Kostenfestsetzung §§ 104, 106 ZPO bei PKH-Bewilligung

  • Bei uns ebenfalls wie bei P. Unser OLG vertritt schon ewig diese Ansicht.

  • Mal so als Frage:

    Was ist, wenn RA aus der Landeskasse voll befriedigt worden ist und danach § 104 ZPO-Antrag stellt. Setzt Ihr in Euren OLG-Bezirken dann immer noch fest?

  • Meinst Du , mit "voll befriedigt" , dass PKH-Vergütung = Wahlanwaltsvergütung ?

    In diesem Fall ist wegen § 59 RVG ein Erstattungsanspruch zugunsten der Partei jedenfalls nicht mehr vorhanden.

  • Nee, hab den Thread so verstanden, dass sagen wir mal - bei Streitwert unter 3000 € - abgerechnet worden ist (keine Wahlanwaltsgebühren) und der RA auch alles erhalten hat.

    Dann zugleich problemlos zusätzlich nach § 104 ZPO festgesetzt worden ist.

    Das fand ich bedenklich. Möglicherweise hab ich die Fragestellung im Thread falsch verstanden?



    Die Alternative mit übersteigende Wahlanwaltsgebühren von mehr als 3000 € setze ich auch gem. § 104 ZPO fest. Da sehe ich keine Probleme.

  • Ich fänds auch bedenklich , wenn nach vollständigem Übergang auf die Staatskasse noch ein KFB ( andere schreiben VFB :confused: ) nach § 104 erlassen worden wäre.:daumenrau

  • (VFB=Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach 11 RVG ;) )

    Ich finde die BGH-Entscheidung alles andere als überzeugend und habe bereits - leider erfolglos - versucht, mich dagegen zu stellen. Mein LG hat mich aufgehoben :(
    Wie mein OLG das sieht, würde ich auch gerne mal wissen, aber in einer F-Sache hatte ich einen solchen Fall leider bislang nicht.

    Aber ich glaube, eine ähnliche Diskussion hatten wir hier schonmal... ;)

  • Ich fänds auch bedenklich , wenn nach vollständigem Übergang auf die Staatskasse noch ein KFB ( andere schreiben VFB :confused: ) nach § 104 erlassen worden wäre.:daumenrau



    Jetzt komme ich etwas ins Schleudern vom Verständnis her.
    Also: Wenn der RA seine PKH-Vergütung (geringer als Wahlanwaltsvergütung) aus der Staatskasse erhalten hat und noch einen Antrag nach § 104 ZPO stellt, setze ich diese Gebühren abzüglich des aus der Staatskasse ausgezahlten Betrages fest, da in dieser Höhe ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt.

  • ... die Begründung überzeugt mich nicht so ganz.


    Mich auch nicht. Ich habe nie einen KfB nach §§ 103ff ZPO zugunsten einer PKH- Partei erlassen und bin da auch von unserem OLG gehalten worden.
    Genaugenommen sagt der BGH-Beschluss ja Folgendes aus: Der PKH-Anwalt bekommt seine Vergütung aus der Staatsakasse und dieser Betrag wird der unterlegenden Partei zum Soll gestellt (Übergang auf die Staatskasse). Zusätzlich kann die PKH-Partei zu ihren eigenen Gunsten die Kosten gegen die unterlegene Partei festsetzen lassen und vollstrecken. Der PKH-Anwalt kann von seiner Partei hier nichts verlangen (keine Festsetzung nach § 11 RVG).
    Ergebnis: Die unterlegene Partei hat doppelt bezahlt und die PKH-Partei ist ungerechtfertigt bereichert. Und dann muss das alles wieder gerade gebogen werden. Warum kann man nicht gleich den geradlinigen Weg gehen? - RA bekommt (entweder) aus der Staatskasse oder (und - bei Diff. zur Wahlanwaltsvergütung) nach § 126 ZPO und Partei bekommt nach § 103ff ZPO nur, was sie tatächlich auch bezahlt hat.


  • Mich auch nicht. Ich habe nie einen KfB nach §§ 103ff ZPO zugunsten einer PKH- Partei erlassen und bin da auch von unserem OLG gehalten worden.
    Genaugenommen sagt der BGH-Beschluss ja Folgendes aus: Der PKH-Anwalt bekommt seine Vergütung aus der Staatsakasse und dieser Betrag wird der unterlegenden Partei zum Soll gestellt (Übergang auf die Staatskasse). Zusätzlich kann die PKH-Partei zu ihren eigenen Gunsten die Kosten gegen die unterlegene Partei festsetzen lassen und vollstrecken. Der PKH-Anwalt kann von seiner Partei hier nichts verlangen (keine Festsetzung nach § 11 RVG).
    Ergebnis: Die unterlegene Partei hat doppelt bezahlt und die PKH-Partei ist ungerechtfertigt bereichert. Und dann muss das alles wieder gerade gebogen werden. Warum kann man nicht gleich den geradlinigen Weg gehen? - RA bekommt entweder aus der Staatskasse oder nach § 126 ZPO und Partei bekommt nach § 103ff ZPO nur, was sie tatächlich auch bezahlt hat.



    :daumenrau
    Kannst du mir die Entscheidung deines OLG mal per PN schicken? Mein OLG sieht das wohl auch so, aber da ist die letzte Entscheidung aus 2003...
    Das LG hat mich leider seinerzeit mit einem kurzen Absatz unter Verweis auf die BGH-Entscheidung abgeschmettert, das fand ich schon ein bisschen wenig...

  • ich persönlich halte deshalb nichts von dieser BGH entscheidung, weil ein KfB zugunsten einer PKH Partei erstens Schwachsinn ist und zweitens durch Aufrechnungserklärung der Forderungsübergang vereitelt werden könnte.

  • Ergebnis: Die unterlegene Partei hat doppelt bezahlt und die PKH-Partei ist ungerechtfertigt bereichert.



    Die unterlegene Partei zahlt nicht doppelt, wenn bei der Festsetzung nach § 103 ZPO der aus der Staatskasse erstattete Betrag von dem beantragten Betrag (WAV) abgezogen wird. Nach § 103 ZPO setze ich natürlich nur die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung (Antrag nach § 103) und der ausgezahlten PKH-Vergütung fest - bislang ohne Probleme.

  • P.:
    Nehmen wir mal an, du bekommst zuerst den Antrag nach § 103ff ZPO auf den Tisch und setzt gem. BGH-Entscheidung fest. Der Mandant holt sich daraufhin das Geld von der Gegenseite und die zahlt auch ganz pünktlich. Danach kommt der Antrag auf PHK-Vergütung vom RA - er hatte es eben mal nicht so eilig. Jetzt musst du aus der Staatskasse auszahlen, weil der RA ja den Anspruch hat. Und dann musst du das auch noch zum Soll stellen - eigentlich der Gegenpartei. Wie kommst du aus der Nummer wieder raus?

  • Indem du vor der Festsetzung die vollstreckbare Ausfertigung des KFB einziehst, auf der die Zahlung quittiert ist. Steht, glaub ich, in 2.3.2 der Festsetzungs-AV (zumindest da die Ecke).
    Sofern und soweit hierauf gezahlt wurde, kriegt der Anwalt nichts mehr aus der Staatskasse.

    Dennoch finde ich die Entscheidung des BGH nicht überzeugend...

  • Indem du vor der Festsetzung die vollstreckbare Ausfertigung des KFB einziehst, auf der die Zahlung quittiert ist. Steht, glaub ich, in 2.3.2 der Festsetzungs-AV (zumindest da die Ecke).


    Die vollstreckbare Ausfertigung ist längst beim Schuldner (Gegenseite), weil der schon alles bezahlt hat. Vielleicht hat er das Teil auch schon vernichtet.

    Zitat

    Sofern und soweit hierauf gezahlt wurde, kriegt der Anwalt nichts mehr aus der Staatskasse.


    Und genau das dürfte m.E. nicht möglich sein, weil ja der RA in diesem Fall überhaupt kein Geld bekäme. Er hat aufgrund der PKH-Bewilligung Anspruch auf die PKH-Vergütung. Sie kann ihm nur verwehrt werden, wenn er bereits einen Titel zu seinen Gunsten, also nach § 126 ZPO erwirkt hat.[/QUOTE]

  • in unserem fall war die vollstr. ausf. einngefordert worden und entsprechend berichtigt, jedoch stellte sich im nachhinein heraus, dass die aufrechnung auf dem kfb nicht vermerkt war.

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