Grundschuld bei Teilungsversteigerung

  • Aber dass die Bank vom Ersteher die vollen 6.000 EUR verlangen muss steht außer Frage.

    M.E. muss man das sehr in Frage stellen. Die Anforderung der Grundschuldsumme bei dem Ersteher ist eine Verwertungsmassnahme der Grundschuld. Ob der Verwertungsfall eingetreten ist, ergibt sich jedoch aus dem weiterhin bestehenden Darlehensverhältnis!

  • Guten Abend. Ich hänge meine Frage hier an.

    Meine Frage kann direkt an den Beitrag #1 vom 26.09.2006 anknüpfen:

    Vier Miterben vorhanden (hier: jeder mit Quote 1/4), einer betreibt die Teilungsversteigerung. Eine Grundschuld, die nicht mehr valutiert, ist für die Bank eingetragen. - Alles also wie damals beim Threadstarter.

    Nun meine Frage:

    Die Grundschuld bleibt bestehen.

    Der Ersteher ist der Miterbe M 1. Er zahlt das Bargebot. Er ist zudem bereit, 3/4 der Grundschuldsumme an M 2 bis M 4 auszukehren. M 2 bis M 4 wollen aber auch 3/4 der eingetragenen Zinsen.

    M 1 sagt: "Nein, bis zum Zuschlag konnte der Erblasser und dann konnten wir die Immobilie nutzen, da schulden wir einander keine dinglichen Zinsen."

    M 2 bis M 4 sagen: "Das wäre vielleicht richtig bei einer Eigentümergrundschuld. Der Erblasser hat aber nur auf die Bankforderung gezahlt. Daher ist das Grundpfandrecht nicht valutierte Fremdgrundschuld. Die Bank muss aus der Sicherungsabrede an M 1 bis M 4 abtreten nebst dingl. Zinsen. Die musst Du, M 1, als Ersteher aus dem bestehenbleibenden Recht bezahlen."

    Was stimmt nun?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • In das gG fallen die Zinsen für eingetragene bestehen bleibende Rechte bis zwei Wochen nach Versteigerungstermin. Das wird von Amts wegen berücksichtigt. Im Verteilungsplan werden dann die Zinsen bis einen Tag vor Zuschlag aufgenommen und an die Bank (also den eingetragenen Gläubiger) ausgekehrt. Der Ersteher haftet erst für die dinglichen Zinsen ab Zuschlag. Eine Eigentümergrundschuld ist auch eine nicht mehr valutierende GS in der Regel nicht. Grundsätzlich wird vom Darlehnsnehmer nicht auf die Grundschuld sondern auf das Darlehen gezahlt. Aufgrund der nicht vorhandenen Akzessorietät entsteht nach Zahlung keine EigentümerGS. Dieses Recht war Fremdrecht und ist es auch geblieben. Der Ersteher müssten den kompletten Betrag eigentlich an die Bank zahlen und die müsste das Geld dann verteilen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Ersteher muss dingliche Zinsen erst ab Zuschlag zahlen. Die laufenden dinglichen Zinsen zahlt das Gericht an den Berechtigten (also die Bank) nach TP.

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  • Meine Frage ist nicht, welche Beträge der Ersteher auf das Bargebot bezahlt, sondern gehört - und so begann ja dieser Thread vor 10 Jahren - zu dem Thema: Was muss der Ersteher auf das bestehenbleibende Recht bezahlen?

    Valutiert das bestehenbleibende Recht nicht mehr, steht es dennoch dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger (Bank) zu. Die Zahlung des früheren Eigentümers und/oder seiner Erben erfolgten im Zweifel auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld. Daher zieht die Bank das Kapital der nicht mehr valutierenden Grundschuld beim Ersteher ein und verteilt es an den Bankkunden oder seine Erben.

    Meine Frage - dachte ich bisher - ist ganz simpel: gilt das auch für die dinglichen Zinsen?

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  • Die dinglichen Zinsen bis zum Tag vor dem Zuschlag erlöschen, siehe auch

    Zum Lastenübergang s. § 56 S. 2 ZVG, damit ist eine Einziehung von Grundschuldzinsen aus der Zeit vor dem Zuschlag vom Ersteher ausgeschlossen.

    Oder habe ich die Frage nicht verstanden?

  • Die dinglichen Zinsen bis zum Tag vor dem Zuschlag erlöschen, siehe auch

    Zum Lastenübergang s. § 56 S. 2 ZVG, damit ist eine Einziehung von Grundschuldzinsen aus der Zeit vor dem Zuschlag vom Ersteher ausgeschlossen.

    Oder habe ich die Frage nicht verstanden?

    Ein einfaches Beispiel, das meine Frage verdeutlicht:

    Der Eigentümer und Erblasser E nimmt 2005 einen Kredit bei der Bank auf, der durch eine Grundschuld gesichert ist: 20.000,00 € und Zinsen. Er zahlt den Kredit bis 2015 nebst allen Zinsen ab, sagen wir 30.000,00 €. Dann stirbt er. Seine Miterben A und B betreiben die Teilungsversteigerung. Die nicht valutierte Grundschuld bleibt bestehen. Der Ersteher zahlt das Bargebot. Die Bank tritt an ihn heran und verlangt.... 20.000,00 € oder 30.000,00 €?

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  • 20.000,00 €. Etwaige Zinsen vor dem Zuschlag sind Teil des Bargebotes, also schon vom Gericht an die Bank gezahlt worden.

  • Zitat

    Daher zieht die Bank das Kapital der nicht mehr valutierenden Grundschuld beim Ersteher ein und verteilt es an den Bankkunden oder seine Erben.

    So läuft das in der Praxis aber nicht.

    Der Gläubiger der nicht mehr valutierenden Grundschuld ist nämlich regelmäßig nur verpflichtet, die Grundschuld zurückzugewähren und dieser Rückgewährsanspruch wird erfüllt, indem der Gläubiger dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung schickt.
    Da Eigentümer von diesen LB dann oft keinen Gebrauch machen, bleiben die Fremdgrundschulden als "versteckte" Eigentümergrundschulden bestehen.

    M. E. sollte der Ersteher die Grundschuld deshalb sofort nach der Zuschlagserteilung gegenüber dem Gläubiger kündigen - die Kündigung muss der Gläubiger ja noch gegen sich geltend lassen - und dann wohl nach § 1171 BGB vorgehen.
    Diese Vorgehensweise dürfte schon deshalb angezeigt sein, um zu vermeiden, dass die vom Ersteher zu übernehmenden dinglichen Zinsen ins Unermessliche steigen.

    Ansonsten:
    Wer immer auch Gläubiger ist, hat ja keinen einklagbaren Zahlungsanspruch gegen den Ersteher.
    Daraus ergibt sich bei Verhandlungen mit dem Gläubiger (oder demjenigen, der die Löschungsbewilligung hat) oft Potential.


  • Da Eigentümer von diesen LB dann oft keinen Gebrauch machen, bleiben die Fremdgrundschulden als "versteckte" Eigentümergrundschulden bestehen.

    :eek:

    Zitat


    Wer immer auch Gläubiger ist, hat ja keinen einklagbaren Zahlungsanspruch gegen den Ersteher.
    Daraus ergibt sich bei Verhandlungen mit dem Gläubiger (oder demjenigen, der die Löschungsbewilligung hat) oft Potential.

    ... aber nur, wenn der, der Gläubiger ist, seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung etwas ausblendet. Das Potential liegt also offensichtlich darin, wieweit es dem Ersteher gelingt, den Gläubiger über den Holzweg ins Bockshorn zu jagen.

  • Zitat

    Das Potential liegt also offensichtlich darin, wieweit es dem Ersteher gelingt, den Gläubiger über den Holzweg ins Bockshorn zu jagen.

    So drastisch würde ich das nicht formulieren.

    Der Berechtigte an der nicht mehr valutierenden Grundschuld wird doch in den meisten Fällen froh sein, wenn er die GS zügig und ohne langwieriges Versteigerungsverfahren zu Geld machen kann (sofern der Gläubiger überhaupt realisiert, dass die GS noch was wert ist) und wer zügig Geld will, muss halt Abschläge in Kauf nehmen.

    Andererseits kann ja auch der Ersteher unter Druck stehen, wenn er z. B. die von der nicht mehr valutierenden Grundschuld blockierte Rangstelle zügig braucht (was oft so sein wird).
    Da würde ich dann als Gläubiger die dinglichen Zinsen auch nicht unberücksichtigt lassen ...

    Das ist halt alles einzelfallabhängig und Verhandlungssache.


  • Der Berechtigte an der nicht mehr valutierenden Grundschuld wird doch in den meisten Fällen froh sein, wenn er die GS zügig und ohne langwieriges Versteigerungsverfahren zu Geld machen kann (sofern der Gläubiger überhaupt realisiert, dass die GS noch was wert ist) und wer zügig Geld will, muss halt Abschläge in Kauf nehmen.

    ... welche der Inhaber des Rückgewährsanspruch anschließend gegen ihn als Schadensersatz geltend macht.

  • Nee.
    Mit dem "Berechtigten" meine ich doch den Inhaber des (durch Übersendung einer Löschungsbewilligung eigentlich bereits erfüllten) Rückgewähranspruchs.
    Ich wollte nur nicht "Gläubiger" schreiben, weil der ja eigentlich kein Gläubiger ist.

    Dessen ungeachtet, kann man als Ersteher vorher natürlich trotzdem versuchen, vom Grundbuchgläubiger unentgeltlich eine (weitere) Löschungsbewilligung zu bekommen.

  • Zitat

    Daher zieht die Bank das Kapital der nicht mehr valutierenden Grundschuld beim Ersteher ein und verteilt es an den Bankkunden oder seine Erben.

    So läuft das in der Praxis aber nicht.

    Der Gläubiger der nicht mehr valutierenden Grundschuld ist nämlich regelmäßig nur verpflichtet, die Grundschuld zurückzugewähren und dieser Rückgewährsanspruch wird erfüllt, indem der Gläubiger dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung schickt.

    Das ist falsch. Wenn das in der "Praxis" so läuft, dann macht sich die Bank dem früheren Eigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Rückgewähranspruch kann nicht durch Löschungsbewilligung erfüllt werden, wenn ein anderer durch Zuschlag Eigentümer wurde. Dann muss die Bank die nicht valutierte Grundschuld an den Alteigentümer übertragen, dessen Recht dann als Fremdgrundschuld auf dem Grundstück lastet (BGH FamRZ 1993, 676).

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • … also, ich denke wir sind uns dahingehend einig, dass die nicht valutierende Grundschuld als Teil des geringsten Gebotes stehen geblieben und vom Ersteher M1 als Meistbietenden übernommen worden ist.
    Zur Löschung muss der Ersteher die nicht valutierende Grundschuld an die Bank überweisen, welche diese an M2 bis M4 auskehrt.

    Die Frage von Uldis ist: Geschieht dies mit oder ohne Zinsen?
    Uldis: Wie hat es sich aufgelöst?

  • Ich schiebe das Thema noch einmal nach oben, da immer noch ungeklärt ist ob und wenn ja wie eine nicht valutierende Grundschuld nach Zuschlag zu verzinsen ist. :gruebel::confused::gruebel:

  • ... wie jede andere verzinsliche Grundschuld auch.

    Weshalb soll der Umstand, daß eine vertraglich mit der Grundschuld zu Besicherungszwecken verbundene Forderung nicht mehr besteht, auf die Verzinsung der Grundschuld Einfluß haben?

  • Hallo zusammen:
    nach meiner Auffassung (muss) sollte der Berechtigte der bestehen gebliebenen Grundschuld (hier wohl die Bank) stets und ohne Ausnahme neben der Hauptsache auch noch alle grundbuchmäßig gesicherten Zinsen ab dem Zuschlag (also GS-Hauptsache-Nominalbetrag + Grundbuch-Zinsen ab Zuschlag), und zwar bis zum Tag vor dem Geldeingang! vom Erwerber verlangen (Zug um Zug gegen Lösch-Bew.), weil er sonst im Zweifel die Höhe des Rückgewähranspruchs unberechtigt schmälert, was zu Schadenersatzpflichten führen kann.
    Vor allem: der Erwerber muss auch seinen "eigenen Anteil" erst mal (mit-) zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er ja auch Anspruchsinhaber zu 1/4 sei. Das ist ja dann gerade Gegenstand einer notwendigen Einigung.
    Wenn die Bank selbst keine zu sichernde Fo. mehr hat, gibt´s eben dort bei der Bank einen Übererlös. Dann werden die Erben alle angeschrieben (von der Bank), dass eine Einigung binnen einer Frist vorzulegen sei, anderenfalls müßte Hinterlegung erfolgen. Basta :gruebel:

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