Freigabe § 35 Abs. 2 InsO

  • Wir sind Gläubigervertreter. Der Schuldner übt eine selbständige Tätigkeit (Einzelfirma) aus, aus der auch die Forderung unserer Mandanten stammt. Der Insolvenzverwalter hat die Freigabe der Einzelfirma gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt.

    Ist es richtig, dass ich die Forderung der Mandanten jetzt nicht im Insolvenzverfahren geltend machen kann?

    Was wird aus der titulierten Forderung in der Restschuldbefreiung?

  • Ist die Forderung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden?

    (Rainer ich habe nicht abgeschrieben :D)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann ist sie unabhängig von § 35 Abs. 2 InsO, der nur Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, zur Insolvenztabelle anzumelden und nimmt gegebenenfalls auch an der Restschuldbefreiung teil. Es bestehen keine Besonderheiten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe noch eine Frage dazu:

    Wir sind Gläubigervertreter. Das Vermögen wurde auch freigegeben mit folgendem Text:
    Die Insolvenzverwalterin hat gegenüber dem Schuldner am.. gemäß § 35 II InsO erklärt, daß dasjenige Vermögen aus dessen selbständiger Arbeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und daß Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.

    Wir haben einen Titel, der aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Schuldners angefallen ist, vor Insolvenzeröffnung, wurde auch bereits angemeldet vor der Freigabe.

    Jetzt steht hier aber, daß Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.

    Kann ich denn nun diese Forderung "normal" vollstrecken?

    Danke schonmal
    Osterhase

  • Die Frage hattest du woanders schon mal gestellt, oder?

    Deine Forderung bleibt dennoch eine Insolvenzforderung, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden kann. Woher die Forderung resultiert, ist völlig wurscht. Euer Mandant bleibt Insolvenzgläubiger.

    Die Freigabe ist nur für Neugläubiger interessant und zwar für alle, nicht nur diejenigen, die aus der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners Neuforderungen haben.

    Mit den "Ansprüche aus dieser Tätigkeit, die nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können" sind die Ansprüche gemeint, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schuldners nun nach Freigabe entstehen. Der Schuldner geht neue Verbindlichkeiten ein, die zu bedienen sind.

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