Fahrtkosten für Insolvenzverwalter

  • Da will er wohl auf § 4 II InsVV raus.
    Der spricht aber von besonderen Kosten. Die Teilnahme an den Terminen gehört aber zu den normalen Tätigkeiten, die in jedem Verfahren anfallen, insofern kann man m.E. nicht von besonderen Kosten sprechen.
    Man könnte auch so argumentieren, dass ein Verwalter, der sich an einem Gericht bewirbt, genau weiß, dass er dort Termine hat. Wenn er seinen Kanzleisitz so wählt, dass er zu dem Gericht, an dem er tätig ist, fahren muss, ist das seine Sache. Dafür extra Fahrtkosten geltend zu machen ist schon mutwillig.
    Man könnte ihm auch sagen, dass das Gericht nur geeignete Verwalter bestellt, und das sind sicher nicht solche, die immer versuchen, auf jede erdenkliche Art die Masse zu ihren Gunsten auszuquetschen.

    Fazit: Gar nie nicht nimmer erstatten.

  • wenn der IV besondere Auslagen haben will, weil er das Ferienhaus des Schuldners auf Malle inspizieren will/muss, ok, aber zum Termin ??

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unglaublich auf was für Ideen manche kommen :eek:
    Extra Fahrtkosten gibt´s nicht, gehört zu den üblichen Verwaltertätigkeiten. Man könnte sich allenfalls noch die Frage stellen, ob er auf die Erstattung einzelner Auslagen hinaus will. Dann aber bitteschön auch alle Auslagen einzeln auflisten (Telefon, Porto usw.). Wobei ich selbst bei dieser Variante Fahrtkosten zum Termin nicht drunter fassen würde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und wenn der IV Beträge für Fahrtkosten seines Mitarbeiters zum Schuldner aus der Masse entnimmt, ist das ok? (Sofern mir die Erforderlichkeit vom IV plausibel dargelegt wird)

  • Das ist immer eine etwas kitzlige Kiste, wobei der Verwalter
    das Recht hat, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen, indem er für die Masse Dienst- oder Werkverträge mit seinen Mitarbeitern abschließe und die angemessene Vergütung aus der Masse bezahlt.

    Das kommt aber immer auf den Einzelfall an und man solte damit sparsam umgehen.

    Vielleicht hilft aber IX ZB 198/05 !?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Von den Daten der Fahrten ist anzunehmen, dass der Mitarbeiter sich nach EÖ erst mal einen Überblick über das Geschäft des Schuldners verschafft hat und später eben auch noch mal dorthin musste. Wenn das der IV selbst gemacht hätte, würde ich doch sagen, dass das zur üblichen Tätigkeit gehört und von der Auslagenpauschale abgegolten ist, oder?

  • Muss man nicht für den Fall, dass der Insolvenzverwalter Mitarbeiter auf Kosten der Masse beschäftigt, einen Vergütungsabschlag vornehmen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In meinen Verfahren wurde das noch nie geltend gemacht, im Gegenteil: Es wurden die zunächst über die Masse abgerechneten Reisekosten und Spesen für einen Mitarbeiter später schon vom Verwalterbüro wieder zurückgebucht

  • Wenn das der IV selbst gemacht hätte, würde ich doch sagen, dass das zur üblichen Tätigkeit gehört und von der Auslagenpauschale abgegolten ist, oder?


    Genau. Dem IV ist es aber natürlich belassen, die Auslagen einzeln abzurechnen.

  • Manche Rechtspfleger haben das noch nicht verinnerlicht. Nun kläre doch nicht so brutal auf, nachher lesen hier noch Rechtspfleger mit :D

  • ..dann aber einzeln abrechnen oder pauschal ...




    Diese Regel wurde aber durch die Entscheidung, dass es die Zustellauslagen bei Übertragung der Zustellung auf den IV neben der Pauschale gibt, auch irgendwie durchbrochen.

  • nein, wurde sie nicht.

    Die Zustellauslagen sind besondere Auslagen über § 4 InsVV, die übrigen nach § 8 InsVV.

    Selbst wenn das Formular 13012 eines großen deutschen Softwareherstellers dies mit


    "Übertragene Zustellungen nach § 8 III InsO i.V.m. § 3 InsVV"

    bezeichnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • äh, der Verwalter schickt einen Mitarbeiter los, um einen Überblick über das Unternehmen zu erhalten und will entsprechende Kosten aus der Masse entnehmen ???
    Sollte das Verfahren aufgrund eines "Gut"-achtens eröffnet werden, das Unternehmen des Schuldners jedoch in einem anderen insolvenzgerichtlichen Bezirk liegen, ist dies schon dreist. Etwaige Ausführungen bezüglich des COMI bei künftigen Gutachten dürften kritsich zu hinterfragen sein.
    Wenn der IV schon einen Mitarbeiter losschickt, um sich ! einen Überblick verschaffen zu lassen, sollte er doch gleich sein Amt nicht annehmen; künftig sollte dann der Mitarbeiter bestellt werden, so wenn er denn dann die Voraussetzungen der Bestellung erfüllt !
    Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich nicht um ein Verfahren mit etlichen Filialen handelt..... I.Ü. ist es mir in Verfahren, in denen der Verwalter nun mal nicht an allen Orten zugleich sein kann - aber an sich müsste - es noch nie untergekommen, dass da irgendeine Kiste mit Fahrtkosten und so abgerechnet wurde. Streuvermögen wäre ein Zuschlagstatbestand bei der Vergütung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der IV hat Schlussrechnung gelegt. Und dabei hat er eben zig Mal Fahrtkosten eines Mitarbeiters angesetzt. Die Summen wurden aus der Masse entnommen.

    Wenn ich weiter dabei bleibe, dass die Fahrkosten nicht entnommen werden dürfen, was dann? IV auffordern, sie zur Masse zu erstatten? Und wenn er anderer Meinung ist, diese von den mit der Vergütung geltend gemachten Auslagen abziehen?

  • äh, der Verwalter schickt einen Mitarbeiter los, um einen Überblick über das Unternehmen zu erhalten und will entsprechende Kosten aus der Masse entnehmen ???
    Sollte das Verfahren aufgrund eines "Gut"-achtens eröffnet werden, das Unternehmen des Schuldners jedoch in einem anderen insolvenzgerichtlichen Bezirk liegen, ist dies schon dreist. Etwaige Ausführungen bezüglich des COMI bei künftigen Gutachten dürften kritsich zu hinterfragen sein.
    Wenn der IV schon einen Mitarbeiter losschickt, um sich ! einen Überblick verschaffen zu lassen, sollte er doch gleich sein Amt nicht annehmen; künftig sollte dann der Mitarbeiter bestellt werden, so wenn er denn dann die Voraussetzungen der Bestellung erfüllt !
    Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich nicht um ein Verfahren mit etlichen Filialen handelt..... I.Ü. ist es mir in Verfahren, in denen der Verwalter nun mal nicht an allen Orten zugleich sein kann - aber an sich müsste - es noch nie untergekommen, dass da irgendeine Kiste mit Fahrtkosten und so abgerechnet wurde. Streuvermögen wäre ein Zuschlagstatbestand bei der Vergütung.



    Nö, keine tausend Filialen. Lediglich 1 Kneipe.
    Ich hatte solch einen Fall bisher auch noch nicht.

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