Insolvenz der GbR

  • "Gerade wenn sich ein Auflösungsgrund nach § 728 Abs. 1 BGB verwirklicht hat und dann erst ein zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt, greift nach hM die Fortsetzungsklausel" (BeckOK/Schöne, § 736 BGB RN 5 mwN)

    Die Fundstelle könnte passen. Einschließlich der dort zitierten Bedenken, dass die Fortsetzung eigentlich eine werbende Gesellschaft voraussetzt. Anders als hier dargestellt, würde der Anteil sofort mit dem Tod auf den anderen Gesellschafter übergehen.

  • Ich danke Euch für Eure Beiträge und für die Fundstellen
    :daumenrau
    Sofern der letzte Gesellschafter noch lebt, werde ich ihn auf erneuten Antrag hin als Alleineigentümer eintragen (mit Vorlage der UB natürlich). Sollte er inzwischen verstorben sein, wird wohl dessen Sohn - lt. Testament - Eigentümer werden - sofern er nicht auch noch ausschlägt.....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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