Zitatund zwar bis zum Tag vor dem Geldeingang!
Der Inhaber der n. v. Grundschuld kann nur dann Geld verlangen, wenn die Grundschuld fällig ist.
Fällig wird das Grundschuldkapital erst nach "vorgängiger Kündigung" - § 1193 Abs. 1 BGB: "Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate."
M. E. muss der Inhaber der n. V. Grundschuld das berücksichtigen, so dass der Ersteher für mindestens 6 Monate Grundschuldzinsen bezahlen muss - oder sehe ich das verkehrt?
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