Deliktforderung bedeutet nicht vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

  • Also, ich habe hier ein IN-Verfahren. Es wurden zwei Deliktforderungen angemeldet. Der Schuldner wurde belehrt und ist im Berichts- und Prüfungstermin erschienen, um persönlich Widerspruch gegen die Forderungen und den Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einzulegen. Da für eine Forderung ein Titel vorliegt (Auszug aus der Insolvenztabelle in einem früheren Insolvenzverfahren) hinsichtlich der Forderungshöhe und des Deliktcharakters, wurde der Schuldner anschließend nach § 184 II InsO belehrt. Jetzt schreibt der Insolvenzverwalter und meint, dass die Deliktforderung nicht tituliert ist, weil in dem Tabellenauszug nur Deliktforderung steht aber nicht vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Er verweist auf die Entscheidung des BGH vom 05.11.2006, IX ZR 239/07. Was meint ihr...reicht die Titulierung für die vbuH nicht aus??

  • Ohne Gewähr:

    In sogenannten Altverfahren (vor dem 01.12.2001) wurde die vbuH nicht so in der Tabelle aufgenommen. Die Delikteigenschaft musst erst nachgewiesen werden, wenn ein vollstreckbarer Tabellenauszug beantragt wurde.

    Da Dein Verfahren 2002 eröffnet worden ist, wurde damals die Forderung noch nicht als vbuH, sondern als Deliktforderung in die Tabelle aufgenommen. Ich meine aber, dass die Titulierung als Deliktforderung ausreichend ist.

    Andererseit ist es nicht das Problem des Verwalters, sondern das des Schuldners, den Widerspruch weiter zu verfolgen. Deine Entscheidung ist erst dann gefragt, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Monatsfrist beantragt, den Widerspruch des Schuldners wieder zu löschen.


    Ich würde aber auch gerne noch andere Meinungen hören.

  • Gut, bitte sehr:

    ich meine, viele Insolvenzverwalter haben in die Tabelle "Deliktforderung" aufgenommen statt "Forderung aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung". Habe ich auch schon gesehen.
    Ich meine, man muß versuchen, den wahren Willen herauszufinden und ggfs. den vollstreckbaren Titel ergänzen bzw. berichtigen.

    Falls Du keine Möglichkeit hast, in die alte Akte zu schauen und mal zu gucken, was da los war, dann würde ich im Zweifel den "Deliktgrund" für ausreichend erachten und den Widerspruch gemäß § 184 II InsO löschen. Ggfs. kann der Schuldner dann ja Beschwerde erheben. Und in der Sache bleibt ihm ja auch noch die Klage.

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  • Ich hatte in einem anderen Thread schon mal eingeworfen, dass eine Deliktsforderung nicht immer auch eine solche ist, die aus einer vorsätzlich begangenen Handlung resultiert. Aber der Vorsatz ist ja nun mal Voraussetzung für die Feststellung zur Tabelle.

    Mir fällt auch immer wieder auf, dass man mit den Begriffen häufig etwas oberflächlich umgeht. Ich wehre mich auch dagegen zu behaupten, es wurden Delikstforderungen angemeldet/nicht angemeldet. Das reicht m.E. nicht. Deliktsforderungen können auch aus Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Da war dann noch lange kein Vorsatz dabei. Und entsprechend sind diese Deliktsforderungen dann auch nicht solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (10. März 2010 um 13:00) aus folgendem Grund: unsauber formuliert

  • Also sollte ich jetzt den Gläubiger darauf hinweisen, dass er ggf. den Tabellenauszug berichtigen lassen sollte (das erste Verfahren lief bei einem anderen Gericht)?? Und was ist dann mit der Frist gemäß § 184 II InsO?? Beginnt die Frist trotzdem mit dem Prüfungstermin oder erst, wenn die Tabelle berichtigt worden ist??

  • Den Gläubiger würde ich auf gar nichs hinweisen, der bekommt schließlich eine Abschrift der Tabelle. Die Monatsfrist beginnt mit dem Prüfungstermin und im schriftlichen Verfahren mit Zugang des Widerspruchs beim Gericht.

  • Mir persönlich gefällt der Vorschlag von Mosser: Willen erforschen, gucken was in der alten Akte steht. Wenn die Forderungen damals schon auf Vorsatzhandlung beruht haben, dürfte es wohl nicht falsch sein, das jetzt zu übernehmen.

    Ob´s verfahrenstechnisch korrekt ist, weiß ich nicht.

  • Aber die Gläubigerin wird anwaltlich vertreten und der Gl.-Vertr. ist der Ansicht, dass die Forderung und auch der Deliktscharakter tituliert sind.

  • Wie ist das eigentlich mit § 184 II InsO, wenn der Schuldner den Nachweis nicht erbringt, dass er binnen der Monatsfrist seinen Widerspruch verfolgt hat und somit der Widerspruch als nicht erhoben gilt....wird der Widerspruch dann von Amts wegen gelöscht oder nur auf Antrag des Gläubigers.

  • Aber die Gläubigerin wird anwaltlich vertreten und der Gl.-Vertr. ist der Ansicht, dass die Forderung und auch der Deliktscharakter tituliert sind.



    "Deliktscharakter" reicht ja eben nicht, Vorsatz ist doch das Zauberwort dabei. Wenn aber damals schon gemeint war "Deliktscharakter aus Vorsatzhandlung", mag der Gläubigervertreter ja auch Recht haben.

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