Ich habe dieSuchfunktion benutzt, jedoch nichts konkretes zu dieser Frage gefunden...
Ich habe hier 2 Familienanwälte die regelmäßig die Leute wegen Beratungshilfe in Unterhaltsangelegenheiten hierher übersenden und nach kurzer Zeit Klage auf Auskunft einreichen mit Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
Ich mag nicht Beratungshilfe bewilligen, wenn ich weiß die gegenseite antwortet net und anschließend folgt eh die Klage.
Ein Zahlender würde auch nicht 2 mal zahlen...
Ist es einem Rechtssuchenden nicht zuzumuten zunächst selbst den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern und sollte der andere sich weigern oder nicht reagieren, dem Rechtssuchenden im Rahmen der Sofortauskunft mitzuteilen, dass wenn der andere sich weigert er auf Auskunft klagen muss und zu sagen dass ist kein Fall für die Beratungshilfe. Habe heute mit einer Anwältin telefoniert und ihr gesagt was denn der Anwalt anderes kann, außer den Antragsgegner aufzufordern und das ich nicht den Sinn sehe vorher nochmal im Rahmen der Beratungshilfe den anderen aufzufordern und dann dafür 99.96 zu erhalten (Zaubern kann sie nämlich auch net).
Ich bin auch der Meinung, dass zu prüfen ist, ob in diesen Fällen stets die Vertretung erfoderlich. Müsste man nicht sagen, wenn sich die Rechtssuchende beraten lassen will, ok das geht, aber erforderlich ist die Vertretung nicht, sondern Rechtssuchender fordere deinen Mann selbst zur Auskunft auf und falls er reagiert kannst mit den Unmterlagen zum Anwalt.
Dann kriegt der Anwalt 35, 70 EUR und gut ist. Und erst wenn dann gegenseitige Auffassungen zu erläutern und klären sind ist die Vertretung erforderlich.
Ich finde es außerordentlich merkwürdig, dass in Beratungshilfesachen betreffend Unterhalt stets die Vertretung erforderlich ist.
Wie prüft ihr das? und ab wann wird auch die Vertretung als erforderlich angesehen.
Ich hadere und möchte im vorliegenden Fall nur 35,70 festsetzen, da auch hier lediglich die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die Bevollmächtigte erfolgt ist.