Grundschuld genehmigen?

  • Hallo,

    bislang war ich nur stille Leserin und möchte nun gerne mal um Rat fragen:

    Also, zu Lasten eines einem zwölfjährigen Jungen gehörenden Grundstücks soll eine Grundschuld über 100.000 EURO eingetragen werden. Diese Grundschuld sichert zwei Darlehen in Höhe von je 50.000 EURO der KFW-Mittelstandsbank. Alleiniger Darlehensnehmer ist die alleinerziehungsberechtigte Mutter, die gleichzeitig auch Nießbraucherin des Grundstücks ist. Die Mittel dienen dem Bau einer Anlage im Rahmen des Programms Erdwärme und Fotovoltaik auf dem Grundstück des Minderjährigen. Laufzeit des Kredits jeweils 8 Jahre.

    Es handelt sich also offentsichtlich nicht um eine Maßnahme, zu der die Mutter im Rahmen des Nießbrauchs verpflichtet wäre.

    Dient diese Maßnahme dem Kindeswohl und kann daher die Eintragung genehmigt werden? Was denkt Ihr?

  • Was soll das KIND denn von der Maßnahme haben?? Fließen eventuelle Einnahmen aus der Energiegewinnung in sein Vermögen? Wie rentabel ist so eine Anlage voraussichtlich? Was ist der Hintergrund?

    Wenn es nur darum geht, dass die KM dadurch Stuern spart oder so, würde ich wohl nicht genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genau das ist ja das Problem - im Moment hat das Kind dadurch keinen Vorteil, da die eingesparten Mittel und der aus dem Verkauf der "überschüssigen" Energie freiwerdenden Mittel zunächst einzig und allein für die Rückzahlung des Darlehens verwendet werden. Der "Vorteil" besteht lediglich erst dann, wenn das dann erwachsene Kind selbst für die Energieversorgung aufkommen müsste und dann auf die bereits vorhandene Anlage zurückgreifen kann. Nach Aussage der Mutter wird das Haus dadurch aufgewertet.

  • Die entscheidende Frage scheint mir nicht zu sein, ob die Mutter zur Errichtung der Anlage verpflichtet, sondern ob sie zu ihr berechtigt ist (§§ 1036 Abs.2, 1037 Abs.1 BGB). Ist dies zu bejahen, ist des weiteren zu bedenken, dass die Anlage nach § 95 Abs.1 S.2 BGB nicht zum Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes wird, sondern als bewegliche Sache im Eigentum der Nießbraucherin steht. Wir hätten also den Fall, dass die Mutter ein Darlehen aufnimmt, um eine Anlage zu errichten, die in ihrem Eigentum steht und dass das Darlehen auf dem Grundstück des Kindes besichert werden soll, obwohl das Anwesen wegen § 95 Abs.1 S.2 BGB gerade keine Wertsteigerung erfährt. Eigentümer der Anlage kann das Kind somit nur werden, wenn sich die Mutter zu ihren Lebzeiten mit dem Kind über den Eigentumsübergang einigt (BGH NJW 1987, 774) oder wenn die Mutter vom Kind als Alleinerbe beerbt wird.

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Genehmigungsfähigkeit zu verneinen.

    Evtl. gibt es aber eine andere Lösung:

    Darlehensnehmerin bleibt die Mutter, sie einigt sich aber unter Beteiligung eines Ergänzungspflegers mit dem Kind darüber, dass die Anlage mit ihrer Errichtung zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bzw. Gebäudes wird (mit der Folge, dass das Kind zum Eigentümer wird) und sich ihr Nießbrauch künftig auch auf die errichtete Anlage erstreckt, allerdings mit der Maßgabe, dass sie in Übereinstimmung mit den mit der Bank getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als Nießbraucherin nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen für die ausgereichten Kredite zu erbringen hat.

    Mit dieser Lösung erreicht man zweierlei: Das Kind wird Eigentümer der Anlage und erhält damit sofort einen mehr als ausreichenden Gegenwert für die bloße dingliche Besicherung, während die Einnahmen bei der Mutter als Nießbraucherin bleiben, die gleichzeitig (steuerlich bedeutsam) auch die Zins- und Tilgungsleistungen treffen. In diesem Fall ist auch unerheblich, von wem die Mutter einmal beerbt wird. Die Anlage fällt nämlich bereits mit ihrer Errichtung in das Eigentum des Kindes und so bleibt es auch, wenn die Mutter verstirbt.

    Eine solche Konstruktion würde ich grundsätzlich für genehmigungsfähig halten. Sie bedarf aber selbstverständlich noch der erforderlichen steuerlichen Prüfung durch die betreffenden Berater der Mutter. Denn die ganze Konstruktion nützt ja nichts, wenn sie steuerlich nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt.

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