• Hallo :)

    Es ist bei mir mehrfach vorgekommen, dass eine Verwandte von mir (Tante) eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Bislang habe ich die Akten einfach weiterbearbeitet. Nachdem ich die vorstehenden Beiträge gelesen habe, habe ich meine Vorgehensweise etwas hinterfragt.
    Ich frage mich, wann von Befangenheit in Insolvenzverfahren überhaupt die Rede sein kann und wann die Akte dem Richter vorgelegt werden sollte (§ 48 ZPO)/ eine Weiterbearbeitung durch den Kollegen ohne Hinzuziehung des Richters angebracht ist. Der Richter wird sich bei mir bedanken, wenn ich jedes Mal die Akte vorlege, nur weil meine Tante (Steuerberaterin) eine Forderung in meinem Insolvenzverfahren anmeldet, immerhin prüft der Insolvenzverwalter und nicht der Rechtspfleger die Forderung.
    Inwieweit spielen Verwandte in dem Insolvenzverfahren eine Rolle? Wenn der Schuldner mit mir verwandt ist, wäre für mich die Sache klar. Sollte die Akte jedoch bereits dem Richter vorgelegt werden, wenn ein Verwandter eine Forderung anmeldet hat [-> halte ich für absolut übertrieben], oder erst, wenn genau dieser Verwandte einen Antrag (z. B. nach § 298 InsO) stellt? Ist eine Anzeige nach § 48 ZPO bereits angebracht, wenn ein Verwandter einen Gegenstand der Insolvenzmasse erwerben möchte, oder der Insolvenzverwalter Forderungen gegenüber einem Verwandten von mir geltend macht [-> halte ich auch für nicht angebracht, weil der Rechtspfleger dahingehend keine Entscheidungskompetenz hat, auch nicht in Angelegenheiten, die unter § 160 InsO fallen]?
    Wenn ich mich in einem Insolvenzverfahren nur teilweise für befangen halte (z. B. Verwandter stellt Versagungsantrag), hätte ich den Antrag einen Kollegen bearbeiten lassen und die Akte ansonsten ganz normal weiterbearbeitet.

    Über Meinungen würde ich mich freuen.

    Liebe Grüße

    Den 298er stellt der Treuhänder,
    den Gl.-Versagungsantrag 290/296 entscheidet der Richter.

    Sehe hier grundsätzlich nicht von vorne herein und per se einen Fall des § 41 ZPO, da die anmeldende Tante sich grundsätzlich nicht in einem vor dem IG-Rechtspfleger zu entscheidenden, kontradiktorischen Parteienverfahren befindet, allerdings würde ich z.B. über eine Einwendung der Tante gegen das SV nicht entscheiden, weitere Anwendungsbeispiele sicher denkbar, also von je nach dem aufzutretenden konkreten Fall zu "lösen" imo.

  • Nach § 41 ZPO wird nur auf den Ausschluss von der Amtsausübung abgestellt und nicht darauf, was man ansonsten zu tun gehabt hätte. Insofern bezieht sich das m.E. auch auf die Tabellenunterschrift als reinen Beurkundungsvorgang.

    Zum Vergleich: Wenn ein Notar ein Schuldanerkenntnis für seine Tante als Gläubigerin beurkundet, wäre dies unwirksam (§ 7 Nr. 3 BeurkG).

  • Das mag sein, aber es ist halt ZPO und im dort geregelten Kontext / Rechtstreit hat natürlich der Richter originär und alle Nase lang auch tatsächlich etwas zu entscheiden; das stellt sich in der InsO beim Reppel schon bisserl anders dar.

  • Das mag sein, aber es ist halt ZPO und im dort geregelten Kontext / Rechtstreit hat natürlich der Richter originär und alle Nase lang auch tatsächlich etwas zu entscheiden; das stellt sich in der InsO beim Reppel schon bisserl anders dar.

    Damit stellst du dein Selbstverständnis als Rechtspfleger aber auf eine sehr niedrige Stufe. Der Rechtspfleger ist in den gleichen Fällen ausgeschlossen wie der Richter, also können die beschriebenen Fälle mit der Steuerberaterin als Tante alle nicht bearbeitet werden und die Akten sind alle dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.

  • Das mag sein, aber es ist halt ZPO und im dort geregelten Kontext / Rechtstreit hat natürlich der Richter originär und alle Nase lang auch tatsächlich etwas zu entscheiden; das stellt sich in der InsO beim Reppel schon bisserl anders dar.

    Damit stellst du dein Selbstverständnis als Rechtspfleger aber auf eine sehr niedrige Stufe. Der Rechtspfleger ist in den gleichen Fällen ausgeschlossen wie der Richter, also können die beschriebenen Fälle mit der Steuerberaterin als Tante alle nicht bearbeitet werden und die Akten sind alle dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.

    Was hat das mit meinem Selbstverständnis zu tun; ich finde den Anwendungsbereich nicht vergleich- und prinzipiell übertragbar, nicht mehr oder weniger, niedriger oder höher.

  • die Akten sind alle dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.

    Bei § 41 Nr. 3 ZPO entbehrlich, der Ausschluss von der Tätigkeit tritt kraft Gesetzes ein.

    ich finde den Anwendungsbereich nicht vergleich- und prinzipiell übertragbar, nicht mehr oder weniger, niedriger oder höher.

    Die ZPO wurde auf das Inso-Verfahren gepresst, sofern in der InsO nichts anderes steht. Daher sind die Wertungen aus der ZPO zu berücksichtigen, auch wenn das hier und da sinnfrei erscheinen mag, da kein wirkliche Entscheidung getroffen wird.

    Andererseits:

    Angenommen, es wird eine ausgenommene Forderung ohne Tatsachenangaben angemeldet. Kann man hinnehmen, kann man aber auch monieren, wenn man ein Prüfungsrecht des Insolvenzgerichts bejaht. Ebenso etwa bei Rechtsnachfolge: kann man durchwinken oder auch nicht. Das ist also alles ein Bereich, der - je nach Sichtweise - nicht frei von Entscheidungen ist.

  • Zur Sache sind die Meinungen inkl. meiner sehr niedrigen ja ausgetauscht.

    N.B.: Um Pebbsy-mäßig auf einen adäquaten Stand zu kommen, wäre die Möglichkeit eröffnet, in jedem (unauffällig vierten) Verfahren eine Selbst-Anmeldung an den IV zu schicken. Gut, die wird wohl aller Voraussicht nach bestritten, aber kost' mich nur 0,70 € je Anmeldung. Zack: § 41 Nr. 1 ZPO und man kommt mal zeitig raus.

    :ironie: off.


  • ...
    N.B.: Um Pebbsy-mäßig auf einen adäquaten Stand zu kommen, wäre die Möglichkeit eröffnet, in jedem (unauffällig vierten) Verfahren eine Selbst-Anmeldung an den IV zu schicken. Gut, die wird wohl aller Voraussicht nach bestritten, aber kost' mich nur 0,70 € je Anmeldung. Zack: § 41 Nr. 1 ZPO und man kommt mal zeitig raus. :ironie: off.



    Aber Hallo, das sind jetzt ja wiklich niedere Gedanken :D:teufel:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...
    N.B.: Um Pebbsy-mäßig auf einen adäquaten Stand zu kommen, wäre die Möglichkeit eröffnet, in jedem (unauffällig vierten) Verfahren eine Selbst-Anmeldung an den IV zu schicken. Gut, die wird wohl aller Voraussicht nach bestritten, aber kost' mich nur 0,70 € je Anmeldung. Zack: § 41 Nr. 1 ZPO und man kommt mal zeitig raus. :ironie: off.



    Aber Hallo, das sind jetzt ja wirklich niedere Gedanken :D:teufel:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :teufel: Ja, pfui !

  • Zur Sache sind die Meinungen inkl. meiner sehr niedrigen ja ausgetauscht.

    N.B.: Um Pebbsy-mäßig auf einen adäquaten Stand zu kommen, wäre die Möglichkeit eröffnet, in jedem (unauffällig vierten) Verfahren eine Selbst-Anmeldung an den IV zu schicken. Gut, die wird wohl aller Voraussicht nach bestritten, aber kost' mich nur 0,70 € je Anmeldung. Zack: § 41 Nr. 1 ZPO und man kommt mal zeitig raus.

    :ironie: off.


    Vielleicht länger als Dir lieb ist. Da findet sich doch sicherlich ein strafrechtlicher Sachverhalt, der darauf Anwendung finden kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da hast Du aber Glück, dass es im Strafrecht ein Analogieverbot gibt :klugschei.

    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass diese absolut geniale Idee mir nichts bringt :(.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Um die Wichtigkeit der Befangenheitsregeln nochmal zu verdeutlichen
    Ich entscheide im Rahmen der 850ff ZPO direkt über die Höhe der Masse und damit auch die Höhe der Quote eines jeden Gläubigers. Logisch dass ich da begangen bin wenn ich mit einem Gläubiger verwandt bin.

  • Um die Wichtigkeit der Befangenheitsregeln nochmal zu verdeutlichen
    Ich entscheide im Rahmen der 850ff ZPO direkt über die Höhe der Masse und damit auch die Höhe der Quote eines jeden Gläubigers. Logisch dass ich da begangen bin wenn ich mit einem Gläubiger verwandt bin.

    Ein weiteres, gutes Beispiel in Ergänzung zu # 21 :daumenrau

    (Nur habe ich ggf. nicht in jeder der "Tanten-anmeldenden" Akte auch eine solche Entscheidung gem. § 36 InsO pp. zu treffen; mir ging es um das - imo nicht per se - Befangene / Ausgeschlossene.)

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