Erbscheinsberichtigung

  • Hallo,
    ich bin noch nicht so lange in der Nachlassabteilung und habe eine praktische Frage (leider kann ich hier z.Zt. niemanden fragen):

    Hier wurde ein Erbschein erteilt, in dem sich ein "offensichtlicher Schreibfehler" befindet (Jahreszahl des Sterbedatums falsch).

    Laut HRP-Naclassrecht kann ich dies ohne Einziehung des Erbscheins in diesem und der erteilten Ausfertigung (die habe ich schon zurück) berichtigen.

    Wie mache ich das? Einfach handschriftlich verbessern? Muss darüber noch mehr als ein Aktenvermerk angefertigt werden?

    Vielen Dank!

  • Und wie vollzieht ihr das praktisch?
    Macht ihr einen richtigen extra-Beschluss mit Rubrum, Gründe etc. (was dann ja nicht mehr auf den urspr. Beschluss/Erbschein passen würde) oder wie kann man sich das vorstellen?

  • Ja, extra Berichtigungsbeschluss mit v.R. und Tenor in der Art: wird der Erbschein vom ... dahingehend berichtigt, dass es statt ... richtig lauten muss: ... Urschrift des Berichtigungsbeschlusses wird mit der Urschrift des Erbscheins urkundlich verbunden. Eine Ausfertigung des BB wird urkundlich mit der Ausf. des Erbscheins verbunden usw...

  • Nach den Vorschriften des FamFG kann ich ja im eigentlichen Sinne nur den Feststellungsbeschluss berichtigen (§ 352 FamFG sieht jetzt den Feststellungsbeschluss ausdrücklich neben dem Erbschein vor; nach der allgemeinen Vorschrift des § 42 FamFG kann ich ja nur einen Beschluss, somit nicht sonstige Dokumente, wie z.B. den Erbschein berichtigen).

    Mit der Berichtigung des Feststellungsbeschlusses komme ich insbesondere dann nicht weiter, wenn Angaben in dem Erbschein zu berichtigen sind, die im Feststellungsbeschluss nicht aufgeführt sind (z.B. der Erbscheinsantrag wird nur durch einen Miterben gestellt; nur dieser wird als Beteiligter im Festsetzungsbeschluss aufgeführt - § 38 I FamFG; der Schreibfehler ist nur in dem Erbschein hinsichtlich der Angaben zu einem anderen Miterben vorhanden).

    M.E. hätte der Gesetzgeber richtigerweise in den besonderen Vorschriften der §§ 352 ff. FamFG ergänzend zur allgemeinen Vorschrift des § 42 FamFG Vorschriften zur Berichtigung des aufgrund des Feststellungsbeschlusses erteilten Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses aufnehmen müssen.

  • @ Cromwell: so kenne ich es auch aus der Praxis (bei reinen Schreibfehlern eben) ... der Verweis auf § 42 FamFG hat mich jetzt irritiert. Aber gut, dass ich nicht die einzige mit der Meinung bin ;)

  • Hallo,

    bei uns in der Nachlassabteilung hat sich das Problem ergeben, dass der Geburtsname der testamentarischen Alleinerbin einen Schreibfehler (o statt i) enthält.
    Das ist so im notariellen Testament, dadurch im Erbscheinsantrag und logischerweise jetzt auch im Erbschein.
    Offensichtlich ist es bei Aufnahme des ES-Antrages weder dem Kollegen noch der Antragstellerin selbst aufgefallen.

    Die Antragstellerin fordert nun Berichtigung des Erbscheins. An sich ist der aber doch antragsgemäß ergangen...?
    Für den Erteiler des Erbscheins war aus der gesamten Akte nicht ersichtlich, dass der Name eigentlich anders lauten müsste.

    Blöd ist da doch auch, dass es nach der Berichtigung so aussehen wird, als habe der Fehler beim Gericht gelegen.

  • Oha, also das mit dem "blöd aussehen" war jetzt nur noch so nebenbei bemerkt, was ich mich an sich gefragt habe ist:

    Auf welcher Grundlage berichtigt man einen Erbschein, der antragsgemäß ergangen ist? Was schreibt man drauf?

    Sollte man dann den Antrag auch berichtigen? Darf man das im Nachhinein überhaupt?

    Ein Kollege war der Auffassung, dass strenggenommen sogar ein neues Verfahren anzustrengen sei, aber da sind die Meinungen hier geteilt, da wäre ich nicht für.

  • Also ich würde da kein Drama draus machen.
    Es kommt doch schon mal vor, dass es Schreibfehler bei Namen oder Daten gibt und wenn es sich lediglich um einen Buchstaben handelt, muss man nicht gleich "ein Fass aufmachen".
    Ausserden dürfte sich der richtige Name aus der Sterbeurkunde ergeben und der Fehler wurde bei Antragsaufnahme schlicht und ergreifend übersehen.

    Vermerk auf Urschrift und Ausfertigung ,dass der Name der Erblasserin wie folgt berichtigt wird ........ und gut is.

  • Auf welcher Grundlage berichtigt man einen Erbschein, der antragsgemäß ergangen ist? Was schreibt man drauf?


    Auf der Grundlage, dass er "offensichtlich unrichtig" ist (weil schon der Antrag die offensichtliche Unrichtigkeit enthielt).

    Wer wegen Schreibfehlern in Anträgen ein neues Verfahren haben will, soll sich nie wieder über Arbeitsüberlastung beschweren (und die Fußketten kommen nicht von 17 Uhr ab!!).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Kollege war der Auffassung, dass strenggenommen sogar ein neues Verfahren anzustrengen sei...

    Ja? Auf welcher Grundlage denn? Ist der Erbschein falsch? Weißt er einen falschen Erben oder falsche Quoten aus?

    Nein, er weißt den richtigen Erben aber mit einem unrichtig geschriebenen Namen aus. Das ist alles.

    Kurzer Beschluss: Der am .....durch das NLG (Aktenz.) erteilte Erbschein nach....wird hiermit wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Name der Erbin richtigerweise lautet: .....
    Beschlussausfertigung an die Erbscheinsausfertigung ansiegeln und fertig. Eine Sache von 5 Minuten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Vermerk auf Urschrift und Ausfertigung ,dass der Name der Erblasserin wie folgt berichtigt wird ........ und gut is.

    So hab ich das bislang auch gemacht. Wurde vom Forum allerdinges (zu recht) belehrt, dass es einen Abänderungsbeschluss braucht, der allen Beteiligten wieder zugehen muss.

  • Wie handhabt ihr das denn, wenn die Anschrift eines Erben im Erbschein nicht korrekt ist??

    Es fehlt ein "e" bei dem Straßennamen...

    Meiner Meinung nach ist die Personenidentität dennoch gegeben, so dass der Erbschein nicht zwangsläufig berichtigt werden müsste. Bei Umzug wird der Erbschein ja auch nicht berichtigt... Ich finde dazu jedoch nichts :gruebel:

    Die Erben haben bislang auch keine Probleme gehabt, der Erbschein wurde überall akzeptiert. Die Erbin wollte es nur mitgeteilt haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!