• Falls es eine Schlussverteilung gewesen wäre, wäre keine Masse mehr vorhanden. War es aber hier nicht, sondern eine jährliche Verteilung in der WVP. Deshalb sind auch Vergütung und Auslagen noch nicht festgesetzt, sondern der TH hat sich allenfalls was im Vorschusswege entnommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es dürfte doch auch ganz egal sein, ob noch Masse vorhanden oder ob noch weitere Verteilungen stattfinden. Die Kosten hat der Gläubiger verursacht und der TH hat sie nicht aus Langeweile verauslagt. Er hat ja auch nicht den Schuldner gesucht.

    Am Ende der WVP wäre es dann doch so, dass der Schuldner die Kosten der EMA auf´s Auge gedrückt bekäme. Warum? Betrachtet´s doch mal unter dem Aspekt "notwendige und erstattungsfähige Kosten" im Verhältnis Schuldner ./. Gläubiger. Der Gläubiger muss für Kosten, die er hier wohl fahrlässig verursacht hat, gerade stehen.

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