Schadensersatz gegen Gerichtsvollzieher?

  • In unserem Fall haben wir im Pfüb 3 DS.
    Die für den 2. DS zuständige Gerichtsvollzieherin hat kurz nach Weihnachten an DS zugestellt, allerdings an einen falschen DS. DS war eine Gmbh und sie hat einfach mal so an eine AG & Co.OhG zugestellt. Und das Schlimmste an der Sache ist, dass der Pfüb nun schon seit dem 28.12.2009 bei ihr liegt und nichts passiert. Nachdem ich sie heut erneut am Telefon hatte, will sie nun morgen endlich die Weiterleitung des Pfüb an den für den 3. DS zuständigen GV weiterleiten.

    Da sind jetzt über zwei Monate ins Land gegangen....könnte man da evtl. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dieser Gerichtsvollzieherin geltend machen? Wenn ja, nach welcher Vorschrift?

    Ach ja...die Rechnung für die "Falschzustellung" will uns jetzt auch "endlich" zukommen lassen :eek:

    Wie bitte?

  • Artikel 34 Grundgesetz


    Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz komt eine direkte Haftung des Gerichtsvollziehers in Betracht.

    Natürlich müsste dem Gläubig er auch ein bezifferbarer Schaden entstanden sein.


    Mal abgesehen davon, ist es schon verwunderlich warum der GV die Pfüb solange bei sich liegen lässt.

    Weiter hätte der Gv wohl eine erneute ordentliche Zustellung vornehmen müssen.

    MFG

    Blacky


  • Da sind jetzt über zwei Monate ins Land gegangen....könnte man da evtl. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dieser Gerichtsvollzieherin geltend machen?


    Nein - der Anspruch muss sich gegen das Land richten.........
    Der Gerichtsvollzieher kann nicht direkt in Anspruch genommen werden.

    [FONT=avalon,helvetica,arial]ZitatL
    Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in der erkannten Höhe zu. [/FONT]

    Gegen Kostenrechnungen die aus einer falschen Sachbehandlung resultieren kann Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden.

  • Ich würde über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken. Dann muss sich die Gerichtsvollzieherin wenigstens gegenüber ihrem Direktor zu ihrer Arbeitsweise äußern ;).

  • Ich würde über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken. Dann muss sich die Gerichtsvollzieherin wenigstens gegenüber ihrem Direktor zu ihrer Arbeitsweise äußern ;).

    Das kommt darauf an, was man mit der DAB bezwecken will. In der Sache selbst hilft es nicht weiter......

    .....Zusammenfassend ist somit festzustellen: Die Dienstaufsicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher berechtigt lediglich dazu, den allgemeinen Geschäftsgang zu überwachen, z. B. den Gerichtsvollzieher zur rechtzeitigen Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu ermahnen oder ein dienstpflichtwidriges Verhalten zu rügen, etwa wenn die Ausstattung des Geschäftszimmers oder die Buchführung Anlaß zur Beanstandung geben u. a. m. Derartige Maßnahmen stellen nur eine Kritik des Dienstvorgesetzten, keine Disziplinarmaßnahme dar.
    Die Dienstaufsicht gibt aber keine Grundlage dafür ab, dem Gerichtsvollzieher im Einzelfall konkrete Vorausanweisungen oder korrigierende Anordnungen für seine Amtshandlungen zu erteilen, z. B. einen bestimmten Vollstreckungsakt ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Eine derartige Sachaufsicht steht nur dem Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 766 ZPO zu .

  • Die Passage ist woraus?

  • Ich würde über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken. Dann muss sich die Gerichtsvollzieherin wenigstens gegenüber ihrem Direktor zu ihrer Arbeitsweise äußern ;).


    bei uns entscheidet meine ich aber der Geschäftsleiter darüber. Da GV nicht dem gehobenen Dienst angehören, ist insoweit doch nicht der Direktor zuständig (?).

  • Die Passage ist woraus?


    DER GERICHTSVOLLZIEHER ALS SELBSTÄNDIGES ORGAN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
    Prof.Dütz in Schriften zum Prozessrecht Humboldt Verlag
    (neu aufgelegt 2000)

    Sorry - Hätte Quelle angeben sollen.............:oops:

  • Ich würde über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken. Dann muss sich die Gerichtsvollzieherin wenigstens gegenüber ihrem Direktor zu ihrer Arbeitsweise äußern ;).


    bei uns entscheidet meine ich aber der Geschäftsleiter darüber. Da GV nicht dem gehobenen Dienst angehören, ist insoweit doch nicht der Direktor zuständig (?).


    Habt Ihr eine andere GVO ?
    Der Geschäftsleiter oder Dienststellenleiter ist nicht Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers.

    § 2 GVO
    Dienstbehörde
    1.....
    2.
    Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

  • :oops: habe die Beschwerden (die oftmals in Abt. M eingegangen sind) zu meinen früheren Zeiten immer an den GL weiter gegeben und der hat nie was zu mir gesagt, dass er nicht zuständig wäre. Im Gegenteil, hat sich gleich eingelesen und dazu geäussert :gruebel:

  • :oops: habe die Beschwerden (die oftmals in Abt. M eingegangen sind) zu meinen früheren Zeiten immer an den GL weiter gegeben und der hat nie was zu mir gesagt, dass er nicht zuständig wäre. Im Gegenteil, hat sich gleich eingelesen und dazu geäussert :gruebel:


    Klasse !!! (Auch ich lerne nach 30 Jahren als GV immer noch dazu)

    Das erinnert mich an eine Begebenheit bei meinem Dienstantritt beim Amtsgericht Schwetzingen vor 30 Jahren. Nach dem bestehen der mündlichen Prüfung wurde mir im OLG Karlsruhe mitgeteilt, dass ich ab sofort dem AG Schwetzingen zugeteilt werde. Das war an einem Donnerstag. Auf meinen Hinweis, dass ich seit mehreren Wochen beim AG Kenzingen Vertretung mache und erst meine Akten und Bücher dort abschließen muss, wurde mir der Dienstantritt an nächsten Tag (Freitag) beim 170 Km entfernten AG Schwetzingen erlassen. Als ich mich dann am folgenden Montag gegen 9.30 Uhr beim Geschäftsleiter des AG Schwetzingen einfand schaute dieser demonstrativ auf seine Uhr und sagte: "Dienstbeginn beim AG Schwetzingen ist um 7.30 Uhr".
    Ich schluckte zweimal und sagte dann kleinlaut dass ich als Gerichtsvollzieher dem Gericht unterstellt aber nicht Bediensteter des Gerichts bin und die Gerichtsvollzieher an feste Dienstzeiten nicht gebunden sind. Ich glaube das hat er mir nie verziehen.

    Einmal editiert, zuletzt von GVCom (4. März 2010 um 15:00)

  • Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich hoffe mal, dass unserer Gläubigerin kein Schaden entstanden ist. Mal sehen, wenn der Pfüb endlich beim Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird und was dann die Drittschuldnerauskunft bezüglich der Lohnpfändung aussagt. Sollte da tatsächlich ein Schaden entstanden sein, werden wir natürlich das Land in Anspruch nehmen müssen.

    Hat evtl. noch jemand ne Idee, wie wir die Kosten der GVin abwenden könnten?


  • Hat evtl. noch jemand ne Idee, wie wir die Kosten der GVin abwenden könnten?


    Es gibt 3 Möglichkeiten

    1.) Erinnerung nach § 766 ZPO an das Gericht.
    2.) Erinnerung nach § 766 ZPO an den Gerichtsvollzieher.
    3.) Erinnerung nach § 766 ZPO an den Bezirksrevisor.

    Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor können die Kostenrechnung ohne Gerichtsentscheidung abändern, bezw. stornieren.


    § 5 - GvKostG - Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
    (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.


    § 7 - GvKostG - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
    (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
    (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg getroffen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

    Nr. 4 DB-GvKostG

    (1) Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist, hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtigzustellen (vgl. Nr. 7 Abs. 4). Soweit einer Erinnerung abgeholfen wird, wird sie gegenstandslos.
    (2) Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist sie mit den Vorgängen der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor vorzulegen. Dort wird geprüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor, dass die Erinnerung mit den Vorgängen unverzüglich dem Gericht vorgelegt wird.
    (3) Alle gerichtlichen Entscheidungen über Kostenfragen hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher der zuständigen Bezirksrevisorin oder dem zuständigen Bezirksrevisor mitzuteilen, sofern diese nicht nach Absatz 2 an dem Verfahren beteiligt waren.

  • Hat evtl. noch jemand ne Idee, wie wir die Kosten der GVin abwenden könnten?

    habt ihr deswegen mal telefoniert?
    Ich bekomme immer eine korregierte Abrechnung, wenn ich Recht habe und wenn ich nicht Recht habe, versteh ich das nach der Argumentation am Telefon :cool:

  • man-o-man....jetzt hat mich gerade meine ("Lieblings-")Gerichtsvollzieherin gerade angerufen, dass sie den Pfüb am Freitag an mich zurückgeschickt hat.....

    Ich könnte heulen....hab ihr letzte Woche noch am Telefon erläutert, dass sie den Pfüb bitte an den für den 3. DS zuständigen Gerichtsvollzieher weiterschicken soll....

    Das sind solche Momente, wo ich mich frage, wie man eigentlich....nein, ich schreib es besser nicht....

    Wenigstens eine erfreuliche Nachricht......sie macht keine Gerichtsvollzieherkosten geltend.....sie hat die ganze Sache bei sich als Irrläufer verbucht.....

  • Ich möchte mich für meine offensichtlich überforderte Kollegin ausdrücklich
    entschuldigen! Aber, wie überall, gibts auch negative Erfahrungen. Leider!
    HST - OGV

  • Klar, ein ausdrückliches Lob an die vorbildlich arbeitenden GVZs! Hier werden natürlich immer die Problemfälle diskutiert - aber das betrifft hier jede beteiligte Berufsgruppe. ;)



  • Dies ist zutreffend; jedoch ist in der Regel der Verwaltungsleiter auch der Sachbearbeiter des aufsichtsführenden Richters.

  • Kann mich Jamie nur anschließend....es gibt auch viele nette und äußerst fähige Gerichtsvollzieher, mit denen man immer wieder gern zusammenarbeitet! :)

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