Umwandlung Teileigentum in Wohnungseigentum

  • Hallo Leute,

    hab mal wieder ne Frage:

    Und zwar habe ich folgenden Fall:

    Habe einen Antrag bekommen auf Änderung der Teilungserklärung bezgl. einer Einheit und zwar dort: Änderung von Teil- in Wohnungseigentum.

    Bewilligt wird dies alles vom Eigentümer. Zustimmungen sind keine vorhanden.

    Er bezieht sich auf die Teilungserklärung. Da steht unter §12 "Änderung der Gemeinschaftsordnung":

    "Jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit ist unabhängig davon berechtigt, Wohnungseigentum in Teileigentum sowie Teileigentum in Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und ohne Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern umzuwandeln."

    Hmmm...kann ich also dies nur aufgrund der Bewilligung des Eigentümers vollziehen?!

  • Wenn der bewilligende alleiniger Eigentümer des Wohnungs- oder Teileigentums ist, dass er in die jeweils andere Art ändern will, sollte es nach meiner Auffassung ohne Zustimmungen der anderen Eigentümer gehen . . .

  • Grundsätzlich brauchen die Grundpfandrechtsgläubiger nicht mitwirken (§ 5 IV WEG), da es sich bei der Umwidmung um eine Inhaltsänderung des Sondereigentums handelt.

    Allerdings würde ich aufpassen, ob sich bei den neuen Aufteilungsplänen im Verhältnis zum alten Plan nichts am Umfang des Sondereigentums/Gemeinschaftseigentums (Gegenstand des Sondereigentums) geändert hat. Dann nämlich müssen alle Wohnungseigentümer mitwirken und die betroffenen Grundpfandrechtsgläubiger.

    LG Janet

  • Grundsätzlich brauchen die Grundpfandrechtsgläubiger nicht mitwirken (§ 5 IV WEG), da es sich bei der Umwidmung um eine Inhaltsänderung des Sondereigentums handelt.



    Wie wird das eigentlich bei den anderen Grundbuchämtern gehandhabt? Nach dem, was ich so gefunden habe (Bamberger/Roth/Hügel WEG § 1 Rn. 7) ist die Frage, ob § 5 Abs. 4 S. 2 WEG auf die Umwandlung Anwendung findet, zumindest umstritten.

  • @Zahpod
    Ich habe mich der Auffassung angeschlossen, soweit sich am Umfang des Sondereigentums nichts ändert, dass die bloße Umwidmung von Teil- in Wohnungs- und Wohnungs- in Teileigentum den Inhalt des Sondereigentums betrifft. Folglich greift § 5 IV WEG. So auch Riecke/Schmid, 2. Auflage. Genaue Fundstellen kann ich morgen nachliefern.
    LG Janet

  • Hallo Zaphod,
    sorry wenn ich mich jetzt erst melde, aber weißt ja die Arbeit geht erst 'mal vor. Deine Gedanken sind schon richtig.
    Ich zitiere kurz aus dem Riecke/Schmid, 2. Auflage, Fachanwaltskommentar WEG, § 7 Rn. 284:
    " Auch die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt gehört hierher (gemeint zum Abschnitt Inhaltliche Veränderungen des Sondereigentums). Ist in der Teilungsurkunde die Nutzung von Räumen als Wohnungs- und Teileigentum geregelt, sieht die h.M. darin die Zweckbestimmung im weiteren Sinne mit Vereinbarungscharakter gem. § 10 II S. 2, die nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer unter Mitwirkung der dinglichen Berechtigten geändert werden kann (HansOLG Hamburg ZMR 2000, 267; BayObLG Rpfleger 1998, 19...)...Eine solche Änderung bewirkt die Umwidmung des zuvor festgelegten Gebrauchszwecks und stellt somit als Inhaltsänderung des Sondereigentums gem. §§ 5 IV, 10 II+III dar (KG ZMR 2007, 299...) . Es handelt sich also nicht um eine gegenständliche Veränderung der Eigentumszuordnung durch Abänderung des dinglichen Begründungsaktes (...), sondern um eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander. Zum Vollzug ist materiell-rechtlich deshalb auch keine Einigung in Auflassungsform gem. § 4 erforderlich(...). Konsequenterweise kann von den Vertretern der Auffassung, die in einer Änderung des Gebrauchszwecks eine Änderung des notwendigen Teils des dinglichen Akts zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum sehen wollen, eine vorweggenommene Bevollmächtigung/Ermächtigung zur Vornahme solcher Veränderungen mit einer den Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums nicht anerkannt werden (Ott ZfIR 2005, 129, 132)..."

    Ich hoffe Dir weiter geholfen zu haben. Besser hätte ich es nicht formulieren können.

    Lg Janet

  • Von der Änderung sind alle Einheiten betroffen. Deswegen braucht`s ja auch die Erlkärungen aller Eigentümer. Der Vermerk ist bei mir der gleiche, nur ergänzt um die Blattstelle der geänderten Einheit ("Es handelt sich bei der in Blattstelle ... vorgetragenen Einheit nunmehr ...").

  • Ich häng mich hier mal ran mit meiner Frage.

    In der Ursprünglichen Teilungserklärung ist folgendes geregelt:
    "Eine Änderung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer zulässig."

    Jetzt habe ich eine Urkunde des einen Eigentümers des betroffenen WE/TE. Demzufolge soll bei einem Grundbuch die Nutzungsart von "Büro" in "Wohnung" geändert werden. Bei dem zweiten Grundbuch soll lediglich die Bezeichnung "Lagerraum" in "Abstellraum" geändert werden.

    In der Teilungserklärung ist ja nun nix zu der Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern gesagt. Ich hab nun eine Entscheidung des KG Berlin vom 29.11.2010 (1W325/10) gefunden, die besagt, dass die die Zustimmungder Grundpfandrechtsgläubiger nicht erforderlich ist.

    Kann ich mich also nun darauf berufen und das auch ohne Zustimmung eintragen?

    Dann zur Frage der Eintragung. Wie würdet ihr das in den beiden Fällen formulieren? Und ist ein Vermerk in den übrigen (eigentlich nicht betroffenen) Grundbüchern erforderlich? Wie soll der dann aussehen?

    Und nun zu den Kosten. Entsteht die Gebühr KV 14160 nur für die geänderten WE/TE oder für sämtliche Hefte der Serie?

  • 1. Für die Änderung ist keine Zustimmung der Berechtigten der III Abteilung notwendig.
    Du brauchst aber wahrscheinlich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung,) Küche
    und WC vorhanden ?).
    2. Meines Erachtens braucht und kann wohl die Eintragung im Grundbuch hinsichtlich des
    Abstellraums nicht erfolgen, da keine Zweckänderung vorliegt.
    3. Eintragungsvorschlag für 1. Blatt xyz ist jetzt ein Wohnungseigentum. Eingetragen am
    Da die Eintragung in alle Blätter erfolgen muss, für jede Eintragung 50,00 €.

  • Ich muss heute noch mal auf die Sache zurück kommen.

    Da ich in der ursprünglichen Teilungserklärung die Regelung habe, dass eine Umwandlung ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer erfolgen kann, brauche ich also weder deren Mitwirken, noch das der dingl. Berechtigten.

    Muss aber der Vermerk auch in diesem Fall in alle übrigen Grundbücher eingetragen werden, obwohl sich hierdurch ja eigentlich nicht deren Inhalt des Sondereigentums ändert? Mit genau der Argumentation schließe ich ja auch eine Mitwirkung der Eigentümer aus.

    Und wenn doch, wie sieht der Vermerk dann genau aus? Hat mir hierzu evtl. jemand eine Fundstelle?

    Ich wäre euch für eine Hilfe echt dankbar! :)

  • Bei mir will ein Eigentümer (alleine) sein Teileigentum (Büro) als Wohnung nutzen und unter Vorlage einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung entsprechendes im Grundbuch eintragen lassen. Keine weiteren Eigentümer oder Gläubiger wirken mit.

    In der ursprünglichen Teilungserklärung steht nur, dass jeder Eigentümer seine Räume nach seinem Belieben nutzen darf. Kann man darin schon ableiten, dass er alleine das Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln darf? :gruebel:

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