Tun wir öfters.
Mit der Fortsetzungsklausel käme man zu den §§ 736, 738 BGB (vgl. Beschluss des OLG München vom 04.07.2017 - 34 Wx 123/17):
„Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gem. § 736 I, § 738 I 1 BGB an (Palandt/Sprau, BGB, § 738 Rn. 1 a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766 [768] zur BGB-Gesellschaft; BGH, NZG 2000, 474 = NJW 2000, 1119 zur KG).“
Hätte man die Fortsetzungsklausel in Bezug auf die Insolvenz, würde sie dennoch nicht greifen. Da nur der Abs. 2 des § 728 BGB abdingbar ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer BGB § 736 Rn. 14):
„Eine Fortsetzungsklausel ist auch als Abweichung von der in § 728 Abs. 2 angeordneten Auflösungsfolge zulässig.“
Nicht dagegen der Abs. 1. Ich verstehe nicht, wie man bei noch laufender Insolvenz über den Tod und die §§ 736, 738 BGB trotzdem zur Übernahme gelangen soll, ohne den § 728 Abs. 1 BGB damit nachträglich auszuhebeln.