Kosten in Strafsachen

  • Hallo, ich bin relativ neu hier im Forum und habe hier meine erste Frage an Euch (hinsichtlich Kosten in Strafsachen, was ich wiederum nicht so oft und nicht so gerne mache).

    Pflichtverteidiger mit Sitz in A. (einfache Entf. zum AG B. 155 km) beantragt in einer Strafsache neben Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr auch noch Fahrtkosten und Tagegeld etc.

    Meine Erinnerung sagt mir, dass Auslagen, insbesondere Reiskosten, nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Waren sie hier ja eigentlich nicht, Sache war absolut unspektakulär. Hätte also auch einer von hier machen können.

    Bei seinem Antrag auf Beiordnung führte der Anwalt aus: "Ich bin zwar nicht im Gerichtsbezirk des AG B. ansässig, jedoch ist mein Mandant im Ort ... wohnhaft, der sich in unmittelbarer Nähe zu meiner Kanzlei befindet. Der Angeklagte hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm benannten Anwalt des Vertrauens."

    Beschluss Richter: "In pp. wird RA ... dem Angeklagten gem. § 140 Abs. 2 StPO als ... bestellt, da dies wegen ... geboten erscheint." Keine Aussage wie "zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA ...".

    Muss ich dem RA jetzt die Reisekosten / Tagegeld auszahlen? Wäre es nur anders, wenn der von mir zitierte Passus im Bestellungsbeschluss des Richters enthalten wäre?:gruebel:

    Vielen Dank schon mal im Voraus, vielleicht kann ich ja auch mal an anderer Stelle weiterhelfen.

  • Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung sind die Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten. Die Einschränkung "... zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts ..." ist in Strafsachen nicht möglich. Soweit ich mich recht erinnere hat vor kurzem das BVerfG so entschieden. Ob du die Reisekosten bei der Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung (natürlich nur bei Freispruch) als notwendig ansiehst, ist natürlich wieder eine andere Sache.

  • Reisekosten des Pflichtverteidigers sind auf jeden Fall erstattungsfähig.
    Ich frage mich nur gerade, warum du das machst. Bei uns macht die Pflichtverteidigervergütung der UdG.

    Auch der Wahlanwalt, der als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hat m.E. im Falle des Freispruchs ebenfalls die Reisekosten erstattet zu bekommen, da ein Pflichtverteidiger nicht ohne Grund beigeordnet wird. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass es eine "glasklare Sache" ist.

  • Danke für die schnellen Antworten. Glasklar war die Sache nicht. Nur eben auch nicht von der Sorte, wo es einen "Spezialisten" braucht. Es war eine 0815 KV, die mit Einstellung gem. 152 II StPO endete.

    Danke, bis bald.

  • Vorliegend würde ich auch antragsgemäß festsetzen-

    Beim Freispruch kommt es dann immer auf den jeweiligen Vortrag an, grundsätzlich tendiere ich schon dazu die Fahrtkosten und ähnliches eher nicht zu akzeptieren, da insofern auch wieder die Grundsätze des § 91 ZPO zu beachten sind.

  • Vorliegend würde ich auch antragsgemäß festsetzen-

    Beim Freispruch kommt es dann immer auf den jeweiligen Vortrag an, grundsätzlich tendiere ich schon dazu die Fahrtkosten und ähnliches eher nicht zu akzeptieren, da insofern auch wieder die Grundsätze des § 91 ZPO zu beachten sind.




    Das halte ich auch für richtig.

  • Ich muss mich hier nochmal ranhängen!!

    Und zwar habe ich hier auch einen Kostenfestsetzungsantrag eines Wahlanwalts liegen, der auch Fahrtkosten haben will. Angeklagter wurde auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und wohnt in A, wo auch der Anwalt seinen Sitz hat. Gerichtsort ist B.

    In Zivilsachen gibt es ja den Grundsatz, dass die Partei grundsätzlich berechtigt ist, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Fahrtkosten sind grundsätzlich als notwendig anzusehen und festsetzungsfähig.
    Gibt es da einen Unterschied zu der Festsetzung in Strafsachen?? Sind doch dieselben Vorschriften im RVG... Der Bezirksrevisor sagt mir hier nämlich, dass maximal die Kosten zweier fiktiver Informationsreisen des Angeklagten zu einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt erstattungsfähig sind.

    Danke schon mal und allen ein schönes WE!

  • Gibt es da einen Unterschied zu der Festsetzung in Strafsachen??


    § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO verweist direkt auf § 91 Abs. 2 ZPO, zu dem wiederum die diversen kostenrechtlichen Grundsätze höchstrichterlich geklärt worden sind. Insoweit besteht also bezüglich der Auslagen des RA (geregelt in den Nrn. 7000 ff. VV RVG, wozu also auch die Reisekosten gehören) keine Besonderheit.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!