Aber die Gläubigerin wird anwaltlich vertreten und der Gl.-Vertr. ist der Ansicht, dass die Forderung und auch der Deliktscharakter tituliert sind.
"Deliktscharakter" reicht ja eben nicht, Vorsatz ist doch das Zauberwort dabei. Wenn aber damals schon gemeint war "Deliktscharakter aus Vorsatzhandlung", mag der Gläubigervertreter ja auch Recht haben.
Eben, da kann man auch mal Gnade walten lassen.