Genehmigung von Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • Ein Ehemann hat Ausgleichsansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs an seine Ehefrau in Höhe von 80.000,--€. Da die Ehefrau das Geld nicht aufbringen kann haben die beiden sich folgende Lösung einfallen lassen: Die beiden gemeinsamen Kinder sollen auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche bzgl. der väterlichen Linie verzichten. Im Gegenzug verzichtet der Ehemann auf die Ansprüche an seine demnächst geschiedene Frau. Die Idee ist in einer Mediationsverhandlung entwickelt worden und soll nun vom Familiengericht genehmigt werden. Ich sehe keine Möglichkeit für eine Genehmigung, da meines Erachtens nur Nachteile für die Kinder gegeben sind. Hat jemand eine Idee, wie man die Angelegenheit genehmigungsfähig regeln könnte?

  • Der Mediator scheint ein rechtlicher Dilettant gewesen zu sein, weil außer Frage steht, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder nicht genehmigungsfähig ist.

    Welche andere Lösung denkbar ist, hängt davon ab, wie sich das Vermögen der Mutter zusammensetzt. Und solches Vermögen muss ja vorhanden sein. Denn wie sollte der Ehemann ansonsten zu einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 80.000 € kommen?

    Ist Grundbesitz der Ehefrau vorhanden?

  • Könnte man nicht das Grundstück ganz oder anteilig auf die Kinder übertragen und dann im Gegenzug den Verzicht vereinbaren. Dann wäre der Verzicht nicht ohne Gegenleistung und die Mutter muss auch keine weiteren Geldmittel aufbringen.

    Ob das die Beteiligten mitmachen, ist natürlich fraglich.

    Nach den bisher getroffenen Vereinbarungen halte ich den Verzicht der Kinder jedenfalls auch nicht für genehmigungsfähig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf:

    Das wird wohl nicht funktionieren, denn nach Sachlage ist nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau Eigentümerin des Grundbesitzes. Wieso sollten die Kinder gegenüber ihrem Vater einen Erbverzicht abgeben, wenn sie von ihrer Mutter (noch dazu hochbelasteten) Grundbesitz erhalten, den sie später von der Mutter wahrscheinlich ohnehin erben würden?

    usedom:

    Dann muss der Ehemann entweder stillhalten und sich (auch im Interesse der Kinder) vorläufig mit einer Absicherung mittels Grundpfandrecht (oder mit Ratenzahlung) zufrieden geben oder die Ehefrau/Mutter muss das Anwesen veräußern. Denn nach Sachverhalt ist es bereits so hoch belastet, dass eine weitere Beleihung nicht mehr möglich ist.

    Letzter Ausweg: Die Verwandten (Eltern) der Ehefrau schießen den Zugewinnausgleich aus Vorgriff auf das künftige Erbe ihrer Tochter vor und verlangen ihrerseits, dass der Grundbesitz von der Mutter auf die Kinder übertragen wird und die Mutter nur den Nießbrauch zurückbehält (wobei sie weiterhin nicht nur die Zinsen, sondern kraft Vereinbarung auch die Tilgung für die bestehenden Grundpfandrechte leisten muss).

  • Zitat von juris2112

    Ulf:

    Das wird wohl nicht funktionieren, denn nach Sachlage ist nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau Eigentümerin des Grundbesitzes. Wieso sollten die Kinder gegenüber ihrem Vater einen Erbverzicht abgeben, wenn sie von ihrer Mutter (noch dazu hochbelasteten) Grundbesitz erhalten, den sie später von der Mutter wahrscheinlich ohnehin erben würden?


    Mir ist klar, dass die Ehefrau bzw. Mutter Eigentümerin ist. Da sie aber auch ein Interesse an der Erklärung des Erbverzichts hat, könnte man m.E. die Grundstücksübertragung schon als Gegenleistung für den Verzicht ansehen.
    Ob die Kinder das Grundstück später irgendwann mal erben würden, ist pure Spekulation und daher zur Zeit m.E. absolut irrelevant.

    Ich denke, sofern das alles wertmäßig passen würde und die Beteiligten mitspielen würden, würde ich so ein Geschäft genehmigen.
    Man muss ja auch im Hinterkopf behalten, dass die Kinder u.U. ihr Heim verlieren würden, wenn sich keine einvernehmliche Lösung ergibt und dann der Vater seinen Zugewinn einklagt und ins Grundstück vollstreckt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Hochbelastet kann doch eigentlich nicht sein. Denn im Zugewinnausgleichsverfahren könnte doch die Ehefrau die Schulden abziehen? Es ist doch eigentlich nur möglich dass aufgrund ihrer sonstigen Verhältnisse die Frau keinen Kredit mehr bekommt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich kann mir vorstellen, dass dem Vater der Kinder im Hinblick auf eine von ihm möglicherweise eingegangene neue Beziehung an einem Erbverzicht seiner Kinder durchaus gelegen sein kann. Außerdem gebe ich Ulf natürlich insoweit recht, als es mit der formal-rechtlichen Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nicht sein Bewenden haben kann, sondern dass es im Interesse kindgerechter Lösungen (Verlust des Familienheims) seitens des FamG ausnahmsweise angebracht erscheinen kann, auch unkonventionellen Lösungsansätzen näherzutreten. Dazu kann grundsätzlich natürlich auch der im vorliegenden Fall angedachte Erbverzicht der Kinder gehören, sofern die Kinder hierfür anderweitige Zuwendungen (etwa in Form von Grundbesitz seitens ihrer Mutter) erhalten.

    Für einen solchen Lösungsansatz erscheinen mir die Sachverhaltsangaben derzeit aber noch zu dürftig. Einerseits hat der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch von 80.000 €, während die Ehefrau andererseits keine liquiden Geldmittel zur Verfügung hat und einkommensbedingt auch kein "weiteres Darlehen" mehr von der Bank erhält (woraus ich den -evtl. unzutreffenden- Schluss gezogen hatte, dass bereits Verbindlichkeiten der Ehefrau bestehen müssen). Bevor die vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht exakt ermittelt und dargestellt sind, kann man daher schlecht zu der aufgeworfenen Ausgangsfrage Stellung nehmen.

    Wie auch immer: Wenn "sonst alles passt", ist die Sache nach meinem Dafürhalten in jedem Fall nur genehmigungsfähig, wenn der Vater seinen Anspruch in Höhe von 80.000 € als Gegenleistung für den Erbverzicht zu gleichen Anteilen an die Kinder abtritt, sodass künftig die Kinder zu Gläubigern ihrer Mutter werden. In diesem Zusammenhang wäre dann auch über die Absicherung der betreffenden Forderung der Kinder zu diskutieren.

  • Zitat von juris2112


    Für einen solchen Lösungsansatz erscheinen mir die Sachverhaltsangaben derzeit aber noch zu dürftig. Einerseits hat der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch von 80.000 €, während die Ehefrau andererseits keine liquiden Geldmittel zur Verfügung hat und einkommensbedingt auch kein "weiteres Darlehen" mehr von der Bank erhält (woraus ich den -evtl. unzutreffenden- Schluss gezogen hatte, dass bereits Verbindlichkeiten der Ehefrau bestehen müssen). Bevor die vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht exakt ermittelt und dargestellt sind, kann man daher schlecht zu der aufgeworfenen Ausgangsfrage Stellung nehmen.


    Völlig richtig.
    Meine Äußerungen in dieser Hinsicht waren auch nur als Denkanstoß gedacht und sollten eine eventuell mögliche Lösung skizzieren.

    Zitat von juris2112


    Wie auch immer: Wenn "sonst alles passt", ist die Sache nach meinem Dafürhalten in jedem Fall nur genehmigungsfähig, wenn der Vater seinen Anspruch in Höhe von 80.000 € als Gegenleistung für den Erbverzicht zu gleichen Anteilen an die Kinder abtritt, sodass künftig die Kinder zu Gläubigern ihrer Mutter werden. In diesem Zusammenhang wäre dann auch über die Absicherung der betreffenden Forderung der Kinder zu diskutieren.


    Das ist sicherlich eine andere mögliche Lösung.
    Wobei m.E. die Kinder von einer Übertragung des Grundstücks mehr hätten als von einem auf lange Sicht wohl nicht realisierbaren schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Mutter, der dann am Grundstück dinglich gesichert wird.
    Aber - wie gesagt - letztlich kann das nur beurteilt werden, wenn die konkreten (Vermögens-)Verhältnisse bekannt sind und auch dann bleibt es eine Ermessensentscheidung, bei der dann wohl auch das Bauchgefühl mit entscheidet.

    Sicher ist wohl nur:
    In der jetzigen Form ist das Geschäft nicht genehmigungsfähig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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