Verfahren nach § 164 FGG ???

  • :confused: eine Kollegin ohne dienstl. Internetanschluss bat mich um Hilfe:
    Ehescheidung nebst Zugewinn ist anhängig.Im Zugewinn wurde der Mann verurteilt, Auskunft zu erteilen , er ist Alleineigentümer von Grundstücken und eines landwirtschaftlichen Betriebes. RA der Frau beantragt jetzt isoliert, nach § 164 FGG einen Sachverständigen zu benennen, zu vernehmen und zu vereidigen- natürlich auch über PKH.
    Für die Ernennung ist Rpfl. zuständig, Beeidigung Richter.
    Hat schon jemand Erfahrungen ? Weshalb wird nicht im Zugewinnverfahren Beweisantrag gestellt ???
    Ist das isolierte Verfahren zulässig ???

  • Zitat von cheyenne

    warum antwortet keiner ????


    Ganz einfach: Ich habe NULL AHNUNG davon!!! :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich ahne schon, dass das Verfahren absolut exotisch ist.
    Habe selbst zwar viel über den BGB Anspruch auf Wertfeststellung gelesen, jedoch über das Verfahren nach § 164 FGG nur das Wenige aus dem HRP erfahren.

  • § 164 FGG bezieht sich nur auf Fälle, bei denen jemand nach bürgerlichem Recht gestattet ist, den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen. Dies ist nach § 1377 Abs.2 S.3 BGB zwar der Fall, aber doch nur, wenn es um die Erstellung eines gemeinsamen Anfangsverzeichnisses im Sinne dieser Norm geht und soweit ein Ehegatte den Wert seiner eigenen Vermögensgegenstände feststellen lassen will. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

    Vielmehr geht es um den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs.1 S.1 BGB gegen den anderen Ehegatten im Hinblick auf dessen Endvermögen, wofür § 1379 BGB keine gesetzliche Wertermittlungsgestattung i.S. des § 164 FGG vorsieht. Für das Anfangsvermögen gibt es überhaupt keinen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten (insbesondere nicht analog § 1379 BGB), weil bei fehlendem Anfangsverzeichnis nach § 1377 Abs.3 BGB widerlegbar vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn darstellt.

    Damit dürften bereits die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 164 FGG nicht erfüllt sein. Selbst wenn die Norm anwendbar wäre, gilt sie nur für die Bewertung von Sachen, nicht aber für die Bewertung eines Vermögensinbegriffs(Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 164 RdNr.1), wobei es sich bei einem Betrieb wohl zweifelsfrei um einen solchen handeln dürfte.

    Zwar besteht beim Endvermögen analog § 1377 Abs.2 S.3 BGB auch ein Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen. Dieser Anspruch geht aber nur dahin, dass der Verpflichtete die Ermittlungen eines vom Berechtigten bestellten und bezahlten Sachverständigen duldet. Die Kosten des Gutachens sind vom Anspruchsberechtigten zu tragen (BGH FamRZ 1982, 682), was sich durch die Interessen des Berechtigten rechtfertigt, einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen zu können. Er kann diese Kosten aber in der Regel wieder als Vorbereitungskosten i.S. des § 91 ZPO zur Erstattung verlangen. Der Wertfeststellunganspruch durch einen Sachverständigen ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Der betreffende Titel exisitiert bereits. Auch insoweit ist daher für eine Anwendung von § 164 FGG nach meinem Dafürhalten kein Raum.

    Ich würde den gestellten Antrag daher mangels Anwendbarkeit des § 164 FGG zurückweisen.

  • Ich sehe gerade, dass derzeit nur ein Auskunftstitel existiert. Da hat die Anwältin der Ehefrau offenbar etwas verbockt. Denn sowohl der Wertermittlungsanspruch als auch der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen muss gesondert gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Ansprüche sind im Auskunftsanspruch nicht enthalten. Offenbar hat die Anwältin mittlerweile ihr Versäumnis erkannt und möchte es nun über § 164 FGG "reparieren".

    Pech.

  • ich gehen auch davon aus, dass die RAin meint, sie könne mit diesem Verfahren fix mal die Gutachterkosten aus der Landeskasse über die PKH bekommen, denn die Frau ist mittellos und aus dem Antrag der RAin geht schon hervor, dass sie meint, das Gericht würde nicht nur den Gutachter bestellen, sondern auch gleich noch den Gutachtenauftrag erteilen .

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!