Zwangshypothek nach Insolvenzeröffnung

  • Da ich in vielen Sachgebieten arbeite, stellen sich immer wieder Fragen, die für andere vielleicht völlig klar sind. Ich habe das folgende Problem:
    Über das Vermögen der Eigentümerin ist vor vielen Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
    Der Abwasserverband beantragt wegen Awasserlasten für das erste Quartal 2010, die als Grundstücklasten im Sinne von § 10 Abs. 3 ZVG auf dem Grundstück lasten, die Eintragung einer Zwangshypothek, weil der Insoverwalter nicht zahlt.
    Kann diese eingetragen werden?
    § 89 InsO kenne ich natürlich, ob dieser hier anwendbar ist ist mir nicht so recht klar. § 49 InsO kenne ich auch. Ob dieser nur für eingetragene Rechte die Zwangsversteigerung ermöglicht oder ob hier auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich ist, ist mir nicht klar.

  • Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Abwasserverbände absonderungsberechtigt (§49 InsO) sind.
    M.E. gilt § 89 InsO für Absonderungsberechtigte nicht und sie können vollstrecken, wenn sie den Titel gegen den Insolvenzverwalter (§§ 749, 727 ZPO anlalog) umschreiben lassen. Ich meine, dass wir das mal so gelernt haben, bin mir aber nicht sicher...

    Wenn aber das Grundstück noch zur Masse gehört, steht § 91 InsO im Weg.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Könnte es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handeln? Da das Verfahren schon vor Jahren eröffnet wurde, dürfte § 90 Abs. 1 InsO die Vollstreckung nicht hindern. Zu beachten wäre dann aber, dass sich die Vollstreckung gegen den Insolvenzverwalter richten müsste; also ein Titel bzw. ein behördliches Ersuchen gegen ihn erforderlich wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Insolvenzvermerk ist noch im Grundbuch eingetragen.
    Eine Freigabe ist nicht erfolgt.
    Mit dem Begriff Masseverbindlichkeiten und deren Auswirkungen komme ich nicht so recht klar, nachdem ich schon gestern den einzigen hier vorliegenden Altkommentar zu § 90 Inso durchgesehen habe.
    Ob die Forderung des Abwasserverbandes gemäß § 10 I 3 ZVG bevorrechtigt ist, muss ich noch prüfen. Ich unterstelle dies aber zunächst mal.
    Ich kann mich daran erinnern, in einer anderen Sache mal die Satzung des Abwasserverbandes angefordert zu haben.
    Wenn allerdings § 91 Inso anwendbar ist, den ich bislang noch nicht endeckt hatte, dann scheint die Eintragung der Zwangssicherungshypotehk auszuscheiden.
    Der vollstreckbare Antrag des Abwasserverbandes richtet sich schon (wenn auch blöd fomuliert) gegen den Insolvenzverwalter.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (24. März 2010 um 11:59)

  • Werden sie doch, aber nur bedingt (Wegfall des Vorrechts...).

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  • zu # 7: Das stimmt, näheres hierzu Kommentierung zu § 54 GBO.
    zu # 4: Wenn ich mir § 55 Inso ansehe, dann gehe ich davon aus, dass es sich um keine Masseverbindllichkeiten handelt.
    Vielmehr dürfte es sich um Lasten handeln, mit denen das Grundstück schon lange belastet ist, was aber noch geprüft werden müßte.
    Was mich an dem Absonderungsrecht des § 49 Inso irritiert ist, dass die Berechtigen nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt sind, vorzugehen.
    Die Eintragung einer Zwangshypothek ist aber nicht im ZVG , sondern in der ZPO geregelt.
    Das spricht nun dafür, die Eintragung abzulehnen.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (24. März 2010 um 15:38)

  • zu # 7: Das stimmt, näheres hierzu Kommentierung zu § 54 GBO.

    Was soll denn denn da stehen?:confused:

    zu # 4: Wenn ich mir § 55 Inso ansehe, dann gehe ich davon aus, dass es sich um keine Masseverbindllichkeiten handelt.
    Vielmehr dürfte es sich um Lasten handeln, mit denen das Grundstück schon lange belastet ist, was aber noch geprüft werden müßte.

    unter #1 schriebst, das es eine Forderung aus 2010 ist. Wenn sie nun doch alt sein soll und das Vorrecht nach zwei Jahren weggefallen ist, und die Forderung als Zwangshypothek eingetragen werden soll, ist es keine öffentliche Last sondern eine persönliche Forderung und ggfs. auch eine Masseverbindlichkeit

    Was mich an dem Absonderungsrecht des $ 49 Inso irritiert ist, dass die Berechtigen nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt sind, vorzugehen.
    Die Eintragung einer Zwangshypothek ist aber nicht im ZVG , sondern in der ZPO geregelt.
    Das spricht nun dafür, die Eintragung abzulehnen.

    ...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • In § 54 GBO und in der Kommentierrung hierzu ist dargelegt, dass öffentliche Lasten von der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen sind.
    Dies sind z. B. Grundsteuer- und Baulasten.
    Zulässig ist dagegen die Eintragung der aufschiebend bedingten Hypothek (bedingt durch Wegfall des Vorrechtes gemäß § 10 Abs. 3 ZVG).

    Die Forderung selber ist nicht alt, sondern sie stammt aus dem Jahr 2010. (Da habe ich mich nicht korrekt ausgedrück).
    Nur dürften die Abwasser- oder Abwasserreinigungslasten schon seit vielen Jahren immer wieder fällig werden, da auf dem Grundstück seit Jahrzehnten ein Gewerbe betrieben wurde, dass allerdings soweit ich weiß, jetzt seit Jahren vollkomen eingestelllt ist. Der jeweilige Eigentümer nimmt als Mitglied am Verband teil und daraus resultieren dann die öffentlichen Lasten des Abwasserverbandes.

  • Zitat

    Der jeweilige Eigentümer nimmt als Mitglied am Verband teil und daraus resultieren dann die öffentlichen Lasten des Abwasserverbandes.

    ja das ist richtig.
    Aber die Abwassergebühr hat einen Doppel-Charakter.
    Sie ist eine persönliche Forderung, die der Verband den Grundstückeigentümer in Rechnung stellt und sie liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
    Will man die persönliche Forderung als Sicherungshypothek nach 10(1) Nr. 4 ZVG eintragen lassen, verzichtet man auf den Status der öffentlichen Last.

    Die öffentliche Last geht ja nicht unter, weil der der Vorrang aus Rangklasse drei wegfällt, sondern er besteht in Rangklasse 7 weiter (wenn keine Sicherungshypothek eingetragen wird)

    Wobei die Frage, ob eine Sicherungshypothek (auf einem beschlagnahmten Grundstück?) überhaupt eingetragen werden kann noch nicht geklärt ist...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (24. März 2010 um 15:54) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Die persönliche Forderung darf man denke ich, nicht als Zwangshypothek eintragen, weil die Zwangsvollstreckung für Insolvenz- und Neugläubiger nicht zulässig ist.
    Das wäre ja dann vielleicht schon die Lösung.

    Woraus ergibt sich aber, dass die Eintragung einer bedingten Hypothek zum Verzicht auf den Status als öffentliche Last führt (ich frage, weil ich hierzu gar keine Erkenntnisse habe)?

  • Zitat

    Woraus ergibt sich aber, dass die Eintragung einer bedingten Hypothek zum Verzicht auf den Status als öffentliche Last führt (ich frage, weil ich hierzu gar keine Erkenntnisse habe)?

    Es darf zu keiner Doppelbelastung durch das Zusammentreffen von öL und Sicherungshypothek kommen.
    Nach schnellem Durchblättern vön Onkel Kurts ZVG ist die Eintragung der Sicherungshypothek eine Maßnahme um die Rückstände(nach Ablauf der 2/4-Jahresfrist nun RK7) auf dem haftenden Grundstück zu sichern. (§10 RN 6.24 18. Auflage).

    Verzicht ist der falsche Ausdruck, aber unter dem Aspekt des grundsätzlichen Eintragungsverbots muß der Status wohl irgendwie verschwinden..

    Besser weiß ich es auch nicht:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ist schon eine Lösung absehbar?

    Ich hatte heute mit drei Insovenzverwaltern gesprochen, die hatten sowas bisher noch nicht. Für mich ist allerdings auch fraglich, warum der Verband nicht gleich aus Rangklasse drei betreibt und sich erst ein ZSH eintragen lässt, aber das nur nebenbei.

  • Die Zwangsversteigerung wird vermutlich deshalb nicht beantragt, weil es sich bei dem Grundstück um ein riesiges Gelände mit Fabrikhallen handelt, bei der die Versteigerung möglicherweise in keinem Verhältnis zur Forderung steht.
    Wenn mir nichts mehr einfällt, werde ich den Verband anschreiben und darauf hinweisen, dass die Zwangsvollstreckung für Insolvenz- und Neugläubiger ausgeschlossen ist und dass § 49 InsO nur die Zwangsversteigerung bzw. - verwaltung zuläßt.

  • Zitat

    Woraus ergibt sich aber, dass die Eintragung einer bedingten Hypothek zum Verzicht auf den Status als öffentliche Last führt (ich frage, weil ich hierzu gar keine Erkenntnisse habe)?

    Es darf zu keiner Doppelbelastung durch das Zusammentreffen von öL und Sicherungshypothek kommen.
    Nach schnellem Durchblättern vön Onkel Kurts ZVG ist die Eintragung der Sicherungshypothek eine Maßnahme um die Rückstände(nach Ablauf der 2/4-Jahresfrist nun RK7) auf dem haftenden Grundstück zu sichern. (§10 RN 6.24 18. Auflage).

    Verzicht ist der falsche Ausdruck, aber unter dem Aspekt des grundsätzlichen Eintragungsverbots muß der Status wohl irgendwie verschwinden..

    Besser weiß ich es auch nicht:gruebel:



    Für die Eintragung einer Sicherungshypothek besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange der Betrag kraft Gesetzes eine Privilegierung gem. § 10 I 3 ZVG erfährt; erst mit Wegfall des Vorrechts entsteht das Rechtsschutzinteresse, da dann eine Geltendmachung aus § 10 I 4 ZVG erfolgen kann und nicht aus der "schlechten" Rangklasse 7.
    I.Ü. § 322 Abs. 5 AO.


  • Deswegen werden diese Zwangssicherungshypotheken auch immer aufschiebend bedingt beantragt und eingetragen. Mit dem Wegfall des Vorrechts nach § 10 I 3 ZVG entsteht damit die Zwangshypothek.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.



  • Das wollte so ungefähr damit sagen (und ein wenig das Warum erläutern):D

  • Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.
    Ich habe die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht in Betracht kommt und sie gebeten, den Antrag zurückzunehmen.

  • Eine Eintragung ist meiner Meinung nach nicht zulässig.
    Eine Zwangssicherungshypothek ist als " persönliche Vollstreckung zu werten. Es ist weder die Ausgestaltung der Forderung von Bedeutung (dinglich oder persönlich), noch ob Masseforderungen entstanden sind oder nicht. Bei einer dinglichen Last (z. B. Grundbesitzabgaben) besteht nur die Möglichkeit eine ZV durchzusetzen.

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