Insolvenz der GbR

  • Hallo allerseits,

    zum beliebten Thema GbR habe ich folgendes Problem:

    Eingetragen sind a) und b)
    - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    (Eintragung von 2005)

    Auf Grund Ersuchens des Inso-Gerichts FFO soll ich den Insolvenzvermerk eintragen, weil das Verfahren über das Vermögen des b) eröffnet ist.

    Das geht doch nicht, oder...?

    Aber der Knaller ist der Beschluss:

    "Über das Vermögen des Herrn b) ...,
    handelnd unter xy GbR wird heute um 14:00 Uhr das
    Insolvenzverfahren eröffnet." ...

    Was denn nun? Über das Vermögen des Herrn b) oder der xy-Gesellschaft ?

    Ich will das nicht eintragen wegen 39 GBO, i.O.?

  • 1. Zuständig: UdG (§ 12 c GBO).
    2. Auf keinen Fall eintragen. Anfrage an Inso-Gericht (evtl. telefonisch) gegen wen nun das Verfahren eröffnet wurde.
    Wenn nur gegen einen Gesellschafter = keine Eintragung, da Eigentümer die Gesellschaft ist und diese ist nicht in Insolvenz.
    Wenn gegen die Gesellschaft eröffnet ist = eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Gem. § 728 Abs. 2 BGB führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Die Auseinandersetzung findet nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts außerhalb des Insolvenzverfahrens statt, § 84 Abs. 1 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…031,89#jurabs_1. Dieser Auseinandersetzungsanspruch - und damit lediglich ein Zahlungsanspruch - gehört zur Insolvenzmasse. Die Massezugehörigkeit dieses Anspruchs kann nicht durch die Eintragung eines Insolvenzvermerks nach § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_332 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 kenntlich gemacht werden.

    OLG Rostock, Beschl. v. 11. 9. 2003 - 7 W 54/03

  • Zwar ist der UdG funktionell zuständig, aber bei uns ist es auch so dass der UdG wegen solcher Fälle beim Rpfl mal nachfragt.
    Ich sehe das genauso wie Sternsucher. Der Insovermerk wird nur noch eingetragen, wenn die GbR als solche insolvent ist. Daher würde ich auch nochmal Rücksprache mit dem Insogericht halten. Falls tatsächlich die GbR insolvent ist, müsste das Insolvenzgericht wohl auch den Eröffnungsbeschluss abändern.

  • Hallo Ihr Lieben,

    vielen Dank an Euch von Buddelflink!

    PS: Bin heute mal als BinnenschiffsregisterRPfl unterwegs, da gibts leider keinen § 12 c in der SchRO (=GBO der Schiffe). Muss es also selber machen.

  • Achso, noch etwas:

    Rainer und alle, zu § 728 BGB: Würdet Ihr sagen, man müsste sodann GB bzw. Registerberichtigungszwang ausüben, da Insolvenz des einen Gfters. die Auflösung der Gesellschaft bedeutet, so im Sinne des § 82 GBO ?

  • Nach meiner Ansicht muss die Auffassung, wonach ein Vermerk über die Gesellschafterinsolvenz nicht im Grundbuch der GbR eingetragen werden kann, für die Zeit nach dem 17.08.2009 nochmals grundlegend überdacht werden.

  • Oh jippie, der Großmeister der GbR da selbst (ist wirklich nett gemeint :)) :

    Wie meinst Du das? Darf ich Dich bitten, etwas konkreter zu werden.

    Schreib hier nämlich grad schon die Zwvfg. Also doch eintragen?

  • Oh jippie, der Großmeister der GbR da selbst (ist wirklich nett gemeint :)) :

    Wie meinst Du das? Darf ich Dich bitten, etwas konkreter zu werden.

    Schreib hier nämlich grad schon die Zwvfg. Also doch eintragen?


    Nun dräng doch nicht so, die Sache wird z.Zt. grundlegend überdacht.:teufel:
    Und ich hatte mich gefreut, dass ich endlich mal die Sache mit der GbR wenigsten einigermaßen verstanden habe.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Folgende Überlegung:

    Die Eintragung des Insolvenzvermerks wurde vor dem 18.08.2009 mit der Erwägung abgelehnt, dass nicht die Eigentümer-GbR, sondern nur einer ihrer Gesellschafter in Insolvenz sei. Das war auch zutreffend, weil die Angabe der Gesellschafter der GbR im Grundbuch nur der Individualisierung der GbR diente und der gute Glaube an das Vertretungsrecht nicht geschützt war. Wenn er aber ohnehin nicht geschützt war, gab es auch keinen Grund, ihn durch die Eintragung eines Gesellschafter-Insolvenzvermerks zerstören zu wollen.

    Seit dem 18.08.2009 ist die Angabe der Gesellschafter nicht nur wieder "echter" Grundbuchinhalt, sondern dieser ermöglicht auch einen gutgläubigen Erwerb bei mangelhafter Vertretung der GbR (§ 899a BGB). Es stellt sich somit im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 18.08.2009 die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nicht nur dessen Verfügungsbefugnis für das eigene Vermögen beschneidet, sondern auch das Recht des Gesellschafters beeinträchtigt, die GbR im Hinblick auf deren Vermögen zu vertreten. Dies wird ganz überwiegend bejaht und folgt aus einer analogen Anwendung des § 146 Abs.3 HGB (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 406; OLG Rostock Rpfleger 2004, 94; Keller Rpfleger 2001, 201, 202, 204; Böttcher ZfIR 2009, 613, 624; a.A. LG Leipzig Rpfleger 2000, 111). Da nunmehr aber ein gutgläubiger Erwerb bei einem Mangel im Vertretungsrecht möglich ist, muss der gute Glaube folglich auch durch die Eintragung des Vermerks der Gesellschafter-Insolvenz zerstört werden.

    Die Rechtslage hat sich demnach am 18.08.2009 "unbemerkt" verändert. Im Umkehrschluss bedeutet das Gesagte, dass alle anderen Verfügungsbeschränkungen, die sich auf die Person eines Gesellschafters beziehen, im Grundbuch der GbR nicht (mehr) eintragungsfähig sind, weil sie das Recht des Gesellschafters, für die GbR als Vertreter zu handeln, im Gegensatz zur Rechtslage bei der Gesellschafterinsolvenz nicht beeinträchtigen. Damit ist gleichzeitig klar, dass solche Verfügungsbeschränkungen auch nicht mehr indirekt durch die Eintragung eines Widerspruchs zum Ausdruck gebracht werden können. Um welche Verfügungsbeschränkungen es sich dabei handelt, ist gleichgültig (Anteilspfändung, Anteilsverpfändung, Anteilsnießbrauch, bedingte Anteilsverfügung, Testamentsvollstreckung). Eine Ausnahme wäre nur bei der Nacherbfolge zu machen, aber nicht wegen der Verfügungsbeschränkung (die keine Auswirkungen auf das Vertretungsrecht hat), sondern wegen der "schlafenden" Verlautbarung der Zugehörigkeit zu einem Sondervermögen (analog zur Rechtslage zur Nacherbfolge an einem gütergemeinschaftlichen oder sonstigen Gesamthandsanteil). Aber das ist bekanntlich streitig und soll hier nicht vertieft werden.

  • Also Leute,

    ich bin raus für heute, der Schädel brummt ...
    und die ZwVfg. hab ich nun erstmal auf Eis gelegt,
    denn Cromwell hat mich zum Weitersuchen "inspiriert".
    Gefunden hab ich das:


    Eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn der Schuldner nur in Gesamthandsgemeinschaft mit andern, etwa in Erbengemeinschaft oder in Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, ein eingetragenes Recht innehat. In dem Insolvenzvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Verfügungsbeschränkung auf die Mitberechtigung des Schuldners bezieht. (Leitsatz des Einsenders)
    LG Duisburg, Beschluß vom 7. 4. 2006 - 7 T 63/06 und 93/06

    Das schlägt zeitlich schon mal Rostock (von 2003)
    kommt aber noch nicht in die Nähe des 17.08.2009
    und hinterlässt immer noch den "Hähh ?? - Effekt"

    Oh weh, ich bin für jede Meldung dankbar.

    Ich habe den Leitsatz etwas lesbarer gemacht - Andreas.

  • Oh jippie, der Großmeister der GbR da selbst (ist wirklich nett gemeint :))



    :huldigen::kardinal::amen

    Zitat

    Nun dräng doch nicht so, die Sache wird z.Zt. grundlegend überdacht.:teufel: Und ich hatte mich gefreut, dass ich endlich mal die Sache mit der GbR wenigsten einigermaßen verstanden habe.



    Es kommt ja nicht oft vor, dass ich Cromwell Recht gebe, aber da bietet sichs an (s. #7). Ich muss mir aber erste mal seine Ausführungen anschauen.

  • Huch, bin wohl zeitlich mit Cromwell kollidiert.

    Dann halte ich mich also an Duisburg und trage ein:

    Über das Vermögen des Mitgesellschafters b) ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Gemäß Ersuchen AG FFO vom ..., AZ..., eingetragen am -d.-

    Aber was ist mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts: der ist doch immer noch "zweideutig" oder ? (vgl. Ausgangslage). Muss ich da ne Korrektur anregen ?

  • Die Entscheidung des LG Duisburg ist für die Zeit, in welcher entschieden wurde, aus zwei Gründen falsch. Zum einen, weil Erbengemeinschaft und GbR nicht vergleichbar sind (bei der Erbengemeinschaft sind die Erben Rechtsinhaber und bei der GbR ist es die rechtsfähige Gesellschaft als solche; also ist klar, dass die Miterben-Insolvenz im erbengemeinschaftlichen Grundbuch eingetragen werden kann). Und zum anderen, weil der Insolvenzvermerk nur die Aufgabe hat, den guten Glauben zu zerstören, im Jahr 2006 ein gutgläubiger Erwerb bei mangelhafter Vertretung der GbR mangels Existenz der Norm des § 899a BGB aber nicht möglich war.

    Aus eben diesen Gründen sind alle Entscheidungen (z.B. OLG Rostock Rpfleger 2004, 94), in welchen die Eintragung eines Vermerks der Gesellschafter-Insolvenz in einem GbR-Grundbuch verneint wurde, für die Zeit vor dem 18.08.2009 nach wie vor zutreffend. Sie sind es aber heute (für die Zeit nach dem 17.08.2009) nicht mehr, genauso, wie umgekehrt die ursprünglich falsche Entscheidung des LG Duisburg aus heutiger Sicht für die Zeit nach dem 17.08.2009 im Ergebnis richtig ist.

    Die Frage, ob es sich (was zu vermuten steht) "nur" um eine Insolvenz des Gesellschafters oder um eine solche der GbR handelt, würde ich in jedem Falle vorsorglich klären, und zwar schon deshalb, weil der Insolvenzvermerk dann inhaltlich jeweils anders auszusehen hätte. Im ersteren Fall dürfte er sich ausdrücklich nur auf den Gesellschafter beziehen, während er im letzteren Fall den gesamten Grundbesitz der GbR betrifft.

  • Guten Morgen,

    eine Frage hätte ich noch:

    Ist es denn im vorliegenden Fall völlig irrelevant, dass meine "2-Mann-GbR" "liquidationslos vollbeendet" (BGH, Urteil vom 7.7.2008, NZG 2008, S. 704) sein könnte, § 728 BGB?

    (Stichwort: Gesellschaftsvertrag mit Fortführungsklausel)

    Ist in dieser Richtung vom GBA etwas zu veranlassen ?

    Frisch ans Werk, LG Buddelflink

  • Ist ne theoretische Überlegung zur Gesamtproblematik gewesen, ich kenne ja den GV nicht, er liegt nicht vor.

    Aber, wenn ich mir die Sonntagsfrage erlauben darf:

    Was wäre, wenn . . . ?

  • Diese Frage hast Du unter Bezugnahme auf die genannte BGH-Entscheidung schon selbst beantwortet. Der nicht in Insolvenz befindliche Gesellschafter würde Alleineigentümer und die Frage nach der Eintragung eines Vermerks über die Insolvenz des ausscheidenden Gesellschafters würde sich nicht stellen.

    Man müsste die Frage anders formulieren: Kann ein InsO-Vermerk im Rahmen einer Gesellschafter-Insolvenz eingetragen werden, wenn die GbR nur aus zwei Gesellschaftern besteht und der GbR-Vertrag nicht vorliegt? Denn der GbR-Vertrag kann eine entsprechende Regelung enthalten oder auch nicht. Je nachdem wäre die Eintragung des InsO-Vermerks zulässig oder nicht.

  • :oops: Gut, also neben der Beanstandung des Beschlusses des Inso-Gerichts jetzt noch den "formgerechten" GV anfordern, um überhaupt beurteilen zu können, was zu tun ist ...

    Du meine Güte, das nimmt ja langsam unheimliche Ausmaße an.

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