Aufwandspauschale bei mehreren Betreuern

  • Hat jmd. Erfahrung, ob sich zwei ehrenamtliche Betreuer die 323 Euro teilen müssen. Ich hatte mal sowas gelesen, im Palandt steht allerdings, dass jeder die Pauschale bekommt ...?

  • Nach anfänglich unterschiedlichen Meinungen der Oberlandesgerichte dürfte nunmehr gesichert sein, dass jeder Betreuer die volle Pauschale erhält, und zwar auch dann, wenn sie für den gleichen Wirkungskreis bestellt sind (vgl. Palandt/Diederichsen § 1835 a RdNr.1 mit Hinweisen zur ergangenen Rechtsprechung).

  • Also wir machen es bei uns so, dass z.B. Eltern, die gemeinsam ihr Kind betreuen, die Aufwandspauschale nur einmal bekommen, wenn alle zusammen in einem Haushalt leben. Der Aufwand ist ja hier nicht der doppelte. Es gab auch noch keine Beschwerde hierzu.
    Ansonsten zahlen wir die AP natürlich auch jedem Betreuer voll ohne sie zu teilen.

  • Aber auch nur, wenn beide vollumfänglich allein vertretungsberechtigt sind. Nicht bei Haupt- mit Verhinderungs- oder Ersatzbetreuer oder Betreuer im Nachrang. Dann nur einmal Pauschale.

  • Zitat von Anja

    Aber auch nur, wenn beide vollumfänglich allein vertretungsberechtigt sind. Nicht bei Haupt- mit Verhinderungs- oder Ersatzbetreuer oder Betreuer im Nachrang. Dann nur einmal Pauschale.



    :zustimm:

  • Zitat von juris2112

    Nach anfänglich unterschiedlichen Meinungen der Oberlandesgerichte dürfte nunmehr gesichert sein, dass jeder Betreuer die volle Pauschale erhält, und zwar auch dann, wenn sie für den gleichen Wirkungskreis bestellt sind (vgl. Palandt/Diederichsen § 1835 a RdNr.1 mit Hinweisen zur ergangenen Rechtsprechung).



    :zustimm: Gibt mehrere Entscheidungen dazu. Spontan hab ich gefunden: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16.10.2002, 3Z BR 188/02.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Jana06:

    Korrekt ist das aber nicht. Auch beide Elternteile als gemeinsame Betreuer erhalten die Pauschale jeweils ungekürzt. Die Rechtsprechung hierzu ist völlig eindeutig. Demzufolge ist auch der Antrag auf Bewilligung der Pauschale in dieser Weise auszulegen. Will man die Pauschale nur einmal bewilligen, müsste man den Antrag daher förmlich teilweise zurückweisen. Und in diesem Fall würden die Beschwerden schon kommen, da bin ich sicher.

  • Zitat von juris2112

    Jana06:

    Korrekt ist das aber nicht. Auch beide Elternteile als gemeinsame Betreuer erhalten die Pauschale jeweils ungekürzt. Die Rechtsprechung hierzu ist völlig eindeutig. Demzufolge ist auch der Antrag auf Bewilligung der Pauschale in dieser Weise auszulegen. Will man die Pauschale nur einmal bewilligen, müsste man den Antrag daher förmlich teilweise zurückweisen. Und in diesem Fall würden die Beschwerden schon kommen, da bin ich sicher.



    :zustimm:
    Mir ist auch überhaupt keine anderslautende obergerichtliche Entscheidung bekannt.

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