Kostenfestsetzung RA-Gebühr Widerspruch Mahnbescheid

  • Hallo,

    meine Frage ist folgende:

    Wir sind Antragsgegner in einem Mahnverfahren. Nach Widerspruch wurden von der Antragstellerseite keine Gerichtskosten für das streitige Verfahren eingezahlt. Dementsprechend wird die Angelegenheit (zumindest bis jetzt) nicht weiterverfolgt. Meine Frage wäre, ist es möglich, gegen die Antragstellerseite die Gebühr für den Widerspruch festsetzen zu lassen. Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? Wie lange kann der Antragsteller sich Zeit lassen, die Gerichtskosten für das streitige Verfahren einzuzahlen?

    Vielen Dank. Zwoelfe

  • § 696 ZPO
    Verfahren nach Widerspruch

    (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

    Ergo:
    Auch die Antragsgegnerseite kann den Antrag stellen und beim Streitgericht die Sache beenden und somit eine KGE erlangen, auf deren Basis dann die Kosten festgesetzt werden können.

  • Der Witz ist vor allem der, daß nicht der Antragsgegner die weiteren Kosten für das streitige Verfahren einzahlen muß, obwohl er den Antrag auf Abgabe stellt, sondern der Antragsteller (des Mahnantrages).

    Habe aber erlebt, daß auch das Mahngericht zuweilen hierauf hingewiesen werden muß; scheinbar kommt es nicht oft vor, daß der (Mahn-)Antragsgegner Streitantrag stellt.

    Erfahrungsgemäß sind das dann auch die Fälle, in denen sogleich Klagerücknahme erfolgt --> dann wäre wie folgt abzurechnen:

    3307: 0,5
    7002 hieraus

    3100: 1,3
    7002 hieraus
    abzgl. anzurechnender 0,5

    Ich habe daher eine 1,3 nebst Auslagen zzgl. der Auslagen aus dem Mahnverfahren.


  • Der Witz ist vor allem der, daß nicht der Antragsgegner die weiteren Kosten für das streitige Verfahren einzahlen muß, obwohl er den Antrag auf Abgabe stellt, sondern der Antragsteller (des Mahnantrages)

    Mal nachgefragt: Ist das wirklich so? :confused:

    Grüße ERA

  • Der Witz ist vor allem der, daß nicht der Antragsgegner die weiteren Kosten für das streitige Verfahren einzahlen muß, obwohl er den Antrag auf Abgabe stellt, sondern der Antragsteller (des Mahnantrages)

    Mal nachgefragt: Ist das wirklich so? :confused:


    Hat erst jüngst das OLG Koblenz so entschieden, ist aber in der Rechtsprechung der OLG streitig (http://www.iww.de/pak/prozesspra…tskosten-f90397).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • SUPI !

    Danke Bolleff!

    Dann hat man (bzw. ich :strecker) endlich ein Mittel, bei unberechtigten Mahnbescheiden schnell an die eigenen Rechtsanwaltsgebühren zu kommen, ohne dass der Mandant (auch noch) die Gerichtskosten vorzuschießen hat. :daumenrau

  • Habe ich seinerzeit für einen Mandanten genau so (also Widerspruch und danach Streitantrag) einmal in einer Vielzahl von Fällen gegen eine klassische "Inkassoschaukel" betrieben, welche Forderungen aus Abofallen beigetrieben und künstlich hochgeschaukelt hatte. Hab danach auch nie wieder was von denen gehört ... :teufel:

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