Einwendung im Klauselverfahren

  • Hallo!
    Ich habe folgenden Fall:

    Die Rechtsanwältin der Beklagten hat sich nach dem Urteil die Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsverfahren abtreten lassen und beantragt nunmehr Kostenfestsetzung auf Ihren Namen. Der Klägervertreter beanstandet nunmehr die Echtheit der Abtretungsurkunde und erklärt zugleich die Aufrechnung (Beklagte muss einen Betrag X an den Kläger zahlen, der Kläger trägt zugleich aber die Kosten des Rechtsstreits).

    Jetzt habe ich schon die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 14.09.1978 sowie OLG Koblenz vom 15.11.2007 gefunden, wonach die Abtretung des Erstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren erst anch Umschreibung des Titels zu beachten ist.

    Und nun meine Frage:
    Theoretisch würde ich die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beachten. Nunmehr müsste ich aber der Beklagtenvertreterin sagen, dass Sie die Titelumschreibung (hinsichtlich der Erstattungsansprüche) beantragen müsse, um die Festsetzung auf Ihren Namen zu erreichen. Demzufolge wäre eine Klausel nach § 727 ZPO zu erteilen.
    Beachte ich die Aufrechnung, welche ich in den Akten habe, beim Klauselverfahren???

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