Insolvenz der GbR

  • Noch dazu, weil es auch keinerlei Gewähr dafür gibt, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag (so er überhaupt der Form des § 29 GBO entspricht) auch noch aktuell ist. Er kann jederzeit formlos geändert worden sein.

    Alles in allem die üblichen unlösbaren Probleme.



  • Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Insolvenzvermerks am Anteil des BGB-Gesellschafters hat sich das OLG München im B. v. 02.07.2010, 34 Wx 062/10, -juris- geäußert = eintragungsfähig. Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Sorry, falls diese Entscheidung schon anderweitig zitiert wurde, war urlaubsabwesend...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Andreas, aber der Link im Rechtsprechungsthread funktioniert nicht. Ich finde es schon merkwürdig, dass man im Gegensatz zu etlichen anderen Bundesländern bei den dortigen Portalen keinen allgemeinen kostenlosen Zugang zur Rechtsprechung im Bayer. Justizportal hat.

  • Ich habe folgenden Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet:

    Eingetragener Eigentümer ist eine GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern.
    Über das Vermögen der GbR wurde 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet; InsO-Vermerk ist im GB eingetragen.
    1 Gesellschafter ist 2016 verstorben.
    Der Gesellschaftervertrag sieht die Fortsetzung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit einem nachfolgeberechtigten Erben (leiblicher Abkömmling; somit qualifizierte Nachfolgeklausel) vor. Falls ein solcher nicht vorhanden ist und wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem anderen an.
    Eine Bestimmung für den Fall der Insolvenzeröffnung ist im Gesellschaftervertrag nicht enthalten.
    Der verstorbenen Gesellschafter hat ein notarielles Testament errichtet und einen seiner Söhne als Erben gemäß Gesellschaftervertrag eingesetzt.

    Der InsO-Verwalter hat GB-Berichtigung auf den verbleibenden Gesellschafter beantragt.
    Der Erbe (Sohn) und alle weiteren gesetzlichen Erben sowie die Abkömmlinge aller Erben haben fristgerecht ausgeschlagen.

    Lösungsgedanken:
    Nach § 728 BGB ist die GbR mit Eröffnung des InsO-Verfahrens aufgelöst.
    Die Bestimmungen des Gesellschaftervertrages hinsichtlich der Erbeinsetzung greifen somit nicht.

    Fällt dann der Anteil des verstorbenen Gesellschafters ungeteilt in seinen Nachlass wie bei Liquidation nach § 727 BGB (Tod eines Gesellschafters) und treten dann die Erben - bzw. hier der Fiskus - an die Stelle des Gesellschafters? (das Erbrecht des Fiskus' müsste dann ja aber durch Erbschein festgestellt werden?)

    Vielleicht ist die Lösung wirklich so einfach oder aber viel komplizierter? - Für Anregungen und Denkansätze wäre ich sehr dankbar.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ist jetzt eigentlich die GbR (so die Überschrift zu #28) oder nur einer ihrer Gesellschafter (so die Überschrift zu #29) in Insolvenz? Ich gehe davon aus, dass Ersteres der Fall ist, weil es so im Text von #28 ausgeführt wurde.

    1. Schritt
    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die GbR aufgelöst (§ 728 Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird durch die Abwicklung im Insolvenzverfahren ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt lebten beide Gesellschafter noch.

    2. Schritt
    Einer von zwei Gesellschaftern verstirbt, die eintrittsberechtigten Erben schlagen alle aus und der letztlich zum Zuge kommende Erbe (Fiskus) ist nicht eintrittsberechtigt. Also müsste die Anwachsungsregelung greifen, wonach der Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf den anderen Gesellschafter übergeht und hierdurch eine Vollbeendigung der GbR eintritt, nachdem es keine Ein-Mann-GbR gibt.

    Damit ist der Fiskus nach meiner Ansicht aus dem Spiel.

  • Vielen Dank erst einmal. :)

    Ich hatte den Beitrag hier eingestellt, weil ich keinen neuen Thread eröffnen wollte.
    Es ist tatsächlich das InsO-Verfahren über das Vermögen derGbR und nicht über die einzelnen Gesellschafter eröffnet.
    Es greift dann also Schritt 2 - wie Cromwell ausführt: der verbleibende Gesellschafter wird Alleineigentümer? Wieso ist der Fiskus denn nicht eintrittsberechtigt? :confused:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (6. September 2017 um 09:56)

  • Cromwell


    ich möchte hiermit nochmals nachfragen, warum der Fiskus nicht an die Stelle der ausschlagenden Erben tritt. Konnte hierzu nichts finden und stehe deshalb total "auf dem Schlauch".

    Meine Überlegung war, dass der Gesellschaftervertrag nicht greift, weil die GbR durch Eröffnung des InsO-Verfahrens aufgelöst ist.
    Die Regelung, dass der verbleibende Alleingesellschafter Alleineigentümer wird, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, kann doch nicht greifen, weil ein Abkömmling vorhanden war, der aber ausgeschlagen hat. - Und dann tritt nicht der Fiskus an dessen Stelle?

    Lieben Dank und in der Hoffnung auf baldige Antwort (der verbleibende Gesellschafter steht kurz vor seinem eigenen Tod und ruft jeden Tag an, weil er die Sache noch geregelt haben möchte - gleichwohl er ja kein eigenes Antragsrecht hat, wegen der Insolvenz...)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Der Insolvenzverwalter hat heute eine not. beglaubigte Berichtigungsbewilligung eingereicht, in der er Bezug nimmt auf die not. begl. eidesstattliche Versicherung des verbleibenden Gesellschafters, der dort erklärt, dass aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftervertrags (der formgerecht vorliegt) die GbR mit Tod eines Gesellschafters fortgesetzt wird und nunmehr Anwachsung des Gesellschaftsvermögens zu seinen Gunsten erfolgt ist.

    Nochmal zur Erklärung: der Gesellschaftervertrag sieht die Fortsetzung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit einem nachfolgeberechtigten Erben (leiblicher Abkömmling; somit qualifizierte Nachfolgeklausel) vor. Falls ein solcher nicht vorhanden ist (dieser war jedoch vorhanden, hat jedoch ausgeschlagen...)und wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem anderen an.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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