Insolvenz der GbR

  • Nein, denke ich nicht. Inhaltlich bleibt es beim Gesagtem, dass für gesellschaftsvertragliche Bestimmungen derzeit kein Raum ist. Mich hat nur gewundert, dass sich ausgerechnet der Insolvenzverwalter darauf beruft. Da würde ich beim Verwalter - zunächst telefonisch - nachhaken.

  • Ich habe mit der Rechtspflegerin des Insolvenzgericht telefoniert - sie ist fast vom Glauben abgefallen und meint, das könne ja so nicht sein.
    Aber welche rechtliche Handhabe habe ich denn jetzt, den formgerechten Antrag des InsO-Verwalters (der übrigens vom unterschriftsbeglaubigenden Notar eingereicht wurde) anzuzweifeln.
    Fakt ist, das Grundstück wäre damit aus der InsO-Masse raus.
    Über den eingetragenen InsO-Vermerk mag ich erst recht nicht nachdenken...der hätte dann nihts mehr im GB zu suchen (im Sinne von Unrichtigkeit nach § 22 GBO, aber ich werde mich hüten, den auf eigene Faust zu löschen)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Fakt ist, das Grundstück wäre damit aus der InsO-Masse raus.

    Bist Du Dir da so sicher? Vielleicht wird, wenn man die Auffassung vertritt, dass trotz Insolvenz der GbR-Vertrag maßgeblich ist :gruebel:, das Insolvenzverfahren nun fortgeführt "Über das Vermögen des A, beschränkt auf das Vermögen der A+B GbR".


    Aber vielleicht stellt das Grundstück für die Masse auch keinen Wert dar und der Verwalter wollte es aus Kostengründen los werden. Fragen über Fragen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • La Flor de Cano:
    Wenn Du Insolvenzrechtler bist, könntest Du mir doch sagen, wie eine Liquidation durch den InsO-Verwalter zu erfolgen hat ?
    Wäre dann nicht Erklärung der Auflassung erforderlich?

    Gewollt ist es nicht, dass das Grundstück so aus der Masse fällt (nach Mitteilung der InsO-Rpflrin).
    Und mit Eintragung des verbleibenden Gesellschafters als Privatperson ist das Rechtssubjekt GbR erloschen. Der Gesellschafter selbst befindet sich nicht in Insolvenz....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Die ganze Konstellation ist mir zu wirr.

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst. Wenn jetzt der Gesellschafter B verstirbt, dreht sich das Rad dann auch nicht weiter, weil mE § 727 I BGB nicht mehr zur Anwendung kommt. Ergo kann auch nichts mehr anwachsen.

    Selbst wenn aber in diesem Stadium eine Anwachsung noch möglich sein sollte, könnte man darüber nachdenken, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR als Insolvenzverfahren über das Vermögen des A, haftend nur mit dem Vermögen der GbR fortzuführen, vergl. BGH vom 15.03.2004, II ZR 247/01. Dann wäre wohl von Amts wegen das Verfahren wohl so umzustellen.

    Im Ergebnis verbliebe das Grundstück in der Masse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die wirre Konstellation ist leider vorhanden und nicht ausgedacht.

    Ich bin ja auch der Meinung, dass nichts mehr anwachsen kann, weil schon mit Eröffnung des InsO-Verfahrens Auflösung der GbR eingetreten ist.
    Da nützt die Vereinbarung im Gesellaftervertrag nichts, dass mit dem Tode eines Gesellschafters keine Auflösung eintreten soll, sondern Fortsetzung mit einem Abkömmling - und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist - Anwachsung an den verbleibenden Gesellschafter erfolgen soll.

    Dann kann der InsO-Verwalter aber doch auch keine Bewilligung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung des verbleibenden Gesellschafters wegen Anwachsung abgeben.

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  • Die Lösung musste folgende sein:
    Nach der gesetzlichen Regel in §728 I 1 BGB führt die Insolvenz der Gesellschaft dazu, dass die Gesellschaftaufgelöst wird. Die Wirkung der Auflösung liegt in der Änderung desGesellschaftszwecks, der nunmehr in der Liquidation bzw. Abwicklung besteht.Mit der Auflösung wandelt sich also die werbende Gesellschaftin eine Liquidationsgesellschaft um. Das hat Konsequenzen füreine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung beim Tod eines Gesellschaftersnach Insolvenzeröffnung.

    Die Insolvenz der GbR schließteine Fortführung der GbR als werbende durch ihre Geschäftsführer als Organewährend des Insolvenzverfahrens aus. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrenstritt die Durchführung des Insolvenzverfahrens an die Stelle derAuseinandersetzung nach §§ 730ff. BGB (vgl. § 730Abs. 1BGB). Das gesamte Gesellschaftsvermögen als Insolvenzmasse unterliegt derVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80Abs. 1InsO). Der Insolvenzverwalter wird an Stelleder Gesellschafter als Liquidatorder aufgelösten GbR tätig.

    Stirbt nun während desBestehens einer Abwicklungsgesellschaft der Gesellschafter, so werden derAlleinerbe bzw. die Erbengemeinschaft des verstorbenen Gesellschafters gem. §§ 1922ff., 2032 ff. BGB Mitglied der abzuwickelnden GbR; eine Sonderrechtsnachfolge in derForm, dass bei einer Mehrheit von Erben nicht die Erbengemeinschaft, sondernjeder Erbe eine eigene Mitgliedschaft erhält, erfolgt nicht. Die Erben tretenin der Abwicklungsgesellschaft mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers, die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschafteingenommen hätte. Die Erbengemeinschaftwird selbst Mitglied der Abwicklungsgesellschaft; der Gesellschaftsanteil desverstorbenen Gesellschafters an der Abwicklungsgesellschaft bildet einen Teildes gesamthänderisch gebundenen Nachlasses.

    Da der durch letztwillige Verfügung bestimmte Abkömmling sowie alle gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters und deren Erbeserben ausgeschlagen haben, wird der Fiskus Erbe - was durch Erbschein (§ 35 GBO) nachzuweisen wäre.
    Dieser müsste mit dem verbleibenden Gesellschafter in Liquidation als Eigentümer eingetragen werden.

    Die von der Rechtsprechung entwickelteSondererbfolge in einen Gesellschaftsanteil an einer GbR findet nur Anwendungbei einer werbenden Gesellschaft. Nur bei dieser tritt das BGB-Erbrechthinter gesellschaftsvertragliche Regelungen wie Fortsetzungsklausel oderNachfolgeklausel zurück.

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  • Wird sind uns doch sicher darüber einig, dass die Auflösung (nicht: Vollbeendigung) der GbR dazu führt, dass die nach wie vor rechtsfähige GbR als Liquidationsgemeinschaft fortbesteht. Die Insolvenz bewirkt lediglich, dass die Auseinandersetzung des zu liquidierenden Gesellschaftsvermögens nicht durch die Gesellschafter, sondern im Involvenzverfahren erfolgt. Mit anderen Worten: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die GbR aufgelöst, sie bestand aber unter Beteiligung ihrer beiden Gesellschafter nach wie vor als rechtsfähige Liquidationsgemeinschaft fort. Und ich frage mich nun ernsthaft, weshalb dann, wenn nun einer der Gesellschafter verstirbt, nun auf einmal nicht mehr die Vereinbarungen fortgelten sollen, die im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall getroffen wurden. Es ist nach wie vor die gleiche (lediglich aufgelöste, aber als Liquidationsgesellschaft fortbestehende) rechtsfähige GbR. Weshalb sollte also der Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Verhältnis zu den gesetzlichen oder gewillkürten erbrechtlichen Regelungen verloren gehen?

    Was würde es sich denn verhalten, wenn der verstorbene Gesellschafter vom überlebenden Gesellschafter als Alleinerbe beerbt worden wäre? Dann wäre die Gesellschaft trotz Insolvenz der GbR gleichfalls vollbeendet, weil es keine Zwei-Mann-GbR gibt.

    Der Schlüssel zur Lösung des Problems scheint mir also nicht in der Suspendierung der gesellschaftsvertraglichen Wirkungen zu liegen, sondern in der Frage, ob das (vormalige) Vermögen der GbR bei solchen Ereignissen tatsächlich vom Insolvenzbeschlag frei wird.

  • Vielen Dank für alle Anregungen und die Mithilfe. Ich habe den Antrag auf GB-Berichtigung zurückgewiesen - mit der von mir in #49 genannten Begründung.
    Über den Fall, dass der letzte Gesellschafter auch noch den vorletzten beerbt, denke ich (jetzt) lieber nicht nach (allerdings wird das zumindest in meinem Fall nicht eintreten, da der letzte Gesellschafter jemand anderes zum Erben bestimmt hat.
    Wenn man konsequent ist, müsste man den letzten Gesellschafter in Liquidation mit sich selbst eintragen und ohne "richtige" Liquidation durch den Inso-Verwalter würde hier auch kein "Alleineigentum" eintreten bzw. das Grundstück fiele nicht automatisch aus der Masse...denke ich. :oops:

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  • § 728 Abs. 1 BGB besagt nur, dass die Gesellschaft aufgelöst wird ...

    ... und eine Fortsetzung für die Dauer der Insolvenzverwaltung ausgeschlossen ist. Zum Schutz der Gläubiger bleibt die Abwicklung dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft hätte das ggf. sonst zur Folge, dass die Gesellschaft durch die Insolvenz aufgelöst wird, durch den Tod eines der Gesellschafter der Abwicklungsgesellschaft aber wieder zur werbenden Gesellschaft erstarkt. Der Gesellschaft in Insolvenz könnte bei entsprechender Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages also gar nichts besseres passieren, als dass einer ihrer Gesellschafter stirbt. Dass hier die Folge dem Insolvenzverwalter zufällig entgegenkommt, weil dadurch eine rechtsgeschäftliche Übertragung erspart bleibt, sollte eigentlich keine Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts spielen. Mir fehlen bisher auch die Sachargumente gegen diese Sichtweise.

  • Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen.

    Es geht doch nicht darum, dass die Abwicklungs-GbR wieder zur werbenden Gesellschaft wird, sondern nur darum, wer anstelle eines verstorbenen Gesellschafters in die Abwicklungs-GbR eintritt, die dadurch aber Abwicklungs-GbR bleibt. Denn wie Du zu Recht sagst, haben die Gesellschafter im Falle der GbR-Insolvenz im Hinblick auf eine etwaige Fortführung der GbR nichts mitzureden. Aber das hat doch nichts damit zu tun, wer die Gesellschafter der Abwicklungs-GbR sind (oder werden). Richtig ist, dass das GbR-Vermögen durch etwaige Veränderungen im Gesellschafterbestand nicht dem Insolvenzbeschlag entzogen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn einer von zwei Anteilen dem einen Gesellschafter anwächst (oder der eine Gesellschafter den anderen beerbt) und dadurch eine Vollbeendigung der GbR eintritt. Und wenn das so ist - und auf dieser Ebene liegt nach meiner Ansicht die Problemlösung -, dann ist es völlig gleichgültig, welche Veränderungen nach dem erfolgten Insolvenzbeschlag auf der Gesellschafterebene (oder im Sinne der Vollbeendigung der GbR) eintreten.

  • Aber das hat doch nichts damit zu tun, wer die Gesellschafter der Abwicklungs-GbR sind (oder werden).

    Die Nachfolge hängt aber damit zusammen, ob die Gesellschaft aufgelöst oder noch werbend ist. Die §§ 736, 738 BGB gelten - wie schon geschrieben - nur bei der werbenden Gesellschaft, weil sie ihre Fortsetzung zum Ziel haben, was bei einer Abwicklungsgesellschaft gerade nicht der Fall sein kann. Ohne Anwachsung kann der Anteil nicht liquidationslos auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. Es bliebe bei der normalen Vererblichkeit des Anteils. Die Argumentation müßte schon dahin gehen, dass die Anwachsung bei der Übernahme des letzten Gesellschafters entsprechende Anwendung findet, während sie in den anderen Fällen außen vor bleiben muß.

  • Bevor ich meinen "Lösungsvorschlag" hier eingestellte, habe ich um fachlichen Rat bei Prof. Bö..... gebeten.
    Er meinte, einen solchen Fall gibt es in der Rechtsprechung nicht. Gleichwohl müsste die Lösung - wie von mir mit frdl. Genehmigung wiedergegeben - so lauten.
    Mich überzeugt der Lösungsweg allerdings - weil es eben mit Eröffnung der Insolvenz keine werbende sondern ein Liquidationsgesellschaft wird. Dann können die vertraglichen Regelungen nicht mehr greifen.

    In der beschriebenen Sache liegen so viele Seltsamkeiten vor:
    Seit 2003 läuft das InsO-Verfahren. Bei Eröffnung des InsO-Verfahrens bestanden Zweifel, ob der "richtige" Gesellschaftervertrag vorgelegt war.

    Die Gesellschafter haben sich immer wieder gegen alle möglichen Eintragungen "beschwert", weswegen die Akte mehrmals beim OLG war (hier: wegen Anzweiflung der Abtretung von Grundpfandrechten in Abt. III, die nach Meinung der Gesellschafter nicht rechtens war)...3x wurde dem Insolvenzplan nicht zugestimmt - deswegen war ein BGH-Verfahren anhängig.

    Vor Eröffnung des InsO-Verfahrens wurde bereits Zwangsversteigerung angeordnet.

    Nach Anordnung der Zwangsversteigerung aber vor Eröffnung des InsO-Verfahrens wurde das Grundstück veräußert und eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
    Zur Eigentumsumschreibung kommt es nicht, weil die Rechte in Abt. III nicht übernommen werden sollen (insgesamt Belastungen über 8 Mio EUR).
    Nach Mittelung der Zwangsversteigerungsabteilung liegt ein Verkehrsgutachten vor, das einen Wert von fast nur "Null" Euro escheinigt: weil es sich um ein ehemaliges Bürogebäude handelt, das zum Studentenwohnheim umfunktioniert wurde und als solches eigentlich nicht betrieben werden darf....trotzdem ist es noch immer Wohnheim.

    Der InsO-Verwalter beantragte dann - wie beschrieben - GB-Berichtigung und bestimmt, dass die Kosten hierfür nicht er, sondern der verbleibende Gesellschafter zahlt....

    Also alles, was an und mit dieser Akte passiert, macht es nicht besser.

    Insofern soll sich der InsO-Verwalter gegen die Zurückweisung beschweren. Wenn das OLG entscheidet, dass ich falsch liege, dann ist mir das in DIESEM Fall recht.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Und weshalb sollen die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Liquidationsgesellschaft nicht mehr greifen? Wo steht das und woraus entnimmt man das? Es ist trotz Auflösung der GbR weiterhin ein und dieselbe rechtsfähige GbR, nur dass es jetzt eben eine Liquidations-GbR ist und sich der Gesellschaftszweck entsprechend ändert. Wie will man begründen, dass die für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters getroffenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht mehr gelten, obwohl überhaupt kein Wechsel der Identität der GbR stattgefunden hat? Mehrere Erben treten dann allerdings - wie zu Recht gesagt wurde - nicht im Wege der Sondererbfolge, sondern in Erbengemeinschaft ein. Das ist dann aber auch schon der einzige Unterschied, der nichts darüber besagt, wer überhaupt eintritt.

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