Es hatten Gläubiger einen Antrag auf Aufnahme des Inventars gestellt. Daraufhin hat der Schuldner(Als Alleinerbe) die Aufnahme durch das Gericht beantragt. Ich habe dafür einen Notar in Anspruch genommen. Der wiederum hat jetzt seine Kostenrechnugn eingereicht? Wer zahlt die Notarkosten? Der Alleinerbe? Der Gläubiger?
Die Gerichtskosten zahlt doch der Erbe, oder??
Kosten bei Inventaraufnahme
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Die Kosten der Inventarerrichtung nach § 52 KostO sind Nachlassverbindlichkeiten (DGE/Hanhörster/Dospil § 2003 Rn 1).
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Und wenn der nachlass hoch überschuldet ist?
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Help, please!!!
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§ 6 KostO
Der Erbe haftet grundsätzlich.
Für die Kosten gem. § 114 KostO ggf. der Antragsteller.
Die Kosten für den Notar muss der Erbe ggf. aus seinem Vermögen bestreiten. -
ich danke dir!
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