Hallo
Es ist bei mir mehrfach vorgekommen, dass eine Verwandte von mir (Tante) eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Bislang habe ich die Akten einfach weiterbearbeitet. Nachdem ich die vorstehenden Beiträge gelesen habe, habe ich meine Vorgehensweise etwas hinterfragt.
Ich frage mich, wann von Befangenheit in Insolvenzverfahren überhaupt die Rede sein kann und wann die Akte dem Richter vorgelegt werden sollte (§ 48 ZPO)/ eine Weiterbearbeitung durch den Kollegen ohne Hinzuziehung des Richters angebracht ist. Der Richter wird sich bei mir bedanken, wenn ich jedes Mal die Akte vorlege, nur weil meine Tante (Steuerberaterin) eine Forderung in meinem Insolvenzverfahren anmeldet, immerhin prüft der Insolvenzverwalter und nicht der Rechtspfleger die Forderung.
Inwieweit spielen Verwandte in dem Insolvenzverfahren eine Rolle? Wenn der Schuldner mit mir verwandt ist, wäre für mich die Sache klar. Sollte die Akte jedoch bereits dem Richter vorgelegt werden, wenn ein Verwandter eine Forderung anmeldet hat [-> halte ich für absolut übertrieben], oder erst, wenn genau dieser Verwandte einen Antrag (z. B. nach § 298 InsO) stellt? Ist eine Anzeige nach § 48 ZPO bereits angebracht, wenn ein Verwandter einen Gegenstand der Insolvenzmasse erwerben möchte, oder der Insolvenzverwalter Forderungen gegenüber einem Verwandten von mir geltend macht [-> halte ich auch für nicht angebracht, weil der Rechtspfleger dahingehend keine Entscheidungskompetenz hat, auch nicht in Angelegenheiten, die unter § 160 InsO fallen]?
Wenn ich mich in einem Insolvenzverfahren nur teilweise für befangen halte (z. B. Verwandter stellt Versagungsantrag), hätte ich den Antrag einen Kollegen bearbeiten lassen und die Akte ansonsten ganz normal weiterbearbeitet.Über Meinungen würde ich mich freuen.
Liebe Grüße
Den 298er stellt der Treuhänder,
den Gl.-Versagungsantrag 290/296 entscheidet der Richter.
Sehe hier grundsätzlich nicht von vorne herein und per se einen Fall des § 41 ZPO, da die anmeldende Tante sich grundsätzlich nicht in einem vor dem IG-Rechtspfleger zu entscheidenden, kontradiktorischen Parteienverfahren befindet, allerdings würde ich z.B. über eine Einwendung der Tante gegen das SV nicht entscheiden, weitere Anwendungsbeispiele sicher denkbar, also von je nach dem aufzutretenden konkreten Fall zu "lösen" imo.