Berechnung 2-Wochen-Frist bei § 765 a ZPO
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holzmännchen -
9. März 2010 um 10:13
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ich glaube bei dem SV muss man noch nicht mal rechnen. (ist ja nur eine Woche)
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Wohl kaum, denn nach Adam Riese und Eva Zwerg sind es vom 09.03. bis 16.03. nur sieben Tage.
Zwei Wochen haben aber 14 Tage. -
Frist wurde nicht eingehalten.
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Kommando zurück. Der Antrag ging nicht am 09.03. sondern am 02.03. ein. Sorry!
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Rechnen ist gut und schön, § 765a Abs.3 ZPO hat aber insgesamt 3 (alternative) Fristkriterien für eine rechtzeitige Antragstellung:
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(Eventuell gibt es auch noch ein m. E. noch ungeklärtes rechtliches Belehrungsproblem auf Gerichtsvollzieherseite bei Unkenntnis über die Ausschlussfrist bei anwaltlich nicht beratenen Schuldnern.)
Der Sachverhalt ist also zu dünn für eine abschließende Antwort. -
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen,
Der Sachverhalt ist also zu dünn für eine abschließende Antwort.
Hierfür, und nur das war die Frage, ist der Sachverhalt ausreichend. -
M.E. ist der Antrag nicht rechtzeitig eingegangen. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (= 16.03.2010). Also 15.03. minus 2 Wochen: Ablauf der Frist am 01.03.2010 um 24.00 Uhr.
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(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen,
Der Sachverhalt ist also zu dünn für eine abschließende Antwort.
Hierfür, und nur das war die Frage, ist der Sachverhalt ausreichend.
sofern keine antragsgründe, die nach dem eigentlichen fristende begründet wurden, enstanden.
oder ? -
Ich rechne offensichtlich mit dieser nicht sehr klaren Rückwärts-Rechnen-Norm selbst sehr ungern, würde mich aber bei Alternative 1 Jonas anschließen.
(bei Alternative 2-4 besteht kein Anlass zu Rechnen oder das Rechenergebnis u. U. unbeachtlich) -
M.E. ist der Antrag nicht rechtzeitig eingegangen. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (= 16.03.2010). Also 15.03. minus 2 Wochen: Ablauf der Frist am 01.03.2010 um 24.00 Uhr.
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Es gibt keine antragsgründe, die nach dem eigentlichen fristende begründet wurden, enstanden.
Dann ist der Antrag wohl als verspätet zurückzuweisen. -
Höchstwahrscheinlich (, aber s. auch Link in #6).
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M.E. ist der Antrag nicht rechtzeitig eingegangen. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (= 16.03.2010). Also 15.03. minus 2 Wochen: Ablauf der Frist am 01.03.2010 um 24.00 Uhr.
Genau! Der Antrag muss sp. 2 Wochen vor dem Tag der Räumung bei Gericht eingegangen sein (vorliegend also bis längstens 01.03.2010, 24:00 Uhr). -
Ich hänge mich hier mal mit dran.
Ich habe einen Räumungstermin am 03.05.2010. Am gestrigen Tage am 19.03.2010 um 18 Uhr ist per Fax der Antrag auf Räumungsschutz eingegangen.
Wenn ich sage, Fristablauf ist zwei Wochen vor dem gesetzten Räumungstermin, komme ich auf den 18.04.2010 (Sonntag) um 24.00 Uhr.
Gem. § 193 BGB würde ich dann sagen, dass die Frist jedoch erst am 19.04.2010 (Montag) um 24.00 Uhr abläuft. Sodass mein Antrag noch rechtzeitig gestellt wurde.
Seht ihr das auch so???????????? -
Bei mir wäre die Frist noch einhalten.
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M.E. ist der Antrag nicht rechtzeitig eingegangen. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (= 16.03.2010). Also 15.03. minus 2 Wochen: Ablauf der Frist am 01.03.2010 um 24.00 Uhr.
Wenn man nach dem Beispiel vorgeht:
02.05.2010 minus 2 Wochen = 18.04.2010 um 24.00 Uhr, folglich Frist abgelaufen und Antrag verspätet.
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