Löschung AV - Sanierungsvermerk

  • Hallo,

    ist ein Sanierungsvermerk eine Zwischeneintragung, die die Löschung der AV behindert?

    Sachverhalt:
    1) AV eingetragen am 10.1.06,
    2) Sanierungsvermerk eingetragen am 15.3.06;
    3) Sammelgenehmigung der Sanierungsstelle für das Flst. (Wohnungseigentum) erteilt am 5.11.06;
    4) Auflassung vom 28.2.10 (Sanierung wird nicht erwähnt), beantragt am 2.3.10 + Antrag auf Löschung der AV "unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung keine Zwischeneintragungen bestehen, die ohne Mitwirkung des Käufers eingetragen wurden".

  • Ein Sanierungsvermerk ist eigentlich kein Recht am Grundstück und hat auch kein Rangverhältnis gegenüber anderen Eintragungen. Daher würde ich es nicht als Zwischeneintragung betrachten.
    Aber GEnehmigung zur Umschreibung ist erforderlich.

  • Danke, ich werde wohl löschen.
    Allerdings wäre es doch schon nett gewesen, zu wissen, dass die Käufer über die bestehende Sanierung informiert sind.



    Müssten sie eigentlich.
    Vielleicht noch nicht unbedingt als Beteiligte im Sanierungsverfahren (da die Eintragung des Vermerks recht zeitnah nach der AV erfolgt ist) aber so doch spätestens mit der Eintragungsmitteilung bzgl. des Sanierungsvermerks, die sie als Vormerkungsberechtigte eigentlich hätten bekommen müssen.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Wieso hätte der Berechtigte der AV eine Mitteilung über die Eintragung des Sanierungsvermerkes bekommen müssen?

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  • Wieso hätte der Berechtigte der AV eine Mitteilung über die Eintragung des Sanierungsvermerkes bekommen müssen?




    § 55 Abs. 1 GBO und z. Bsp. Ernst/Zinkahn u. a., Baugesetzbuch, 91. Aufl. RdNr. 29 zu § 143 und auch Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Aufl. RdNr. 6 zu § 143.

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  • Der Vormerkungsberechtigte wäre für mich jetzt weder begünstigt noch betroffen gewesen, so daß § 55 I GBO nicht paßt. Die weiter angefühtre Kommentierung habe ich nicht zur Verfügung. Wie wird denn die angebliche Mitteilungspflicht begründet?

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  • Ich häng mich hier mal mit an, da recht ähnlicher SV:

    a) AV eingetragen am 24.10.2014
    b) Sanierungsvermerk zur Eintragung beantragt am 27.03.2015; noch nicht eingetragen
    c) Auflassung (in Eigenurkunde) und Löschung der AV zur Eintragung beantragt am 10.04.2015; noch nicht eingetragen

    Genehmigung o.ä. der Sanierungsbehörde liegt mir nicht vor. Im KV ist die Sanierung nicht erwähnt, was aber eig. auch verständlich ist, da erst zum 13.02.2015 beschlossen.

    Da die Auflassung (ohne Bewilligung) hier bereits im KV erfolgt ist, mithin also vor Beschluss über die Sanierung, bin ich mir im Moment nicht ganz schlüssig, ob ich überhaupt eine Genehmigung brauche oder einfach alles wie beantragt eintragen kann :gruebel:

    Schonmal ein schönes Wochenende!

  • Hätte ich nicht gedacht, sondern hinsichtlich der "Veräußerung" auf den vollständigen Rechtserwerb abgestellt, aber ...

    . DNotI-Report 18/1994, 1 ff
    . EZBK/Krautzberger BauGB § 144 Rn. 8

    ... sehen kein Genehmigungserfordernis, wenn Kaufvertrag und Auflassung schon „vor Inkrafttreten der förmlichen Gebietsfestlegung rechtswirksam geworden“ (EZBK/Krautzberger a.a.O.) sind.

    Ebenfalls ein schönes Wochenende.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (17. April 2015 um 13:12)

  • Ebenso.
    Kaufvertrag und Auflassung unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB, wenn sie vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wirksam wurden. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung und Erklärung der verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung kommt es nicht an (s. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. Januar 1973, Az: 1 W 88/72; KG, Beschluss vom 20.08.1996 - 1 W 371/96 = KGR Berlin 1996, 229-230 = FGPrax 1996, 213 = DNotI-Report 1997, 70; und OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2002 - 4 W 147/01 = OLGR Celle 2002, 78 = BeckRS 2002 30233109, die bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, in RN 8 zu § 144 allerdings nicht zitiert sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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