§ 89 InsO gilt auch für Neugläubiger.
Woraus ergibt sich das denn? Ich habe nun einen InsO-Kommentar, aus dem sich ergibt, dass § 89 Abs. 1 InsO nur Insolvenzgläubiger anspricht.
Jetzt soll sich eine Zwangshypothek eintragen für eine Krankenhausbehandlung die aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt.