Problem:
Der IV hat den Geschäftsbetrieb im November freigegeben. Jetzt (Ende März) beantragt ein Gläubiger die Einberufung einer Gl-Versammlung, um diese Freigabe für unwirksam erklären zu lassen.
Ist das nicht zu spät? Ich kann zwar keine Frist finden, aber der IV müsste alle Geschäfte rückabwickeln bzw. für die Masse gelten lassen und die begründeten Verbindlichkeiten werden eventuell zu Masseverbindlichkeiten.
Wird ganz schön kompliziert.
Gibt es dazu schon Rechtsprechung?
Freigabe das Geschäftsbetriebes und Unwirksamkeitserklärung
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Schorschi -
25. März 2010 um 14:12
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Eine Frist gibt es nicht, die Entscheidung muss daher nicht zwingend in der nächsten auf die Verwaltererklärung folgenden Gläubigerversammlung oder -ausschusssitzung getroffen werden (Mäusezahl InsbürO 2007, 152 ff).
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Es ist mit Meinungen versehenes, letztlich aber schlicht und einfach ungeklärtes Land. Ich bin sicher, Gegs wird hier noch was zu sagen
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Problem:
Der IV hat den Geschäftsbetrieb im November freigegeben. Jetzt (Ende März) beantragt ein Gläubiger die Einberufung einer Gl-Versammlung, um diese Freigabe für unwirksam erklären zu lassen.
Ist das nicht zu spät? Ich kann zwar keine Frist finden, aber der IV müsste alle Geschäfte rückabwickeln bzw. für die Masse gelten lassen und die begründeten Verbindlichkeiten werden eventuell zu Masseverbindlichkeiten.
Wird ganz schön kompliziert.
Gibt es dazu schon Rechtsprechung?
Da es keine Norm wie die in § 57 InsO gibt, sehe ich zunächst einmal keinen Hinderungsgrund, die in einer weiteren GV zu beschließen. Allerdings wird ein Gläubiger idR, wegen § 75 InsO, nicht weit kommen.
Eine Rückabwicklung sehe ich aber nicht. -
scheiß norm !
Hab im Gesetzgebungsverfahren drauf hingewiesen..... aber wenn die mal auf dem Trip sind....
Vor allem nicht geklärt, ob die Kassation ex tunc oder ex nunc wirkt....
Ersteres wäre ja für jeden Gewerbevermieter klasse, Masseverbindlichkeiten bis zum Ende. Wobei Insolvenzveralter gut beraten sind 1. zu kündigen und 2. erst dann freizugeben...
Oki, das mit dem Quorum ist ne gute Idee....
Ich hab es bisher so gehalten, dass ich in den betreffenden Verfahren immer mit Termin eröffne. Grund: ich behaupte mal: Kassation muss in der ersten Gläubigerversammlulng erfolgen (ist leider nicht so in das Gesetz übernommen worden); mag aber dann mal LG oder BGH entscheiden..... -
Hätte einen meiner Meinung nach sehr guten Textbaustein aus einem Bechluss des Amtsgerichts Duisburg, welcher sich mit der Frage beschäftigt. Falls noch jemand interessiert ist, würde ich mir mal die Mühe machen, diesen hier einzustellen.
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Na das wäre doch eine Maßnahme.
Ich bin ja sicherlich nicht alleine mit diesem Problem.
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