Deliktforderung bedeutet nicht vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

  • Aber die Gläubigerin wird anwaltlich vertreten und der Gl.-Vertr. ist der Ansicht, dass die Forderung und auch der Deliktscharakter tituliert sind.



    "Deliktscharakter" reicht ja eben nicht, Vorsatz ist doch das Zauberwort dabei. Wenn aber damals schon gemeint war "Deliktscharakter aus Vorsatzhandlung", mag der Gläubigervertreter ja auch Recht haben.



    Eben, da kann man auch mal Gnade walten lassen.

  • Tja, ich würde es nicht so einfach liegen lassen. Ob wirklich ein Antrag benötigt wird, ist ja noch die Frage. Ich würde den Gläubiger auf die Problematik hinweisen und bitten, ggfs, den Titel berichtigen zu lassen. Es kommt doch letztlich nur darauf an, ob im Vorverfahren das richtige Pocedere erfolgte. Vielleicht hat das erste Insogericht ja den Schuldner angehört, dieser hat keinen Widerspruch eingelegt, dann dürfte einer Ergänzung, Klarstellung oder Berichtigung doch nix im Wege stehen.

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  • Ich darf hier beitragen, dass ich mir heute anlässlich eines Falls die in diesen Thread passende Frage stellte, ob eine Forderung aus § 812 BGB (war als solche eingeklagt und tituliert worden) "deliktischen" Charakter hat, was ja theoretisch der Fall sein kann, wenn daneben § 823 BGB anwendbar ist. Ich habe es im konkreten Fall mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes (ja, des Verschuldens überhaupt) verneinen müssen, was mir im Erkenntnisverfahren "wurscht" war, da die verschuldensunabhängige ungerechtfertigte Bereicherung leicht nachgewiesen werden konnte. Und das reichte ja für das Obsiegen. Nun hat das aber entsprechende Folgen für die Anmeldung der Forderung in der Insolvenz.

  • Kommt drauf an, wie sie beim Verwalter angemeldet wird und ob der sie als solche anerkennt.

    Ich habe sie nicht als deliktisch angemeldet, denn im InsO-Verf. könnte ich den Vorsatz ebenfalls nicht schlüssig machen. Einzugsermächtigter bucht (versehentlich?) für einen Zeitabschnitt zwei Mal ab. Ein Schuft, wer böses dabei denkt.

  • hm, also tituliert ist da nix !
    Wie das einer Berichtigung der Tabelle in dem Altverfahren zugänglich sein soll, erschließt sich mir nicht. Es liegt keine fehlerhafte Beurkundung vor.
    Sofern es auf den wirklichen Willen des Anmeldenden ankommt -> 321 ZPO analog, da dürften aber die Fristen abgelaufen sein.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • aber grad zu dem Thema: hab da auch noch so ein Teil auf dem Tisch.
    Anmeldung etwas difus, aber bei dreimaligem lesen: ist auch als Anmeldung dahingehend auszulegen, dass wohl ein Schadenersatzanspruch aus Eingehungsbetrug vorliegt. Seinerzeit aber nicht mit der entsprechenden Anspruchsgrundlage eingetragen worden. Verfahren seit Jahren aufgehoben. Der betreffende Gläubiger ist mit seinem Versagungsantrag gescheitert, die RSB wurde ausgesprochen. Nun begehrt der Gläubiger eine Tabellenberichtigung.
    Hm, oki, der Verwalter hat seinerzeit nicht die weitere Anspruchsgrundlage eingetragen. Für eine Berichtigung der Tabelle sehe ich keinen Raum, 321 ZPO funzt auch nicht mehr, ergo werde ich den Antrag zurückweisen. Der Gläubiger hat ja die Möglichkeit direkt gegen den Schuldner zu klagen (verjährt verjährt... aber wozu nimmt sich der Gläubiger auch einen Anwalt :D)

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  • Wie ist das eigentlich mit § 184 II InsO, wenn der Schuldner den Nachweis nicht erbringt, dass er binnen der Monatsfrist seinen Widerspruch verfolgt hat und somit der Widerspruch als nicht erhoben gilt....wird der Widerspruch dann von Amts wegen gelöscht oder nur auf Antrag des Gläubigers.




    Wie schaut die Löschung des Widerspruches in der Praxis aus? (Wortlaut und wo genau muss das hin?)

  • Ich würde es genau wie den Widerspruch unter "Berichtigungen" in der Tabelle eintragen, Wortlaut: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Sch. vom ... als nicht erhoben gilt, da die Verfolgung des Widerspruchs nicht nachgewiesen wurde.

    Vor dieser Eintragung würde ich aber den Schuldner noch anhören. Aus § 184 II InsO lese ich nur heraus, dass er den Widerspruch innerhalb eines Monats verfolgen muss, aber nicht, innerhalb welcher Frist er das dem Insogericht nachweisen muss...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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