Vergütung Verfahrenspfleger im Beschwerdeverfahren

  • Juhu,

    so nun gebe ich auf:aufgeb:
    nun bekomm ich hier beim LG schon Betreuungssachen...

    - Beschwerde gegen Entscheidung des AG als Betreuungsgericht
    - LG bestellt im Beschwerdeverfahren einen RA als Verfahrenspfleger - wird jedoch unterlassen die Berufsmäßigkeit festzustellen
    - Verfahrenspfleger rechnet nun ab und mein AG sendet mir die Abrechnung, da das LG gem. § 277 FamFG wohl für die Festsetzung zuständig wäre, wenn die den Verfahrenspfleger bestellt haben (kommentarstelle soll nachgeliefert werden)

    hat von euch da schon jemand was davon gehört/gelesen?

    muss die Festsetllung der Berufsmäßigkeit vAw nachgeholt werden, oder ist der RA darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung so nicht erfolgen kann, da die Festsetllung nicht vorliegt?
    wer oder was ist denn anzuhören, wenn die Betreute mittlerweile verstorben ist?

    1000 Dank

  • Wie diesem Fred ( und wohl anderen ) bereits geschildert, lässt sich die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei Verfahrenspflegern/-beiständen nachholen
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tand-Anfechtung.
    Daher Vorlage zur Klarstellung an Einzelrichter oder Deine gesamte Kammer.

    Dass der Betreute verstorben ist, hat Dich zunächst nicht zu interessieren , da die Vergütung des VP immer aus der Staatskasse zu zahlen ist.
    bei Unklarheiten im Antrag kann man - nach Feststellung der Berufsmäßigkeit - daher allenfalls den Bezi anhören.
    Allerdings kommst Du möglicherweise um eine Regressprüfung gem. § 1836 e BGB gegen die erben nicht herum.

    Hierzu würde ich mir erst mal die Akten der ersten Instanz ( wieder ? ) beschaffen.

  • Hab ich spontan auch gleich gedacht, ich hab aber ehrlich gesagt nichts gefunden, woraus das hevorgeht. Sollte laut #1# nicht eine Kommentarstelle nachgeliefert werden. Würd mich schon mal interessieren, wo ich nicht gesucht habe.

  • Der V-Pfleger ist von der 1. Instanz (AG) bestellt für die Gesamtdauer des Erkenntnisverfahrens, also bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 276 V FamFG) und damit auch für die Rechtsmittelinstanz. Hieraus leite ich ab, dass auch die 1. Instanz zuständig ist für die Festsetzung seiner Vergütung für das gesamte Verfahren gemäß §§ 277 V, 168 I FamFG).

  • Der V-Pfleger ist von der 1. Instanz (AG) bestellt für die Gesamtdauer des Erkenntnisverfahrens, also bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 276 V FamFG) und damit auch für die Rechtsmittelinstanz. Hieraus leite ich ab, dass auch die 1. Instanz zuständig ist für die Festsetzung seiner Vergütung für das gesamte Verfahren gemäß §§ 277 V, 168 I FamFG).




    Laut Ausgangssachverhalt wurde doch aber der Verfahrenspfleger erst durch das Landgericht bestellt? :gruebel:

  • Für die Vergütungsfestsetzung ist seit jeher das Gericht der ersten Instanz zuständig, ganz gleich, wer den Verfahrenspfleger bestellt hat. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 168 FamFG, ebenso wie der frühere § 67 FGG auf § 56g FGG verwies. Insoweit hat sich also an der Rechtslage nichts geändert (zur früheren Rechtslage im Sinne der Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt § 56g Rn.5).

  • Für die Vergütungsfestsetzung ist seit jeher das Gericht der ersten Instanz zuständig, ganz gleich, wer den Verfahrenspfleger bestellt hat. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 168 FamFG, ebenso wie der frühere § 67 FGG auf § 56g FGG verwies. Insoweit hat sich also an der Rechtslage nichts geändert (zur früheren Rechtslage im Sinne der Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt § 56g Rn.5).




    "Des hammer immer scho so gmacht" ist da nicht zielführend.
    Für die Kostenfestsetzung ist natürlich die erste Instanz zuständig. Und zwar nicht wegen "seit jeher" sondern wegen § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei PKH/VKH-Vergütung § 55 Abs. 1 S. 2 RVG.

    Der Verfahrenspfleger erhält aber seine Vergütung nicht über den § 104 ZPO und auch nicht nach dem RVG. Nach § 93a KostO sind die Kosten des Verfahrenspflegers Kosten des Verfahrens, also auch von jeder Instanz selber zu prüfen.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (15. Dezember 2010 um 12:24)

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