Quote gemindert

  • Mal ein "lustiger" Sachverhalt:
    IK-Verfahren in der Wohlverhaltensperiode. TH verteilt brav. Von einer Gläubigerin kommt die Quote zurück, weil Konto nicht mehr existiert. TH versucht nun die Anschrift der Gläubigerin rauszufinden, was zunächst scheitert. Nach einigen Versuchen hat er mit einer EMA Erfolg, die ihn allerdings 7,- € kostet. Jetzt kriegt er offenbar auch die Bankverbindung der Gläubigerin raus und überweist die Quote an diese. Allerdings gemindert um die 7,- € EMA-Gebühren. Ist ja mal ein interessanter Ansatz, aber rein rechtlich dürfte das doch nicht gehen, oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M. E. fatal falsch, dass er die Quote mindert. Nach meiner Meinung könnte er die 7,-- Euro höchstens als Auslagen geltend machen. Die könnte man ihm dann natürlich mit der Begründung absetzen, dass er das Geld hinterlegen hätte können.

    Aber in diesem Fall würde ich ihm diese Auslagen auf alle Fällle erstatten.

  • Hinterlegen oder auf einem Sonderkonto beim Verw3alter versauern lassen, bis der Gläubiger sich meldet und sein Geld will.

  • Als Hinterlegungsstelle möchte ich aber schon auch einen HL-Grund haben. Dazu muss der Verwalter mir schon glaubhaft machen, dass er den Gläubiger nicht ermitteln kann. Ein einfacher Rückbrief genügt mir nicht. Die EMA-Anfrage wäre m.E. also auch bei HL erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Als Hinterlegungsstelle möchte ich aber schon auch einen HL-Grund haben. Dazu muss der Verwalter mir schon glaubhaft machen, dass er den Gläubiger nicht ermitteln kann. Ein einfacher Rückbrief genügt mir nicht. Die EMA-Anfrage wäre m.E. also auch bei HL erforderlich.


    Das meine ich auch. Einfach mal hinterlegen, geht nicht.
    Trotzdem kann man die EMA-Kosten nicht von der Quote abziehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Als Hinterlegungsstelle möchte ich aber schon auch einen HL-Grund haben. Dazu muss der Verwalter mir schon glaubhaft machen, dass er den Gläubiger nicht ermitteln kann. Ein einfacher Rückbrief genügt mir nicht. Die EMA-Anfrage wäre m.E. also auch bei HL erforderlich.


    Das meine ich auch. Einfach mal hinterlegen, geht nicht.
    Trotzdem kann man die EMA-Kosten nicht von der Quote abziehen.



    Gesteigerte Kosten der Verteilung darf es nicht geben, die belasten die Masse. Entweder nach § 55 InsO oder aber, wenn der Verwalter dies als Auslagen geltend macht, über § 54 InsO. Entsprechend kann es den Gläubigern, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, nicht angelastet werden, dass der Verwalter Anstrengungen übernehmen muss, die Masse loszubekommen. Da die HL-Stelle ohne entsprechenden Nachweis aber nichts annimmt, muss der Gläubiger halt in den saueren Apfel beissen und sich das von seiner Quote abziehen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da die HL-Stelle ohne entsprechenden Nachweis aber nichts annimmt, muss der Gläubiger halt in den saueren Apfel beissen und sich das von seiner Quote abziehen lassen.


    Das sehe ich auch so.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit anderen Worten: So falsch war es dann doch nicht, was der Verwalter da gemacht hat?



    Ich sehe das anders. Der Verwalter hat ordnungsgemäß seine Aufgabe durchgeführt und verteilt. Von der Quote darf er es m. E. aber trotzdem nicht abziehen. Nach meiner unbeachtlichen Meinung muss er es über die Auslagen zurückerstattet bekommen.

  • Was können die anderen Gläubiger dafür, dass ein Gläubiger rumspinnt und nichts davon sagt, dass er woanders wohnt? Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der gesamten Gläubigerschaft. Ist das richtig? Selbst wenn´s nur 7 € sind.

    Es geht nicht um die Erstattung der Kosten an den Treuhänder aus der Kasse, sondern um die Benachteiligung der anderen Gläubiger durch den einen Gläubiger.

  • Was können die anderen Gläubiger dafür, dass ein Gläubiger rumspinnt und nichts davon sagt, dass er woanders wohnt? Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der gesamten Gläubigerschaft. Ist das richtig? Selbst wenn´s nur 7 € sind.

    Es geht nicht um die Erstattung der Kosten an den Treuhänder aus der Kasse, sondern um die Benachteiligung der anderen Gläubiger durch den einen Gläubiger.



    Würdest Du es bei Kostenstundung anders sehen?

  • Nein, wieso? Was hat die Kostenstundung damit zu tun? :gruebel: Der Schuldner kann auch nichts dafür, dass seine Gläubiger ihn nicht auf dem Laufenden halten, wohin sie verzogen sind.

  • Nein stehst du nicht. Es ist doch gang und gäbe, dass Gläubiger zunächst mal nicht zu ermitteln sind. Und ich hab noch nie gesehen, dass da irgendein Verwalter Ermittlungskosten von der Quote abgezogen hat. Ich halte es auch nicht für sauber. Wenn ich keine Masse hätte, würde ich es dem TH wohl auch als Auslagen erstatten. Aber hier hab ich noch was, also geht´s aus der Masse, bleibt sich im Ergebnis ja gleich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • äh, wenn keine Masse da ist, dürfte das Prob wohl nicht auftauchen, oder hab ich da was nicht verstanden...
    Oki, bei länger dauernden Verfahren machen Verwalter normalerweise ein Rundschreiben an alle Gläubiger von wegen aktueller Kontoverbindung und so.
    Dann wird ausgeschüttet. Bleibt ein Rest stellt sich die Frage des Umgangs damit. Bei kleinen Beträgen (quotal betrachtet) hab ich kein Prob, wenn der Verwalter die auf einem Sammelanderkonto belässt. Bei größeren Beträgen dürfte Hinterlegung angesagt sein.

    Wenn es aber zu Rückläufern kommt, ist das völlig oki, wenn der Verwalter die EMA-Kosten von der Einzelzahlung abzieht (es handelt es sich eben nicht um eine Bringschuld !).
    I.Ü. dürfte zum Zeitpunkt der Ausschüttung ja Vergütung und Auslagen schon festgesetzt sein (jedenfalls bei uns ist das so).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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