Nachlasspflegschaft aufheben?

  • Hallo!

    Ich habe hier eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

    Mein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind aus erster Ehe. Es liegt eine Ausschlagungserklärung von der Ehefrau vor. Der Anwalt des minderjährigen Kindes wollte, dass ein Nachlasspflegschaft eingerichtet wird. Dies wurde abgelehnt, da die Erben (das Kind) bekannt sind. Unser Landgericht hat daraufhin entschieden, dass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, da sich aus der Nachlassakte ergibt, dass die Ehefrau über verschiedene Nachlassgegenstände verfügt haben soll und damit das Erbe angenommen haben könnte und daher gegebenenfalls nicht mehr ausschlagen konnte. Dabei ging es um einigie bewegliche Gegenstände aber insbesondere auch um das Grundstück, welches die Ehefrau über einen Makler im Internet angeboten hat.

    Nachlasspflegschaft wurde daraufhin bezüglich eines halben Anteils eingerichtet mit dem üblichen Aufgabenkreis und zur Ermittlung ob die Frau über Nachlassgegenstände verfügt hat. Nunmehr wurde Insolvenz angeordnet. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Bericht erklärt, dass über die betroffenen beweglichen Nachlassgegenstände verfügt wurde, aber höchstwahrscheinlich nicht von der Ehefrau (einige wurden gestohlen, andere haben sich die wahren Eigentümer geholt etc.). Über den Maklerauftrag wurde nichts gesagt. Nun hat mir der Nachlasspfleger eine Stellungnahme des Maklers eingericht, dass der Auftrag von der Frau stammt, diese aber lediglich darüber herausfinden wollte, wie hoch der Wert des Grundstückes ist um eine Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung treffen zu können.

    Ich frage mich jetzt also, ob ich die Nachlasspflegschaft aufheben kann. Grundsätzlich ist dafür ja kein Erbschein erforderlich. Es genüg, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht wer Erbe geworden ist. Denkt ihr, dass das hier der Fall ist? Es gibt eine Entscheidung vom OLG Oldenburg, dass die Maklerbeauftargung als Annahme der Erbschaft gesehen werden kann. Wohler wär mir, wenn ich die Nachlasspflegschaft erst aufhebe wenn ein Erbschein erteilt ist. Aber ich habe niemanden, den ich zu einem entsprechenden Antrag "bewegen" kann. Außer vielleicht den Insolvenzverwalter...

  • Sorry, aber worin soll denn bei einer Beauftragung eines Maklers eine Verfügung!!! über den Nachlassgegenstand = Grundstück liegen???

    Also ich verstehe da die Argumentation des Landgerichts nicht. Überhaupt: Warum hat der RA des Kindes die NLPflegschaft wollen? Er hätte doch einen Alleinerbschein für das Kind beantragen können und dann ggf. die "abhandengekommenen" Sachen vom Erbschaftsbesitzer rückfordern können; oder noch besser die Ausschlagung der Erbschaft veranlassen!!!

    Egal: Für mich würde hier die Erbenstellung des Kindes feststehen. Aber warum lange warten? NLPflegschaft aufheben und warten, ob der RA des Kindes oder der InsoVerwalter Beschwerde einlegt.

    Falls nicht....wieder eine Akte weniger :)


    Nachtrag aus Wiki zur Vervollständigung:

    Im Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ok, dann werd ich die Nachlasspflegschaft mal schleunigst aufheben.

    Besonders begeistert waren wir über die Entscheidung des LG auch nicht. Laut dem LG ist die Maklerbeautragung auch keine Verfügung über das Grundstück, dennoch kann sie laut dem OLG Oldenburg als Annahme der Erbschaft gesehen werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!