In der Kommentarliteratur zu § 13a BeurkG finden sich Seiten über Seiten, was nicht in eine Bezugsurkunde bzw. Verweisungsurkunde darf bzw. wofür sie üblicherweise eingesetzt wird (Stichwort Bauträgervertrag). Außerdem gibt es wohl eine Richtlinie bzw. Empfehlung der Bundesnotarkammer zur Gestaltung von Bezugsurkunden oder Verweisungsurkunden. Aufrufbar über Homepages der BNotK unter Internes (habe ich als Nichtnotar keinen Zugang). In der ZNotP 2002 soll es in einem Sonderheft einen Aufsatz von Starke dazu gegeben haben. Vielleicht habt ihr auch eines von diesen Vertrags- oder Notarhandbüchern im Büro. Darin dürfte sich auch was finden lassen.


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