Löschungsbewilligung der Bank

  • hey,
    genügt es auch wenn mir nur eine beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung der Bank vorliegt oder brauch ich das Orginal
    (kenn es nur so, dass mir das Orginal vorgelegt wird)

    Die betroffene Bank ist siegelführend, es ist also keine Unterschriftsbeglaubigung dabei...würde dies denn etwas ändern?

    Danke.

  • Wenn der Eigentümer den Löschungsantrag stellt muss er das Original der Löschungsbewilligung vorlegen können oder nachweisen, dass er im Besitz des Originals ist.
    Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nur aufgrund einer wirksamen Bewilligung vornehmen. Wirksam wird die Bewilligung, wenn sie mit dem Einverständnis des Bewilligenden dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Dieses Einverständnis wird, wenn die Bewilligung wie hier vom Begünstigten vorgelegt wird und der Bewilligende keine Anträge stellt, durch die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung der Bewilligungsurkunde nachgewiesen. Die Vorlage von beglaubigten Abschriften dann genügt nicht.

  • Ich habe jetzt den gleichen Fall. Eigentümer reicht durch Notar beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung ein.

    Problem: Das Original ist nicht mehr auffindbar.

    Gibt es eine Möglichkeit, dass doch aufgrund der beglaubigten Abschrift die Löschung eingetragen werden kann oder muss eine neue Löschungsbewilligung vorgelegt werden?

  • Was wäre, wenn man die Löschungsbewilligung an den Notar oder die Eigentümer zurückgibt und die bewilligende Bank die beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreicht.


    Das müsste doch gehen?

  • oder nachweisen, dass er im Besitz des Originals ist.

    Wie sieht es denn aus, wenn der Notar (für den Eigentümer) die Löschung beantragt und eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin in begl. Abschrift vorlegt und versichert, dass die Urschrift ihm weiterhin vorliegt?

    Würdet ihr damit löschen?

  • oder nachweisen, dass er im Besitz des Originals ist.

    Wie sieht es denn aus, wenn der Notar (für den Eigentümer) die Löschung beantragt und eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin in begl. Abschrift vorlegt und versichert, dass die Urschrift ihm weiterhin vorliegt?

    Würdet ihr damit löschen?


    Ich würde den Notar fragen, warum er nicht die Urschrift vorlegt.

  • Ebenso. ME müsste die beglaubigte Abschrift ausreichen, weil dadurch, dass dem Notar die Urschrift vorliegt, belegt ist, dem Eigentümer als Begünstigtem, für den er den Eintragungsantrag stellt, die Urschrift ausgehändigt worden sein muss. In solchen Fällen ist die Bewilligung bindend geworden und kann nicht mehr widerrufen werden.

    Wenn dem Notar das Original der Löschungsbewilligung vorliegt und er namens des Grundstückseigentümers den Löschungsantrag stellt, dann ist davon auszugehen, dass die Löschungsbewilligung dem Eigentümer vom Gläubiger übersandt wurde (Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873 BGB RN 83).

    Die Bewilligung bzw. die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung ist mit der Übersendung an den Grundstückseigentümer wirksam geworden. Dieser ist auch empfangsberechtigt (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 875 RN 52). Daher ist mit der Übersendung nach § 875 Absatz 2 BGB Bindungswirkung eingetreten (Staudinger/Gursky, RN 58).

    Dann aber reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus.

    Zwar führt Munzig in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 107 aus: „Die Bewilligung kann auch durch den Begünstigten oder einen Dritten in ein Eintragungsverfahren eingeführt werden (z.B. der Grundstückseigentümer oder der Käufer die Löschungsbewilligung eines Grundschuldgläubigers). Damit sie dem Bewilligungsberechtigten dann zugerechnet werden kann, muss dem GBA die Urschrift oder auf den Begünstigten oder Dritten lautende Ausfertigung der Niederschrift (§§ 8, 47 BeurkG) oder die Urschrift der Vermerkurkunde (§ 39 BeurkG), in der die Bewilligung enthalten ist, vorgelegt werden.278 Mit der beglaubigten Urkundenabschrift allein ist der Nachweis dagegen nicht zu führen279 aus den gleichen Gründen, die für den Nachweis eines Erbscheins oder einer Vollmacht gelten.280“

    Zur Vollmacht ist jedoch geklärt, dass auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ausreicht, wenn der Notar bescheinigt, dass ihm die Urschrift vorliegt und er unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift hiervon die Tatsache des Besitzes in der Form des § 29 Abs 1 S 2 GBO für das Grundbuchamt ausreichend (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3584 mwN in Fußn. 14, 15).

    Und da ein Widerruf der GB-erklärung nach Eintritt der Bindung nicht mehr in Betracht kommt, kommt es auch auf die Vorlage des Originals der Löschungsbewilligung zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des Gläubigers zum Zeitpunkt der GB-eintragung nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Btw: Im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs (in Baden-Württemberg schon Gegenwart, andernorts noch Zukunftsmusik) können ohnehin nur noch beglaubigte Abschriften vorgelegt werden. Da erübrigt sich dann die Frage, warum der Notar nicht das Original vorlegt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Einreichung einer beglaubigten Abschrift im elektronischen Rechtsverkehr ? Du meinst sicher die Übermittlung eines mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenen elektronischen Dokuments, das nach § 39a S. 2 BeurkG mit qualifizierter Signatur des Notars versehen ist (s. BT-Drs 16/12319, S. 29/30
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/123/1612319.pdf
    §137 Absatz 1 Satz 1 GBO; Bezirksnotarin Reuber, „Einreichung von Vollmachten zur elektronischen Grundakte“, BWNotZ 1/2016, 2 ff, 4; Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 137 RN 2)

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