Berichtigung Löschungsbewilligung

  • Folgendes Problem.
    Notar reicht eine Löschungsbewilligung (not. beglaubigt) der Berechtigten einer bedingten Rückauflassungsvormerkung mit dem Antrag der Löschung zu Gericht. In der Löschung wird die Löschung des Rechtes II/3 bewilligt und kurz das Recht mit bedingte RückAV bezeichnet. Das Recht ist aber eingetragen unter lfd Nr. 8.
    II/3 ist ein anderes Recht mit komplett anderen Inhalt und anderen Berechtigten.
    Auf meine Zwischenverf. erfolgt die Berichtigung der Löschungsbewilligung dahingehend, dass aus der 3 eine 8 gemacht wird + Siegel des Notars.

    Unter Verweis auf Schöner/Stöber RdNr. 163 habe ich diese Berichtigung ebenfalls moniert.

    Zu recht?
    Würdet ihr dennoch löschen?
    Grdsl. muss die lfd Nr. nicht angegeben werden, aber wenn dann muss sie auch passen.

  • ...Grdsl. muss die lfd Nr. nicht angegeben werden, aber wenn dann muss sie auch passen.



    Die laufende Nummer muss nicht angegeben werden, wenn Verwechslung ausgeschlossen ist, andernfalls schon. Man kann auch löschen, wenn die Leute z.B. eine falsche laufende Nummer angegeben haben, aber ansonsten die Daten stimmen und Verwechslung ausgeschlossen ist.

    Da Du jetzt aber den Weg mit der Zwischenverfügung beschritten hast, halt ihn doch durch. Der Notar kann nicht einfach in einem Text Sachen abändern, unter dem er nur die Unterschrift beglaubigt hat.

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