bezüglich eines 1/2 Miteigentumsanteils des einen Schuldners.

    Nunmehr nimmt die A-Bank ihren Antrag zurück. Übrig bleibt also nur das Verfahren hinsichtlich eines 1/2 Anteils. Da der Termin aber für das gesamte Grundstück bestimmt und auch veröffentlicht wurde, bin ich der Meinung, dass ich den Termin aufheben müsste, oder?:gruebel:

  • Im Prinzip ja. Üblicherweise ist ja bei Bruchteilseigentum auch nicht der Wert für den 1/2 Anteil festgesetzt.
    Sinn macht der Termin ohnehin nicht (mehr).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Auch ich würde in einem solchen Fall den Termin aufheben, zumal nunmehr eine erneute Verkehrswertfestsetzung auf den 1/2 ME zu erfolgen hätte.

  • hiro Vorsicht: Ich hatte im Verkehrswertbeschluss immer den Gesamtwert und den Wert pro Anteil festgesetzt. Macht ja auch Sinn, denn immerhin könnte ja beantragt werden, dass neben dem Gesamtausgebot auch Einzelausgebote der idellen Anteile möglich ist.

    Sofern Du nur Gesamtverkehrswert festgesetzt hast, musst Du den Termin aufheben, und den Verkehrswert pro Anteil festsetzen.

    Hast Du das jedoch bereits erledigt, besteht für mich kein Grund zur Terminsaufhebung. Jedoch würde ich auf den neuen Umstand im Termin ausdrücklich hinweisen, dass es sich nur um den halben Anteil handelt.

    Bestenfalls telefonierst Du vorab mal mit der Bank vielleicht schicken die noch ne Einstellung, da der Termin sicherlich aussichtslos sein wird und Du Dir dann ne Menge Arbeit sparen könntest.

  • Ich bin etwas verwundert. Warum ist der Verkehrswert nicht bezüglich des 1/2 Miteigentumsanteils festgesetzt? Im Hinblick darauf, daß die Versteigerung der Miteigentumsanteile im Einzelausgebot gesetzliche Versteigerungsbedingung ist, sollte das doch geschehen sein. Auch sollte der Verkehrswert diesbezüglich veröffentlicht sein und die Verfahren bzgl. der MEAs gem. § 18 ZVG verbunden sein.
    Ist dies alles geschehen, könnte man die Verbindung aufheben und den 1/2 MEA versteigern. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

  • Natürlich wird bei der Wertfestsetzung auch der Wert der 1/2 Anteile mitfestgesetzt. Ich nehme dabei - mangels anderer Anhaltspunkte - immer 50 % des "Gesamtverkehrswertes".
    @ hiro, UHU: Lasst ihr die 1/2 Anteile durch den Sachverständigen besonders ermitteln???

  • Zitat von Stefan
    Zitat von Anke

    @ hiro, UHU: Lasst ihr die 1/2 Anteile durch den Sachverständigen besonders ermitteln???


    Auch wenn ich nicht angesprochen bin: ja.



    Dito!

  • Zitat von Anja
    Zitat von Stefan
    Zitat von Anke

    @ hiro, UHU: Lasst ihr die 1/2 Anteile durch den Sachverständigen besonders ermitteln???


    Auch wenn ich nicht angesprochen bin: ja.



    Dito!



    Spinnt Ihr? Was soll denn da ein neues Gutachten?

  • Wenn ich ein Objekt mit Bruchteilseigentum versteigere (Mann + Frau) dann setzte ich üblicherweise nur ein Wert fest. Dass das nicht 100% korrekt ist, ist mir schon klar. Aber für den unwahrscheinlichen Fall, dass bei MEAs ein Einzelausgebot notwendig wird, kann ich den Wert immer noch schnell festsetzen.
    Einen extra Wert für den 1/2 Anteil lasse ich mir von den SV üblicherweise auch nicht auswerfen.

    In vorliegendem Fall würde ich den Termin hauptsächlich deshalb aufheben, da die Versteigerung eines 1/2 Anteils in den meisten Fällen sinnlos ist, und ein mehr der weniger vorgeschobenen formalen Argumente sind da hilfreich.

    Wie gesagt, dass man es anders machen kann bzw. sollte ist mir bekannt. Aber ich machs trotzdem so wie ich denke :teufel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von AlterMann
    Zitat von Anja
    Zitat von Stefan
    Zitat von Anke

    @ hiro, UHU: Lasst ihr die 1/2 Anteile durch den Sachverständigen besonders ermitteln???


    Auch wenn ich nicht angesprochen bin: ja.



    Dito!



    Spinnt Ihr? Was soll denn da ein neues Gutachten?



    Um ein neues Gutachten geht es hier nicht. Bei den beiden wirft der SV wohl grundsätzlich einen Wert für die 1/2 MEA (der nicht unbedingt der hälfte des Verkehrswertes entsprechen muss) aus.
    Wenn man den dann wie im Ausgangsfall mal benötigt, ist er schon da.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich würde im Termin das neue geringste Gebot feststellen, die neuen Werte festsetzen und dann die Versteigerung durchziehen. Einen evtl. Zuschlag muß ich natürlich bis zur Rechtskraft des Wertbeschlusses aussetzen.
    Terminsaufhebung oder gar neues Gutachten würde ich allein im Kosteninteresse

  • Zitat von AlterMann

    Spinnt Ihr? Was soll denn da ein neues Gutachten?


    Von spinnen kann wohl keine Rede sein. :mad: Kein Mensch redet von einem neuen Gutachten. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils wird vom SV auftragsgemäß schon im Ursprungsgutachten geschätzt.

  • Zitat von Anke

    @ hiro, UHU: Lasst ihr die 1/2 Anteile durch den Sachverständigen besonders ermitteln???



    Meine geben das immer von selbst mit an. Wenn nicht, teile ich den Wert durch die entsprechenden ME-Anteile und setze ihn entsprechend fest.

  • Zitat von AlterMann

    Hiro:

    Da brauch ich aber eine Erklärung, warum ein halber MEA nicht der halbe Verkehrswert sein soll.


    I.d.R. ist der Verkehrswert eines 1/2 MEAs < als die Summe beider MEAs, da der Verkehrswert den marktüblichen Preis bestimmen soll und der ist nunmal geringer als wenn das gesamte Grundstück veräußert wird.

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