Prüfung der Schlussrechnung des NL- Pflegers

  • Hallo,

    meine Nachlasspflegschaft habe ich aufgehoben und die Schlussrechnung geprüft und keine Beanstandung gefunden. Die Erbin meckert nun an jeder einzelnen Buchung des Nachlasspflegers herum. Wer muss ihm Entlastung erteilen? Meine Aufgabe war doch nur Prüfung der Rechnung, oder?

  • Dem Nachlasspfleger muss überhaupt niemand Entlastung erteilen. Du prüfst die Schlussrechnung und wenn sie in Ordnung ist, legst Du die Akte nach den üblichen verfahrensabschließenden Maßnahmen weg. Alles andere hat der Erbe zivilrechtlich mit dem Nachlasspfleger zu klären.

  • Die Praxis, vom Erben eine "Entlastung" zu fordern ist gesetzlich nicht geregelt.

    Der NLPfleger hat dem Gericht ggü. Schlussrechung zu legen. Legt er dem Erben direkt Schlussrechnung, kann dieser diese als richtig anerkennen (Entlastung erteilen) und dann diese Anerkennung dem Gericht vorgelegt werden, damit das Gericht auf die Abgabe der Schlussrechnungslegung ggü. dem Gericht verzichtet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Offenbar auch bei vielen Rechtspflegern hält sich die "Mär" von der notwendigen Entlastung nach ( geprüfter ) Schlussrechnung, um zu einem Verfahrensabschluss zu kommen.

    Ich weiß auch nicht, welche ( im Studium angelegte:gruebel: ) Indoktrination dahintersteckt.

    Wie im Vormundschaftsrecht gilt daher nur ein Entweder/Oder:

    a.) Vorlage Schlussrechnung mit gerichtlicher Prüfung oder

    b.) Vorlage einer Verzichtserklärung d. Betroffenen/Erben auf gerichtl.
    Schlussrechnungslegung (gem. § 397 BGB:klugschei)

    Eine irgendwie geartete Kombination von a.) und b.) geht gar nicht.;)

  • Nun ja es gibt ja da noch den § 1892 Abs. 2 BGB. Allein die Prüfung durch das Gericht reicht noch nicht. Das Gericht soll also schon die Abnahme vermitteln, muss also zumindest mit den Erben in Kontakt treten. Wenn die die Schlussrechnung nicht anerkennen oder keine Entlastung erklären, kann natürlich nur auf den zivilrechtlichen Weg verweisen werden.

  • Das mit der Vemittlung der geprüften Schlussrechnungslegung habe ich natürlich vorausgesetzt.:teufel:

    Das Vermittlungsverfahren hat aber mit den allein zulässigen Varianten a.) und b.) nichts zu tun, da dieses der Variante a.) erst nachfolgt.
    Und heißt noch lange nicht , dass ich wie die Schlange vor dem Mauseloch auf eine Entlastungserklärung hoffen muss/kann/darf wie es in der Praxis leider - zu häufig - vorkommt.

    Wie oft habe ich schon bei dem Vrmittlungsschreiben an die Erben gelesen:

    Bite teilen Sie uns mit , ob Sie dem früheren Betreuer/Vormund/Pfleger und dem Gericht:eek:lEntlastung erteilen.

    Leider ist diese unzulässige Formulierung auch in eingängigen Textbausteinen verwendeter Justizsoftware z.B. aus Bayern vorhanden.

  • Ich habe da noch eine Frage zur Durchführung der Vermittlung der Abnahme der Schlussrechnungslegung.

    Die Erblasserin ist im Jahre 1994 verstorben.

    Im Jahre 2014 meldete sich eine Bank und beantragte die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, da dort noch ein Sparkonto vorhanden war.
    Es wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet und der Nachlasspfleger hat 20 Erben ermittelt, die teilweise nachverstorben sind.
    Nach Erteilung eines Erbscheins wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
    Der Nachlasspfleger reicht nunmehr seine Schlussrechnungslegung ein, aus der ersichtlich ist, dass die Restnachlassmasse vollständig unter den einzelnen Erben bzw. Erbeserben entsprechend der jeweiligen Erbquoten verteilt worden ist, wobei diese zwischen 90,00 € und 1.000,00 € erhalten haben und bittet um Entlastung.
    Bisher wurden mir in den Fällen, in denen tatsächlich Erben ermittelt wurden, immer Entlastungserklärungen der Erben vorgelegt.

    Die Schlussrechnungslegung habe ich geprüft, sie ist rechnerisch richtig.

    Da keine Entlastungserklärungen der Erben bzw. Erbeserben vorliegen, müßte ich nun nach § 1892 Abs. 2 BGB verfahren.
    Die Erben sind teilweise hoch betagt und leben zum Teil im Ausland.

    So wie ich den § 1892 Abs. 2 BGB verstanden habe, müßte ich nunmehr einen Termin zur Abnahme der Schlussrechnungslegung anberaumen und die Erben bzw. Erbeserben hierzu förmlich laden, was wegen der damit zum Teil verbundenen Auslandszustellungen erheblichen Aufwand nach sich ziehen würde.
    Außerdem ständen für einige Beteiligte die Reisekosten in keinen Verhältnis zum Wert ihres Erbanteils.

    Da kein Anspruch des Nachlasspflegers auf Entlastung durch die Erben besteht und die Erben nach der Lage des Sachverhalts wohl keine Einwendungen gegen die Schlussrechnungslegung erheben dürften, stellt sich für mich die Frage, ob es nicht einfacher wäre, den Nachlasspfleger dazu zu bewegen, auf die Entlastung zu verzichten.

  • Es ist dem Nachlassgericht doch unbenommen, zunächst in einem formlosen schriftlichen Verfahren die Erben um Mitteilung zu bitten, ob durch sie eine Abnahme der Schlussrechnung erfolgt. Wenn nicht, kann das Nachlassgericht sowieso nichts machen, und wenn die Erben die Abnahme privatschriftlich erklären, würde ich dem Nachlasspfleger einfach mitteilen, dass ich die Sache damit auf sich beruhen lasse und aus Verhältnismäßigkeitsgründen keinen "Termin zur Beurkundung der Abnahme" ansetze. Ich würde nicht versuchen, den Nachlasspfleger zu bewegen, sondern würde ihm schreiben, dass ich sein stillschweigendes Einverständnis mit dieser Vorgehensweise voraussetze.
    2. z.d.A.

  • Der Nachlasspfleger bittet das Gericht um Entlastung? Da hat er wohl was falsch verstanden...und er muss ohnehin nur Schlussrechnung legen über die Zeit bis zur Aufhebung der Pflegschaft.

    Egal, der schnellste und unkomplizierteste Weg scheint mir zu sein:

    Verfügung:

    1. Die Schlussrechnung des Nachlasspflegers über die Verwaltung des Nachlasses wurde durch das Nachlassgericht geprüft wird hiermit als sachlich und rechnerisch richtig festgestellt. Die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben. Der Nachlasspfleger hat den Nachlass an die Erben übergeben. Eine weitere gerichtliche Tätigkeit unterbleibt.

    2. Begl. Kopie dieser Verfügung an die Erben; mit Kopie der Rechnungslegung des NLP.

    3. Weglegen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (3. November 2017 um 17:03)

  • Der Nachlasspfleger hat nun seine Rechnungslegung eingereicht. Er hat Gläubiger befriedigt. Zudem hat er wertvolle Uhren, an denen Dritte ihr Eigentum geltend gemacht haben, ausgehändigt. Dafür möchte er nun die Genehmigung.

    Da ich noch nicht viel mit Nachlasspflegschaften und deren Prüfungen zu tun hatte und das für mich noch echtes Neuland ist, habe ich folgende Fragen:

    1. Der Nachlass reicht nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen. Der Nachlasspfleger hat die Bestattungskosten als vorrangige Kosten vollständig befriedigt und zudem die anderen Gläubiger nach Quoten befriedigt. Ein Gläubigeraufgebot hat er nicht gemacht, es könnte also sein, dass es weitere Gläubiger gibt. Fällt dieses Risiko in die Verantwortung des Nachlasspflegers oder muss ich so etwas bei der Prüfung der Rechnungslegung beanstanden?

    2. Meiner Meinung nach ist für die oben genannte Aushändigung der Uhren keine Genehmigung erforderlich. Muss ich als Nachlassgericht die tatsächliche Berechtigung für die Aushändigung (= ob sich die Uhr tatsächlich im Eigentum desjenigen befindet, der die Rechte geltend macht) oder fällt das lediglich in den Aufgabenbereich des Nachlasspflegers? Wenn ich jetzt nämlich jeden materiellen Anspruch prüfen muss, dann beschäftigt mich das einige Zeit. Und dafür ist doch der Nachlasspfleger da, oder?

    Zusammenfassend: Ich muss die rechnerische und die sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung prüfen. Die rechnerische Richtigkeit ist mir klar. Doch was genau fällt unter die "sachliche Richtigkeit?"

  • Du hast nur

    a.) die Schlussrechnung zu prüfen und
    b.) Genehmigungen zu erteilen, wenn es hierfür einen Genehmigungstatbestand gibt.

    Da es diesen für die Uhren nicht gibt ( auch meine Meinung ) fällt das in die "Verantwortung" des Pflegers ggf. mit Haftungsfolgen.

  • Einem Dritten sein Eigentum auszuhändigen, das der Erblasser in Besitz hatte, ist nicht genehmigungsbedürftig.

    Macht man als NP jeden Tag mit Rollatoren und Pflegebetten, der der Krankenkasse gehören, geleasten Autos usw.

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