Tod eines BGB-Gesellschafters

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe mal (wieder) eine Frage zum Thema BGB-Gesellschaft:
    Eingetragen ist eine BGB-Gesellschaft bestehend aus 2 Personen. Einer der beiden ist verstorben. Es existiert kein Gesellschaftsvertrag mit einer erbrecht-lichen Nachfolgeklausel, so dass sich die Gesellschaft kraft Gesetzes (§ 727 BGB) aufgelöst hat und nunmehr eine Liquidationsgesellschaft ist. Da die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters überflüssigerweise auch noch unbekannt sind, ist ein Nachlasspfleger bestellt worden. Der Nachlasspfleger und der andere Mitgesellschafter teilen nun das Grundstück nach § 8 WEG. Brauche ich hierfür eine nachlassgerichtliche Genehmigung? Ich habe dazu leider bisher nichts gefunden. Grundsätzlich wäre ja bei einer Teilung nach § 8 WEG eine nachlass-gerichtliche Genehmigung notwendig, aber gilt das auch in diesem Fall? Die Liquidationsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) ist doch Eigentümerin. Ich bin zur Zeit etwas ratlos und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. Schon mal vielen Dank!

  • Ohne jetzt auf die schon mehrfach angesprochenen sonstigen möglichen Probleme in dem Fall einzugehen:

    M.E. greifen die üblichen Genehmigungstatbestände nicht (mehr), wenn die GbR Eigentümerin ist. Es verfügt nicht der vom Pfleger Vertretene sondern die GbR.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenfalls abgesehen von den sonsstigen Problemen:

    Das wäre dann eine rechtsfähige Liquidationsgesellschaft aufgrund erfolgter Auflösung der noch nicht vollbeendeten GbR, wobei eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft Teil dieser Liquidationsgesellschaft wäre.

    Nach meiner Ansicht kann hier keine Genehmigung erforderlich sein. Der Nachlasspfleger verfügt nicht, sondern er vertritt (zusammen mit anderen) die rechtsfähige Gesellschaft, die ihrerseits verfügender Rechtsinhaber ist. Hierfür gibt es keinen Genehmigungstatbestand, auch wenn in den Kommentaren noch das Gegenteil zu lesen ist (Palandt/Diederichsen § 1821 Rn.7). Das ist schlichte Rechtsfolge aus der Rechtsfähigkeit der GbR.

  • Ich hänge mich mal hier ran:
    In meinem Versteigerungsverf. (von dem ich schon an anderer Stelle berichtet habe) ist Eigentümer eine GbR mit 2 Gesellschaftern. Einer davon ist verstorben, inzwischen wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Gesellschafts- und Anteilsübertragungsverträge gibt es unüberschaubar viele, so dass nicht nachvollziehbar ist, was maßgeblich ist. Angeblich berührt laut Vertrag der Tod eines Gesellschafters den Fortbestand nicht, sie werde mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter übernommen.

    M. E. muss ich hier den zur Zeit der AO im Grundbuch eingetragenen, überlebenden Gesellschafter und den Nachlasspfleger als Liquidationsgesellschaft beteiligen.

  • Ich hänge mich mal hier ran: ......
    Angeblich berührt laut Vertrag der Tod eines Gesellschafters den Fortbestand nicht, sie werde mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter übernommen.

    M. E. muss ich hier den zur Zeit der AO im Grundbuch eingetragenen, überlebenden Gesellschafter und den Nachlasspfleger als Liquidationsgesellschaft beteiligen.



    s. BGH, Urteil vom 7.7.2008 –II ZR 37/07-, NZG 2008, 704 = NJW 2008, 2992 = WM 2008, 1687 = MittBayNot 2009, 57 u.a.):

    "Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter".

    Also gibt es in diesem Fall keine -etwa einzutragende- Liquidationsgesellschaft.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auf meiner Suche nach hilfreichen Einträgen bin ich auf diesen Thread gestoßen und hänge mich mit meinem folgenden Problem an:

    Der Gesellschafter A einer GbR mit ca. 20 Gesellschaftern verstirbt im November. Uns wurde mitgeteilt, dass Erbe die Ehefrau ist. In dem Gesellschaftsvertrag der GbR steht, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird. Mitte Dezember beurkunden wir einen Grundstückskaufvertrag, in dem die GbR eines ihrer Grundstücke verkauft. Vertreten wird die GbR bei Beurkundung durch einen der Gesellschafter, der von 19 Gesellschaftern jeweils Vollmachten vorlegt. Für den Verstorbenen tritt er vollmachtlos für die Erben des Gesellschafters A auf. Nun kam die Tage statt der erwarteten Genehmigungserklärung nebst Erbnachweis der Ehefrau, die Nachricht über die Erbausschlagung der Ehefrau und die Mitteilung, dass ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt wurde.
    Meine ersten Gedanken waren nun heute, dass wir einen Nachtrag beurkunden müssen, in dem dem Notar die Doppelvollmacht erteilt wird und Regelungen zur nachlassgerichtlichen Genehmigung aufgenommen werden.
    Nun lese ich hier, dass eine nachlassgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich wäre, weil die GbR Eigentümer ist. Stimmt ihr dem auch in meinem Fall zu? :oops:

    Eine weitere Frage geistert mir auch noch durch den Kopf: Der A ist Ende November verstorben, der Kaufvertrag wurde Mitte Dezember beurkundet, der Nachlasspfleger im Januar bestellt. Kann der Nachlasspfleger rechtwirksame Erklärungen (unsere Genehmigungserklärung) für Erklärungen vor seiner Bestellung abgeben? :confused: Vielleicht habe ich auch nur einen Denkfehler?:oops:

    Für eure Anmerkungen und Hinweise wäre ich dankbar.

  • Das Nachlassgericht ist m.E. außen vor - aus den schon oben genannten Gründen.

    Der NL-Pfleger kann daher die Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters wirksam nachträglich genehmigen. Dass die Erklärungen vor seiner Bestellung abgegeben wurden, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass er die Genehmigung nach wirksamer Bestellung abgibt (und sich entsprechend legitimiert).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn man - wie das OLG Nürnberg - die Ansicht vertritt, dass § 1821 Abs. 1 Nr. 1 (4) BGB auch greift, wenn an der veräußernden GbR ein minderjähriger Gesellschafter beteiligt ist, dann muss das über § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB konsequenterweise auch für alle Pflegschaften und damit auch für die Nachlasspflegschaft gelten.

    Nicht dass ich das für richtig hielte, aber das ist eben die Konsequenz, wenn man die Entscheidung des OLG Nürnberg nicht kritisch hinterfragt.

  • Ja, völlig klar!

    (Es soll aber ja vorkommen, dass sich auch OLGs mal bei einer Entscheidung vertun und selbst der BGH entscheidet gelegentlich "überraschend". ;))

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde mich gern ranhängen und habe auch nur eine Verständnisfrage.

    Ich habe eine GbR bestehend aus A und B. B ist verstorben. Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag.
    A und die Erben von B (A,C,D,E) haben nun bewilligt und beantragt die Liquidationsgesellschaft einzutragen.

    Ist das OK ? HRP Rdz. 4280 hat mich etwas verunsichert. Dort heißt es: "Beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer 2-Personen GbR hat dies nicht nur die Auflösung, sondern die Vollbeendigung zur Folge. " Was bedeutet Vollbeendigung ? Kann trotzdem die Liquidationsgesellschaft eingetragen werden ?

  • Eine Fortsetzungsvereinbarung oder eine Anteilsübertragung (vgl. Schöner/Stöber unter Hinweis auf OLG München) haben die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den anderen Gesellschafter zur Folge, der damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Alleineigentümer des Grundstücks wird. Ohne entsprechende Regelung muß zur Vollbeendigung der Gesellschaft deren Vermögen erst noch von den Gesellschaftern abgewickelt werden. Das entspicht dem Ausgangsfall von Patty.

  • Aufpassen:

    Bei der Liquidations-GbR muss die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters eingetragen werden, so dass A hier im Ergebnis zweimal vorgetragen wird, einmal als ursprünglicher Gesellschafter und einmal als Mitglied der Erbengemeinschaft nach B.

  • A bleibt eingetragen wie bisher. Anstelle des B treten dann A, C, D und E "in Erbengemeinschaft". Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft aufgrund Nachfolgeklausel würden sie dagegen als Mitgesellschafter eingetragen werden. Ohne das "in Erbengemeinschaft".

  • Wenn die Erben als Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten, muß es sich jetzt zwingend um eine Abwicklungsgesellschaft handeln. Sonst würden sie entsprechend ihrer Erbquote als Mitgesellschafter nachfolgen und der neue Anteil des A würde - wie Cromwell schon schrieb - dessen bisherigen Anteil anwachsen. Es gibt in der Kommentierung auch Eintragungsvorschläge, die auf die Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft hinweisen. Mir ist nur nicht klar, welche Bedeutung der geänderte Zweck der Gesellschaft (§ 730 BGB) für das Grundbuchverfahren haben und warum das ausdrücklich eingetragen werden soll.

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