Erbscheinsberichtigung

  • Vorschlag:

    Künftig im Erbschein nur noch Namen (Vor- und Nachname sowie ggf. Geburtsname) und Geburtstag angeben.

    Stichwort: Minimierung der Fehlerquote. Auch im Grundbuch werden nur noch diese Daten eingetragen. Was im Grundbuch reicht müsste doch auf für einen Erbschein ausreichend sein.

    Gibt es andere Meinungen hierzu?


  • irgendwann stirbt auch dieser Mensch und das Grundbuch muss abermals berichtigt werden. Wenn man dann nur ein Geburtsdatum, aber keinen Geburtsort und keinen Wohnort kennt, weiß man nicht, bei welchem Standesamt oder Meldeamt man anfangen soll zu suchen.


    Doch!

    Indem man die Nachlassakte des Erblassers beizieht. Dort findet man immer die Anschriften der Erben zum Zeitpunkt der Erbscheinsausstellung.

  • Nein, denn nach spätestens 30 Jahren ist die Akte ausgesondert und nur noch der Erbschein in den Restakten drinnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. April 2015 um 07:32)

  • Vorschlag:

    Künftig im Erbschein nur noch Namen (Vor- und Nachname sowie ggf. Geburtsname) und Geburtstag angeben.

    Stichwort: Minimierung der Fehlerquote. Auch im Grundbuch werden nur noch diese Daten eingetragen. Was im Grundbuch reicht müsste doch auf für einen Erbschein ausreichend sein.

    Gibt es andere Meinungen hierzu?

    Also nach dem Motto: Wir lassen etwas weg, weil es sonst falsch gemacht werden könnte.

    Das ist natürlich einigermaßen absurd.

  • Ist im Grundbuch aber genauso.

    Früher Namen, Beruf und Wohnort, dann Namen, Geburtsdatum und Wohnort und jetzt nur noch Namen und Geburtsdatum.

  • Nur weil es im Grundbuch so ist, muss es im Erbschein - und woanders - nicht genauso sein.

    Lassen wir demnächst auch in notariellen Urkunden den Wohnort und die Anschrift weg? Der Name und das Geburtsdatum reicht doch völlig zur Klärung der Identität!

  • Zumal das Argument hinkt, da Grundakten vollständig dauerhaft aufzubewahren sind.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nur weil es im Grundbuch so ist, muss es im Erbschein - und woanders - nicht genauso sein.

    Lassen wir demnächst auch in notariellen Urkunden den Wohnort und die Anschrift weg? Der Name und das Geburtsdatum reicht doch völlig zur Klärung der Identität!

    Ich stehe Notariatsassessor bei Seite:

    Erbvertrag aus 1931: Max Müller (sen), Metzger, hier.

    Erbschein aus 1922: Auguste von Freudenberg, led. Haustochter, hier.

    Alles schon mal dagewesen.

    Und nach Sonderung der Nachlassakten ist auch nur noch der Erbvertrag bzw. der Erbschein in der Akte. Der Rest ist im Schreddern gelandet.

    Und immer wieder wird um Berichtigung der Urkunden bzw. der Erbscheinen wegen Wohnsittzwechel ersucht. Und das Publikum will nicht verstehen, warum eine Änderung (Berichtigung) nicht mehr möglich sein soll.

  • Wenn man die Rechtsunkenntnis und Uneinsichtigkeit der Beteiligten zum Maßstab für die zutreffende und zweckmäßige Sachbearbeitung nehmen möchte, kann man die Arbeit auch gleich einstellen.

    Dann haben unsere Altvorderen im #29 ihre Arbeit schon immer eingestellt. Mit deren Angaben fange ich heute nämlich gar nichts mehr an.

  • Meine erste Frage im Rechtspflegerforum- hoffe diese ist hier angemessen platziert.

    Bereits 2004 wurde der Erbschein erteilt. Jedoch ist der Nachname des Miterben nicht richtig ausgewiesen. Es handelt sich hierbei auch nicht nur um einen Buchstaben. Man kann allerhöchstens sagen, dass der Wortklang ähnlich ist und man diese Namen bei undeutlicher Aussprache evtl. verwechseln könnte. Diese Miterbin trägt ihren Ehenamen, ihr Geburtsname ist im Erbschein, wie auch im Antrag, richtig ausgewiesen, der Ehename jedoch nicht.

    Jetzt soll erst die Grundbuchberichtigung vorgenommen werden. Jedoch ist die bereits im Jahre 2004 erteilte Ausfertigung verloren gegangen und kann von der damaligen Antragstellerin nicht mehr aufgefunden werden.
    Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt. Als nun durch die Antragstellerin die Erteilung einer weiteren Ausfertigung beantragt wird, möchte Sie, dass der Nachname der Miterbin geändert wird.

    Bei Vorlage aller Ausfertigungen und Nachweis des richtigen Nachnamens würde ich dies einfach als Schreibfehler wie gehabt berichtigen. Jedoch bin ich der Ansicht, dass ich sicherstellen muss, dass nicht zwei verschiedene Ausfertigungen im Umlauf sind.

    Meine Prüfung, ob der Nachname dem öffentlichen Glauben unterliegt, hat auch kein eindeutiges Ergebnis geliefert, welches mich darin bekräftigt eine Kraftloserklärung des Erbscheines vorzunehmen. Vorallem empfinde ich dies als zu hartes Mittel- gerade Kostentechnisch. Jedoch weiß ich keine Alternative.

    Was würdet ihr mir raten? Habe ich ggf. irgendetwas überlesen? Bin schon seit mehren Tagen in der freien Zeit am gucken.

    Lg

  • Der Erbschein ist bei falscher Schreibweise eines Namens nicht unrichtig i. S. des § 2361 BGB (MüKo/Mayer § 2361 Rn. 19), so dass seine Einziehung und/oder Kraftloserklärung ausscheidet. Ich hätte demzufolge keine Bedenken, den Erbschein zu berichtigen und hiervon eine Ausfertigung mit berichtigtem Inhalt zu erteilen, selbst wenn eine andere früher erteilte Ausfertigung nicht mehr auffindbar ist. Insoweit sollte die öffentliche Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses genügen (MüKo/Mayer § 2361 Rn. 20). Denn der Vermerk der Berichtigung auf der Urschrift und den Ausfertigungen ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 42 Rn. 34).

  • ich habe gerade in der Kommentierung gelesen, dass ein Schreibfehler im Erbschein nicht nach § 42 FamFG berichtigung werden kann (Münchner Kommentar § 42 FamFG Rnr. 2) ... im HRP (RN. 4.499) steht es wieder anders herum drin ...

    in meinem Fall ist der Sterbeort falsch - von einem Schreibfehler gehe ich hier aber nicht aus ... für mich wäre es eine Änderung des Erbscheins.

    Da der Erbschein bereits wieder bei den Akten liegt (Notar hat ihn zur Berichtigung eingereicht), kann ich nur auf Antrag einen neuen Erbschein erteilen ... oder? Der ursrüngliche Antrag war ja richtig, daher müsste ich doch eigentlich den "richtigen" Erbschein erteilen können oder?

    LG

  • ...und wenn der Erbschein richtig beantragt war und nur falsch ausgestellt wurde, dann ist es ein echtes Schreibversehen des Gerichts das natürlich berichtigt werden kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • aber was ist mit der Kommentierung, die besagt, dass ein Schreibfehler in Erbscheinen nicht berichtigt werden kann ... wurde ja auch schon mal in #6 angemerkt ...

    "ein Schreibfehler im Erbschein nicht nach § 42 FamFG berichtigung werden kann (Münchner Kommentar § 42 FamFG Rnr. 2)"

  • Du darfst halt nicht alles glauben, was irgendwo aus praxisferner Eingebung geschrieben wurde.

    Die Sterbeangaben sind für den öffentlichen Glauben des Erbscheins bedeutungslos. Sie können daher ohne weiteres berichtigt werden.

    Im Übrigen spricht § 42 Abs. 1 FamFG nicht nur von Schreibfehlern, sondern auch von "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten". Letztere liegt bereits vor, wenn sich die Unrichtigkeit unter Heranziehung der Nachlassakten ergibt (Keidel/Meyer-Holz § 42 Rn. 8). Das ist zweifelsfrei der Fall.

    Im Rechtssinne berichtigt wird allerdings nur der Feststellungsbeschluss. Die Berichtigung des Erbscheins ist lediglich die hieraus resultierende Konsequenz. Aus diesem Grund würde ich auch den Berichtigungsbeschluss nicht mit dem Erbschein verbinden, sondern es bei einem unterschriebenen und gesiegelten Berichtigungsvermerk bewenden lassen.

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